Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los 28 Einsiedeln Rabennest - Birchli - Biberbrugg / Knoten Ratenstrasse, Industrie Chaltenboden; Zuschlagsverfügung) | Öffentliches Beschaffungsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2020 104Entscheid vom 29. März 2021BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richterlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________ AG,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanz,2.C.________ AG,Beigeladene,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,GegenstandÖffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungenauf Kantonsstrasse 2020 - 2030; Los 001.________; Zuschlagsverfügung)Sachverhalt:A.Im Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 2019 (S. 2747 ff.) und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch hat der Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz, die Ausführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und teilweise Schneefräsarbeiten) auf den Kantonsstrassen 2020 - 2030 im offenen Verfahren, das dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Winterdienstleistungen enthielt insgesamt 19 Lose, darunter das Los 001.________. Die Frist zur Einreichung des Angebotes wurde auf 15. Januar 2020, 14.00 Uhr, festgesetzt.B.Innert Frist gingen beim Kanton zwei Offerten zu Los 001.________ ein, nämlich eine von der C.________ AG, für Fr. ________/Jahr und eine von der A.________ AG, für Fr. ________/Jahr.C.Mit RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020 Dispositiv-Ziff. 16 hat der Regierungsrat die Ausführung Winterdienstleistungen Los 001.________ an die C.________ AG, zum Offertpreis von netto Fr. ________ pro Jahr vergeben, mithin zu einem Preis für den Winterdienstvertrag über zehn Jahre von Fr. ________ (vgl. RRB Nr. 412/2020 vom 26.5.2020 Erw. 4.2 S. 14; Disp.-Ziff. 16 S. 17). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eröffnete das Tiefbauamt des Kantons Schwyz den beiden Offerenten den Vergabebeschluss mit der Begründung:Im Sinne von § 31 Abs. 1 VIVöB erfolgte die Vergabe an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (vgl. Besondere Bestimmungen Kapitel 2.3.2). Ausschlaggebend für die Vergabe war das Kriterium Preis.D.Am 8. Juni 2020 lässt die A.________ AG gegen den Vergabeentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:A.In der Sache1.Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2020 betreffend Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 im Ausschreibungsverfahren Winterdienstleistungen auf Kantonsstrassen 2020-2030, Vergabe Winterdienst Los 001.________ sei vollumfänglich aufzuheben.2.a)Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen oderb)eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung der Angebote und zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin an das Tiefbauamt des Kantons Schwyz zurückzuweisen.3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners 1, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin 2.B.Im Verfahren4.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.5.Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.E.Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerde vom 8. Juni 2020 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde die C.________ AG als Zuschlagsempfängerin zum Verfahrensbeitritt als Beigeladene eingeladen. Ihr und der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt, der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.--. Alle Verfahrensbeteiligten wurden eingeladen, sich zur Akteneinsicht zu äussern.F.Am 1. Juli 2020 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie wolle keine Akten oder Angaben geheim halten und sei mit der vollumfänglichen Einsichtnahme durch die Gegenpartei einverstanden.G.Die Zuschlagsempfängerin erklärt am 1. Juli 2020 ihren Verfahrensbeitritt als Beigeladene und stellt die Rechtsbegehren:1.Die Beschwerde vom 8. Juni 2020 sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen.2.Der Zuschlagsempfängerin respektive der Beigeladenen sei vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.Am 2. Juli 2020 wurden der Beigeladenen die beschwerdeführerischen Akten zugestellt mit der Möglichkeit, die Vernehmlassung zu ergänzen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ergänzt sie ihre Vernehmlassung vom 1. Juli 2020.H.Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz (innert erstreckter Frist):1.Der Beschwerde vom 8. Juni 2020 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.2.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.3.Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.I.Mit Zwischenbescheid III 2020 136 vom 5. August 2020 hat der Einzelrichter der Beschwerde vom 8. Juni 2020 die am 10. Juni 2020 verfügte aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesgericht ist mit Urteil2C_717/2020vom 11. Januar 2020 auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2020 nicht eingetreten und hat die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen.J.DieBeschwerdeführerinerhältmitdemZwischenbescheidIII2020136vom 5. August 2020 die Vernehmlassung der Beigeladenen vom 1. Juli 2020 und die Ergänzung dazu vom 15. Juli 2020 und die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2020, sowie die Zusammenstellung der Bewertung der beiden Offerten zu Los 001.________ und das Leistungsverzeichnis Los 001.________ der Zuschlagsempfängerin (mit abgedeckten Preisangaben in Ziff. 1.2, und ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5).Auf das Akteneinsichtsgesuch vom 14. August 2020 hin stellt des Gericht der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 Kopien des Formulars "Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte" sowie der Unterlagen betreffend Fahrzeuge und Gerätschaften (mit Abdeckungen der Preise und der Geschäftspartner) zu.K.Am 19. August 2020 nimmt die Vorinstanz zum Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' (letzter Absatz der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.8.2020) Stellung (in Kopie an die Rechtsvertreter der Parteien).L.Mit Replik innert erstreckter Frist vom 1. September 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge "In der Sache" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 bekräftigen.Mit Duplik vom 18. September 2020 wiederholt die Beigeladene ihre Anträge vom 1. Juli 2020. Auch die Vorinstanz hält mit Duplik innert erstreckter Frist vom 9. Oktober 2020 an ihren Anträgen aus der Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 fest.Mit Triplik vom 2. November 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge "In der Sache" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 erneuern.M.Am 26. Februar 2021 ersucht das Gericht das Baudepartement um Auskunft betreffend Vertragsabschluss. Mit Antwortschreiben vom 10. März 2021 teilt das Baudepartement mit, der Vertrag Winterdienst 2020 - 2030, Los 001.________, sei am 29. Oktober 2020 mit der Beigeladenen abgeschlossen worden.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 27. Mai 2020 eröffneten Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz (Disp.-Ziff. 16 des RRB Nr. 412/2020 vom 26.5.2020) unddieErteilungdesZuschlagsfürdie'WinterdienstleistungenaufKantonsstrasse 2020-2030, Los 001.________ an sie.1.2Bereits im Zwischenbescheid III 2020 136 vom 5. August 2020 Erw. 3 wurde festgestellt, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist. Es wird darauf verwiesen.2.1Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Ziff. 5 S. 4 f.; Ziff. 13 f. S. 9 f.) vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Vergabe unzureichend begründet habe. Auch sei die Vorinstanz resp. das Tiefbauamt ihrem Ersuchen um Begründung des für sie negativen Entscheids und um detaillierte Bekanntgabe des Angebots der Beigeladenen sowie ihrem Gesuch um Akteneinsicht nicht resp. nur ungenügend nachgekommen. Das Gesuch um Akteneinsicht sei gestützt auf § 17 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004 abgewiesen worden, was nicht nachvollziehbar sei, weil keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Sinne von § 17 Abs. 1 VIVöB bekanntgegeben würden. Zumindest das Bewertungsraster der Beigeladenen hätte der Beschwerdeführerin offengelegt werden müssen.2.2.1Gemäss § 36 Abs. 1 VIVöB werden Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung eröffnet. Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern unter anderem den Preis des berücksichtigtenAngebots,diewesentlichenGründefürdieNichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots bekannt (§ 36 Abs. 3 lit. c bis d VIVöB). Laut dem Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz (publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/18451/handbuch_ sz_2011.pdf) enthält eine optimale Kurzbegründung in etwa die in § 36 Abs. 3VIVöB aufgeführten Angaben (Handbuch Ziff. 9.1).2.2.2Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 derBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Nach der Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl.BGE 136 I 229Erw. 5.2;BGE 136 I 184Erw. 2.2.1; Urteile BGer1C_452/2012vom 18.11.2013 Erw. 2.2;9C_101/2011vom 21.7.2011 Erw. 6.1;9C_257/2011vom 25.8.2011 Erw. 5.1).2.2.3Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach gefestigter Rechtsprechung eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,sichvoreinerBeschwerdeinstanzzuäussern,die denSachverhaltunddie Rechtslagefreiüberprüfendarf. DieHeilungeinesallfälligenMangelssollaberdie Ausnahme bleiben (vgl.BGE 133 I 201Erw. 2.2;BGE 127 V 431Erw. 3d/aa, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltungabgesehenwerdenkann,wennundsoweitdieRückweisungzueinem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem − der Anhörung gleichgestellten − Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201Erw. 2.2 mit Hinweis aufBGE 132 V 387Erw. 5.