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III 2022 135

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entziehung des Rechtes auf persönlichen Verkehr)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-10-26 · Deutsch SZ
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Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1980, nachfolgend auch Kindsvater) und C.________ (Jg. 1973, nachfolgend auch Kindsmutter) sind die getrennt lebenden Eltern von B.________ (nachfolgend auch Tochter genannt). Am 14. Juli 2015 hatten die Eltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt D.________ die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie eine ein- vernehmliche Betreuungsregelung abgegeben, welche in einer Verfügung der KESB der Stadt D.________ vom 4. August 2015 übernommen wurde (vgl. Vi- act. 1.2.1). Mit Unterhaltsvertrag vom 1. September 2011 (am 5.1.2012 geneh- migt von der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt D.________) war der monatliche, vom Kindsvater zu leistende Unterhalt auf Fr. 1'150.-- festgelegt worden (Vi-act. 1.2). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2018 ordnete der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des laufenden Verfahrens (betr. Abänderung des Kindes-unterhalts) zwecks Regelung und Überwachung des Besuchsrechts eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an, wobei die KESB ersucht wurde, den Beistand zu bestellen (Vi-act. 1.2). Daraufhin ernannte die KESB mit Beschluss vom 4. Juli 2018 F.________ als Beiständin (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 1.8). Nachdem F.________ ihre Tätigkeit bei der Amtsbeistandschaft E.________ be- endet hatte, setzte die KESB mit Beschluss vom 26. August 2020 G.________ als Mandatsträger ein (Vi-act. 3.3). Gleichentags erstattete der Beistand seinen Bericht (Vi-act. 4.1), welcher von der KESB mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 genehmigt wurde (Vi-act. 4.3). C. In einem Schreiben vom 7. Mai 2021 unterbreitete der Beistand dem Kindsvater verschiedene (von der Kindsmutter thematisierte) Punkte, welche Be- standteil der gemeinsamen Gespräche vom 30. April 2021 bzw. vom 4. Mai 2021 (an welchen der Kindsvater nicht teilnahm) gebildet hätten (Vi-act. 5.1.4). Am 26. Mai 2021 meldete die Kindsmutter dem Beistand, dass die Tochter "aus den Ferien und dem Besuchswochenende traumatisiert zurückgekommen" sei; der Kindsvater habe offenbar der Tochter gesagt, dass wenn die Kindsmutter und ihr Ehemann sich impfen lassen würden, "alle sterben werden" (Vi-act. 5.1.5 Anhang). In der Folge beantragte der Beistand am 15. Juni 2021 baldmöglichst eine inter- ventionsorientierte Abklärung durch die H.________ GmbH (Vi-act. 5.1). Darauf- 2

hin versuchte die KESB, gemeinsame Gespräche mit den Eltern zu vereinbaren (Vi-act. 5.5ff.). Mit Email vom 9. September 2021 an die zuständige Mitarbeiterin der KESB beharrte der Kindsvater auf die folgende Bestätigung (vgl. Vi-act. 5.6, Schreibweise gemäss Original): Sie erbringen ein aktueller, notariell beglaubigter Nachweis Ihrer amtlichen Legiti- mation mit Angaben darüber, wer, wofür und wodurch Sie die Rechte zur Vornah- me hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Darüber hinaus einen Nachweis, in notarieller Form, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind. Am 10. September 2021 fand eine Unterredung mit der Kindsmutter, deren Ehe- mann, dem Beistand und einer KESB-Delegation statt (Vi-act. 5.8). Der Beistand unterhielt sich am 28. September 2021 mit der Tochter und liess sie einige Fra- gen beantworten (Vi-act. 5.9). Versuche, mit dem Kindsvater ein persönliches Gespräch zu führen, blieben erfolglos (Vi-act. 5.11ff.). D. In einem Einschreiben vom 26. Januar 2022 an die KESB machte der Kindsvater u.a. was folgt geltend (vgl. Vi-act. 5.21, Schreibweise gemäss Origi- nal): Ihre Firma, ist kein Amt und hat somit keine hoheitlichen Rechte. Sie unterstützen den Kindesentzug welche Frau … durchführt. Mit Ihrem Aufforderung in Ihrem Schreiben drohen Sie an, weitergehende Mass- nahmen zu prüfen. Mit welchem Recht? Gleiches gilt für den Beistand G.________. Sie besitzen beide keine Berechtigung. (…) Bis kein Nachweis vorhanden ist sind Sie keine Amtsträgerin und haften vollum- fänglich Privat. Da die Schweiz sowie die Kantone keine hoheitlichen Rechte ausüben können, bzw dürfen, werden diese Aufgaben an weitere Stellen deligiert. Nun befinden wir uns im See und Handelsrecht, das heisst jeder haftet privat. Lesen Sie sich die folgenden Punkte sowie die AGBs gründlich durch. (…) Mit Schreiben vom 4. März 2022 gewährte die KESB dem Kindsvater das rechtli- che Gehör zur geplanten Massnahme (Sistierung des Besuchsrechts, vgl. Vi-act. 5.24). Am 19. April 2022 meldete sich der Kindsvater telefonisch bei der KESB und be- harrte darauf, dass (sinngemäss) die KESB eine Firma sei, welche ihm gegenü- ber nachzuweisen habe, in welcher Form Funktionäre dieser Firma legitimiert seien, für diese Firma Handlungen vorzunehmen (Vi-act. 5.27). Versuche, zur Erneuerung eines Reisepasses für die Tochter (für eine geplante Reise nach England zu Angehörigen des Ehemannes der Kindsmutter) die Un- terschrift des Kindsvaters zu erlangen, blieben erfolglos (Vi-act. 5.28ff.). 3

