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III 2020 178

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Sz Verwaltungsgericht · 2020-11-23 · Deutsch SZ
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Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2020 178Entscheid vom 23. November 2020Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, RichterinIrene Thalmann, RichterinMLaw Christina Zehnder, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,gegenVerkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandStrassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)Sachverhalt:A.Am 1. Oktober 2020 ging beim kantonalen Verkehrsamt Schwyz ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz ein, wonach A.________ (geb. ________1974) am Montag, 20. Juli 2020, um ca. 14.10 Uhr im Bereich der D.________ (d.h. auf der Hauptstrasse von E.________ in Richtung F.________) einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Dabei fuhr sie ungebremst in das Hinterrad eines Fahrrads, dessen Lenkerin am Folgetag im Universitätsspital G.________ an den schweren Kopfverletzungen verstarb.Gleichentags (am 1.10.2020) verfügte das Verkehrsamt einen vorsorglichenSicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht.B.Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug liess A.________ rechtzeitig am 20. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:Es sei - in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2020 - die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis umgehend wiederzuerteilen.Verfahrensantrag: Es sei ein pharmakologisches Gutachten einzuholen, welches den Einnahmezeitpunkt des im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 11. August 2020 ausgewiesenen Wirkstoffs Tramadol bestimmt.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.C.Mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.D.In einer Eingabe vom 19. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (

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Entscheid vom 23. November 2020

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, RichterinIrene Thalmann, Richterin

MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Verkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Es sei - in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2020 - die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis umgehend wiederzuerteilen.

Verfahrensantrag: Es sei ein pharmakologisches Gutachten einzuholen, welches den Einnahmezeitpunkt des im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 11. August 2020 ausgewiesenen Wirkstoffs Tramadol bestimmt.