Am 3. August 2022 wurde die Tochter von einem KESB-Behördenmitglied zu den geplanten Massnahmen telefonisch angehört (Vi-act. 5.32). E. Mit Beschluss Nr. IIA/004/37/2022 vom 17. August 2022 hat die KESB im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 5.33):

1. Dem Kindesvater, A.________, wird das Recht auf den persönlichen Verkehr mit B.________ gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB entzogen und das geltende Besuchsrecht wird bis auf Widerruf sistiert.

2. Die Zustimmung zur Erneuerung des Schweizer Passes von B.________ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB erteilt.

3. Der Beistand wird ermächtigt, die Unterschrift für die Erneuerung des Schwei- zer Passes für B.________ anstelle des Kindesvaters zu leisten.

4. Im Rahmen der Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes G.________ den neuen Begebenheiten entsprechend angepasst und lauten neu wie folgt:

a. für B.________ betreffend Kontakte zum Kindesvater als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen;

b. für den Kindesvater betreffend Kontakte zu B.________ als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen;

c. für die Kindesmutter betreffend Kontakte zwischen B.________ und dem Kindesvater zur Verfügung zu stehen;

d. der KESB Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls ei- ne Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrän- gen;

e. ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2022 für die Periode vom

01. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 Bericht zu erstatten (…).

5. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

6. Rechtsmittelbelehrung (…) F. Gegen diesen am 18. August 2022 versandten KESB Beschluss hat der Kindsvater rechtzeitig am 9. September 2022 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:

1. Aberkennung der Rechtswirksamkeit der sogenannten Beschluss Nr. IIA/004/37/2022 vom 17.08.2022

2. Aufforderung zum Nachweis der Legitimation für hoheitliche Handlungsbefug- nisse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und seiner Funkti- onäre

3. Aufforderung zum Nachweis der Legitimation für hoheitliche Handlungsbefug- nisse der Amtsbeistandschaft E.________ und seiner Funktionäre Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hat die KESB beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellte die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2022. 4

Das Verwaltungsgericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.3.1 Die Beschwerde gegen den KESB-Beschluss vom 17. August 2022 wurde am 9. September 2022 und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtsmittel- frist beim grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.

E. 1.3.2 aufgeführten Themenbereiche geht.

E. 1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des erwähnten KESB-Beschlusses vom 17. August 2022 sowie der darin geregelten (und in Erw. 1.3.2 aufgeführten) Themenbereiche beantragt, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.

E. 1.3.4 Nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, welche sich auf strafrechtliche Belange wie die geltend gemachte Amtsanmassung, Erpressung etc. beziehen. Einmal abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht für die Untersuchung und Ahndung von vorgebrachten Straf- rechtsdelikten nicht zuständig ist (vgl. § 65 Abs. 1 Verfassung des Kantons Schwyz, KV-SZ, SRSZ 100.100, i.V.m. § 66 Abs. 1 KV-SZ; § 5 Abs. 1 Justizge- setz; JG; SRSZ 231.110, i.V.m. § 12 JG i.V.m. § 16 JG i.V.m. § 32 JG i.V.m. § 51 VRP), verhält es sich so, dass die wirren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gründung von Kapitalgesellschaften (bzw. Umwandlungen in Kapitalgesell- schaften), für das Vorliegen von Holdingstrukturen, zur Publikation im Handels- amtsblatt etc. nicht zum Gegenstand des angefochtenen KESB-Beschlusses gehören.

E. 1.4 Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich insoweit eingetreten werden, als es dem Beschwerdeführer um die in Erwägung

E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht die Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses sinngemäss mit der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der betreffenden Kindesschutzmassnahmen begründet, hat die Vor-

E. 2.2 Welche gesetzlichen Bestimmungen für die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Themenbereiche massgebend sind (namentlich Art. 274 Abs. 2 ZGB sowie Art. 307 Abs. 1 ZGB), wurde im angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt. Es erübrigt sich, diese gesetzlichen Regelungen hier nochmals zu wiederholen. Vielmehr kann dazu uneingeschränkt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 2.3 Analoges gilt auch für die vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Sachverhalt. In den Erwägungen 3 und 4 hat die Vorinstanz detailliert erläutert, weshalb sie die betreffenden Massnahmen als unumgänglich erachtet hat. Dazu schweigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Es wäre seine Sache ge- wesen, vor Gericht darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz aufgeführten Umstände und Aspekte unzutreffend seien. Namentlich hat er auch nicht an- satzweise in Abrede gestellt, dass er mit seinem (irritierenden) Verhalten die Tochter verunsicherte und ihr Angst machte (indem er nach der Aktenlage u.a. der Tochter einredete, dass die Kindsmutter sterben werde, wenn sie sich impfen lasse etc.). Ins Gewicht fällt sodann insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit längerem eine konstruktive Zusammenarbeit mit den involvierten Personen vermissen lässt und bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, sich auf Gespräche und die Diskussion von Lösungsansätzen (bzw. Annäherungen) einzulassen. Mit einem solchen Verhalten hat es sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selber zuzuschreiben, dass der persönliche Verkehr zwischen ihm und seiner Tochter sistiert worden ist und derzeit auch sistiert bleibt. Solange er sein diesbezügli-

E. 6 instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt, dass der Bundesgesetz- geber in Art. 315 Abs. 1 ZGB in örtlicher Hinsicht die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für zuständig erklärt hat. Unbestritten ist nach der Aktenla- ge, dass das betreffende Kind Wohnsitz in einer schwyzerischen Gemeinde hat. Sodann ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz aus § 26 (Abs. 2) EGzZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB sowie Art. 307 Abs. 1 ZGB, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht dargelegt hat (siehe zur Zuständigkeit ausgehend von der betreffenden Wohnsitzgemeinde § 3 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, VVzKESR, SRSZ 211.311). Diese vom Gesetzgeber festgelegten Zuständigkeitsregelungen sind für das Gericht massgebend und reichen aus, ohne dass ein in der vorlie- genden Beschwerde geforderter Zusatznachweis nötig wäre. Daraus, dass der Beschwerdeführer dies anders sieht und von einer "heimlichen und illegalen Umwandlung" der Schweizerischen Eidgenossenschaft in eine "holdingsmässig strukturierte Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland" ausgeht (vgl. Beschwerde, S. 2 oberhalb der Mitte), kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 7 ches Verhalten nicht grundlegend ändert, sind die vorliegenden Kindesschutz- massnahmen nicht zu beanstanden. 3.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, ist diesem Begehren deswegen nicht stattzugeben, weil die Beschwerde gegen die Sistierung des bisherigen Besuchsrechts und gegen die Zustimmung zur Erneuerung des Schweizer Passes aufgrund der (wirren) Ausführungen in der Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (siehe auch oben). Damit fehlt eine notwendige Voraussetzung, um die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (siehe § 75 Abs. 1 VRP). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren) auf Fr. 500.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägun- gen abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsge- richts zu bezahlen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
  4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R und A+) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand) - die Beigeladene (A+) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 26. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2022 135 Entscheid vom 26. Oktober 2022 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ gegen

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

2. C.________, 8853 Lachen, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entziehung des Rechts auf persönlichen Verkehr)

Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980, nachfolgend auch Kindsvater) und C.________ (Jg. 1973, nachfolgend auch Kindsmutter) sind die getrennt lebenden Eltern von B.________ (nachfolgend auch Tochter genannt). Am 14. Juli 2015 hatten die Eltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt D.________ die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie eine ein- vernehmliche Betreuungsregelung abgegeben, welche in einer Verfügung der KESB der Stadt D.________ vom 4. August 2015 übernommen wurde (vgl. Vi- act. 1.2.1). Mit Unterhaltsvertrag vom 1. September 2011 (am 5.1.2012 geneh- migt von der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt D.________) war der monatliche, vom Kindsvater zu leistende Unterhalt auf Fr. 1'150.-- festgelegt worden (Vi-act. 1.2). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2018 ordnete der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des laufenden Verfahrens (betr. Abänderung des Kindes-unterhalts) zwecks Regelung und Überwachung des Besuchsrechts eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an, wobei die KESB ersucht wurde, den Beistand zu bestellen (Vi-act. 1.2). Daraufhin ernannte die KESB mit Beschluss vom 4. Juli 2018 F.________ als Beiständin (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 1.8). Nachdem F.________ ihre Tätigkeit bei der Amtsbeistandschaft E.________ be- endet hatte, setzte die KESB mit Beschluss vom 26. August 2020 G.________ als Mandatsträger ein (Vi-act. 3.3). Gleichentags erstattete der Beistand seinen Bericht (Vi-act. 4.1), welcher von der KESB mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 genehmigt wurde (Vi-act. 4.3). C. In einem Schreiben vom 7. Mai 2021 unterbreitete der Beistand dem Kindsvater verschiedene (von der Kindsmutter thematisierte) Punkte, welche Be- standteil der gemeinsamen Gespräche vom 30. April 2021 bzw. vom 4. Mai 2021 (an welchen der Kindsvater nicht teilnahm) gebildet hätten (Vi-act. 5.1.4). Am 26. Mai 2021 meldete die Kindsmutter dem Beistand, dass die Tochter "aus den Ferien und dem Besuchswochenende traumatisiert zurückgekommen" sei; der Kindsvater habe offenbar der Tochter gesagt, dass wenn die Kindsmutter und ihr Ehemann sich impfen lassen würden, "alle sterben werden" (Vi-act. 5.1.5 Anhang). In der Folge beantragte der Beistand am 15. Juni 2021 baldmöglichst eine inter- ventionsorientierte Abklärung durch die H.________ GmbH (Vi-act. 5.1). Darauf- 2

hin versuchte die KESB, gemeinsame Gespräche mit den Eltern zu vereinbaren (Vi-act. 5.5ff.). Mit Email vom 9. September 2021 an die zuständige Mitarbeiterin der KESB beharrte der Kindsvater auf die folgende Bestätigung (vgl. Vi-act. 5.6, Schreibweise gemäss Original): Sie erbringen ein aktueller, notariell beglaubigter Nachweis Ihrer amtlichen Legiti- mation mit Angaben darüber, wer, wofür und wodurch Sie die Rechte zur Vornah- me hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Darüber hinaus einen Nachweis, in notarieller Form, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind. Am 10. September 2021 fand eine Unterredung mit der Kindsmutter, deren Ehe- mann, dem Beistand und einer KESB-Delegation statt (Vi-act. 5.8). Der Beistand unterhielt sich am 28. September 2021 mit der Tochter und liess sie einige Fra- gen beantworten (Vi-act. 5.9). Versuche, mit dem Kindsvater ein persönliches Gespräch zu führen, blieben erfolglos (Vi-act. 5.11ff.). D. In einem Einschreiben vom 26. Januar 2022 an die KESB machte der Kindsvater u.a. was folgt geltend (vgl. Vi-act. 5.21, Schreibweise gemäss Origi- nal): Ihre Firma, ist kein Amt und hat somit keine hoheitlichen Rechte. Sie unterstützen den Kindesentzug welche Frau … durchführt. Mit Ihrem Aufforderung in Ihrem Schreiben drohen Sie an, weitergehende Mass- nahmen zu prüfen. Mit welchem Recht? Gleiches gilt für den Beistand G.________. Sie besitzen beide keine Berechtigung. (…) Bis kein Nachweis vorhanden ist sind Sie keine Amtsträgerin und haften vollum- fänglich Privat. Da die Schweiz sowie die Kantone keine hoheitlichen Rechte ausüben können, bzw dürfen, werden diese Aufgaben an weitere Stellen deligiert. Nun befinden wir uns im See und Handelsrecht, das heisst jeder haftet privat. Lesen Sie sich die folgenden Punkte sowie die AGBs gründlich durch. (…) Mit Schreiben vom 4. März 2022 gewährte die KESB dem Kindsvater das rechtli- che Gehör zur geplanten Massnahme (Sistierung des Besuchsrechts, vgl. Vi-act. 5.24). Am 19. April 2022 meldete sich der Kindsvater telefonisch bei der KESB und be- harrte darauf, dass (sinngemäss) die KESB eine Firma sei, welche ihm gegenü- ber nachzuweisen habe, in welcher Form Funktionäre dieser Firma legitimiert seien, für diese Firma Handlungen vorzunehmen (Vi-act. 5.27). Versuche, zur Erneuerung eines Reisepasses für die Tochter (für eine geplante Reise nach England zu Angehörigen des Ehemannes der Kindsmutter) die Un- terschrift des Kindsvaters zu erlangen, blieben erfolglos (Vi-act. 5.28ff.). 3

Am 3. August 2022 wurde die Tochter von einem KESB-Behördenmitglied zu den geplanten Massnahmen telefonisch angehört (Vi-act. 5.32). E. Mit Beschluss Nr. IIA/004/37/2022 vom 17. August 2022 hat die KESB im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 5.33):

1. Dem Kindesvater, A.________, wird das Recht auf den persönlichen Verkehr mit B.________ gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB entzogen und das geltende Besuchsrecht wird bis auf Widerruf sistiert.

2. Die Zustimmung zur Erneuerung des Schweizer Passes von B.________ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB erteilt.

3. Der Beistand wird ermächtigt, die Unterschrift für die Erneuerung des Schwei- zer Passes für B.________ anstelle des Kindesvaters zu leisten.

4. Im Rahmen der Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes G.________ den neuen Begebenheiten entsprechend angepasst und lauten neu wie folgt:

a. für B.________ betreffend Kontakte zum Kindesvater als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen;

b. für den Kindesvater betreffend Kontakte zu B.________ als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen;

c. für die Kindesmutter betreffend Kontakte zwischen B.________ und dem Kindesvater zur Verfügung zu stehen;

d. der KESB Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls ei- ne Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrän- gen;

e. ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2022 für die Periode vom

01. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 Bericht zu erstatten (…).

5. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

6. Rechtsmittelbelehrung (…) F. Gegen diesen am 18. August 2022 versandten KESB Beschluss hat der Kindsvater rechtzeitig am 9. September 2022 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:

1. Aberkennung der Rechtswirksamkeit der sogenannten Beschluss Nr. IIA/004/37/2022 vom 17.08.2022

2. Aufforderung zum Nachweis der Legitimation für hoheitliche Handlungsbefug- nisse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und seiner Funkti- onäre

3. Aufforderung zum Nachweis der Legitimation für hoheitliche Handlungsbefug- nisse der Amtsbeistandschaft E.________ und seiner Funktionäre Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hat die KESB beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellte die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2022. 4

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (vgl. statt vieler VGE III 2020 77 vom 1.5.2020 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.1 Art. 275 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) regelt die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Die Kindesschutzbehörde trifft zu- dem die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und ernennt, wenn erforderlich, dem Kind einen Beistand (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. 1.2.2 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Beschwerde beim zuständigen Gericht er- hoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beurteilt gemäss § 2b Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der KESB im 5

Sinne von Art. 450 ZGB. Anwendbar ist, unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen des EGzZGB und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflege- gesetz (§ 36a EGzZGB). 1.3.1 Die Beschwerde gegen den KESB-Beschluss vom 17. August 2022 wurde am 9. September 2022 und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtsmittel- frist beim grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. 1.3.2 Zu beachten ist, dass folgende, im angefochtenen KESB-Beschluss be- handelte Themenbereiche zum Beschwerdegegenstand gehören:

- Entziehung des Rechts auf persönlichen Verkehr (zwischen dem Kindsva- ter und der betreffenden Tochter);

- Zustimmung zur Erneuerung des Schweizer Passes für die erwähnte Tochter;

- Geänderter bzw. angepasster Aufgabenkatalog für den eingesetzten Bei- stand. 1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des erwähnten KESB-Beschlusses vom 17. August 2022 sowie der darin geregelten (und in Erw. 1.3.2 aufgeführten) Themenbereiche beantragt, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. 1.3.4 Nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, welche sich auf strafrechtliche Belange wie die geltend gemachte Amtsanmassung, Erpressung etc. beziehen. Einmal abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht für die Untersuchung und Ahndung von vorgebrachten Straf- rechtsdelikten nicht zuständig ist (vgl. § 65 Abs. 1 Verfassung des Kantons Schwyz, KV-SZ, SRSZ 100.100, i.V.m. § 66 Abs. 1 KV-SZ; § 5 Abs. 1 Justizge- setz; JG; SRSZ 231.110, i.V.m. § 12 JG i.V.m. § 16 JG i.V.m. § 32 JG i.V.m. § 51 VRP), verhält es sich so, dass die wirren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gründung von Kapitalgesellschaften (bzw. Umwandlungen in Kapitalgesell- schaften), für das Vorliegen von Holdingstrukturen, zur Publikation im Handels- amtsblatt etc. nicht zum Gegenstand des angefochtenen KESB-Beschlusses gehören. 1.4 Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich insoweit eingetreten werden, als es dem Beschwerdeführer um die in Erwägung 1.3.2 aufgeführten Themenbereiche geht. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht die Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses sinngemäss mit der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der betreffenden Kindesschutzmassnahmen begründet, hat die Vor- 6

instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt, dass der Bundesgesetz- geber in Art. 315 Abs. 1 ZGB in örtlicher Hinsicht die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für zuständig erklärt hat. Unbestritten ist nach der Aktenla- ge, dass das betreffende Kind Wohnsitz in einer schwyzerischen Gemeinde hat. Sodann ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz aus § 26 (Abs. 2) EGzZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB sowie Art. 307 Abs. 1 ZGB, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht dargelegt hat (siehe zur Zuständigkeit ausgehend von der betreffenden Wohnsitzgemeinde § 3 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, VVzKESR, SRSZ 211.311). Diese vom Gesetzgeber festgelegten Zuständigkeitsregelungen sind für das Gericht massgebend und reichen aus, ohne dass ein in der vorlie- genden Beschwerde geforderter Zusatznachweis nötig wäre. Daraus, dass der Beschwerdeführer dies anders sieht und von einer "heimlichen und illegalen Umwandlung" der Schweizerischen Eidgenossenschaft in eine "holdingsmässig strukturierte Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland" ausgeht (vgl. Beschwerde, S. 2 oberhalb der Mitte), kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2 Welche gesetzlichen Bestimmungen für die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Themenbereiche massgebend sind (namentlich Art. 274 Abs. 2 ZGB sowie Art. 307 Abs. 1 ZGB), wurde im angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt. Es erübrigt sich, diese gesetzlichen Regelungen hier nochmals zu wiederholen. Vielmehr kann dazu uneingeschränkt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.3 Analoges gilt auch für die vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Sachverhalt. In den Erwägungen 3 und 4 hat die Vorinstanz detailliert erläutert, weshalb sie die betreffenden Massnahmen als unumgänglich erachtet hat. Dazu schweigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Es wäre seine Sache ge- wesen, vor Gericht darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz aufgeführten Umstände und Aspekte unzutreffend seien. Namentlich hat er auch nicht an- satzweise in Abrede gestellt, dass er mit seinem (irritierenden) Verhalten die Tochter verunsicherte und ihr Angst machte (indem er nach der Aktenlage u.a. der Tochter einredete, dass die Kindsmutter sterben werde, wenn sie sich impfen lasse etc.). Ins Gewicht fällt sodann insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit längerem eine konstruktive Zusammenarbeit mit den involvierten Personen vermissen lässt und bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, sich auf Gespräche und die Diskussion von Lösungsansätzen (bzw. Annäherungen) einzulassen. Mit einem solchen Verhalten hat es sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selber zuzuschreiben, dass der persönliche Verkehr zwischen ihm und seiner Tochter sistiert worden ist und derzeit auch sistiert bleibt. Solange er sein diesbezügli- 7

ches Verhalten nicht grundlegend ändert, sind die vorliegenden Kindesschutz- massnahmen nicht zu beanstanden. 3.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, ist diesem Begehren deswegen nicht stattzugeben, weil die Beschwerde gegen die Sistierung des bisherigen Besuchsrechts und gegen die Zustimmung zur Erneuerung des Schweizer Passes aufgrund der (wirren) Ausführungen in der Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (siehe auch oben). Damit fehlt eine notwendige Voraussetzung, um die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (siehe § 75 Abs. 1 VRP). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren) auf Fr. 500.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägun- gen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsge- richts zu bezahlen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R und A+)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand)

- die Beigeladene (A+)

- und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 26. Oktober 2022 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Oktober 2022 9