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1175 f.).2.3.1Wie bereits im Zwischenbescheid III 2020 136 vom 5. August 2020 (Erw. 4.1)festgehaltenworden ist,enthältdieVergabeeröffnungvom27.Mai2020eineKurzbegründung (vgl. Ingress lit. C. hiervor), welche nicht bloss auf das wirtschaftlich günstigste Angebot verweist, sondern zusätzlich festhält, dass das Kriterium Preis ausschlaggebend gewesen sei (vgl. auch Beschwerde vom 8.6.2020 Ziff. 3a S. 3). Betrachtet man die Auswertungstabelle, so trifft diese Begründung genau zu. Bei den Zuschlagskriterien "Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung" (Gewichtung 30%, 120 Punkte) und "Qualität / Erfahrung / Referenzen" (Gewichtung 20%, 80 Punkte) liegen die beiden Offerten nahe zusammen (114 und 80 Punkte für die Beschwerdeführerin resp. 116 und 78 Punkte für die Beigeladene). Den Ausschlag gab der mit 50% (200 Punkte) gewichtete Preis, indem die Beigeladene 200 Punkte erzielte und die Beschwerdeführerin 124 Punkte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.2.3.2Die Beschwerdeführerin erhielt noch während der Rechtsmittelfrist von der Vorinstanz die Bewertungstabelle ihrer eigenen Offerte (Bf-act. 9). Aus dieser ergibt sich, dass die Angebote anhand der publizierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Preis: Gewichtung 50%; Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung: Gewichtung 30%; Qualität / Erfahrung / Referenzen: Gewichtung 20%) bewertet wurden. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis 76 Punkte weniger erzielte als die Zuschlagsempfängerin und beim Zuschlagskriterium Qualität / Erfahrung / Referenzen die volle Punktezahl erreichte. Der Auswertung des Zuschlagskriteriums Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung ist zu entnehmen, bei welchen Positionen die Beschwerdeführerin Punkte einbüsste (< 3 Achsen beim Fahrzeug 2; keine Positionsleuchten bei beiden Schneepflügen). Daraus und aus den entsprechenden Randvermerken werden die Überlegungen der Vorinstanz, welche zu den Punkteabzügen bei diesem Kriterium geführt haben, erkennbar.Nicht ersichtlich wird aus der der Beschwerdeführerin übergebenen Bewertungstabelle (ausser beim Preis), wie die Beigeladene bei den einzelnen Kriterien genau abgeschnitten hat. Indessen lässt bereits der Vergleich der Gesamtpunktezahl (318 für die Beschwerdeführerin resp. 388 Punkte für die Beigeladene; vgl. RRB 412/2020 vom 26.5.2020 Erw. 4.2 S. 14) einzig den Schluss zu, dass die Totaldifferenz von 70 Punkten aus der bekannten Punktedifferenz beim Zuschlagskriterium Preis (76 Punkte) resultiert und sie bei den beiden anderen Zuschlagskriterien insgesamt leicht besser abgeschnitten hat als die Zuschlagsempfängerin.2.3.3Mit Vernehmlassungen vom 1. Juli 2020 und vom 15. Juli 2020 resp. vom 29. Juli 2020 reichten die Beigeladene und die Vorinstanz je eine ausführliche Begründung ein, und der Beschwerdeführerin wurden mit dem Zwischenbescheid III 2020 136 vom 5. August 2020 (Versand am selben Tag) die Vergleichsmatrix der Bewertung der Offerten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin zu Los 001.________ sowie das Leistungsverzeichnis Los 001.________ der Beigeladenen (mit abgedeckten Preisangaben in Ziff. 1.2, und ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5) zugestellt. Am 18. August 2020 wurden der Beschwerdeführerin Kopien des Formulars "Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte" der Beigeladenen sowie Kopien der Unterlagen betreffend Fahrzeuge und Gerätschaften der Beigeladenen (Vi-Aktenordner Los 001.________, Register 5 und 6 mit Abdeckungen der Preise und der Geschäftspartner) zugestellt.Hernach konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 8. Juni 2020 im Rahmen eines weiteren, doppelten Schriftenwechsels vertieft begründen, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die beantragte Aufhebung der Zuschlagsverfügung mit einer Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör begründet wird.3.1Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 8. Juni 2020 u.a. (Ziff. 15 ff. S.10 ff.), dass die Beigeladene (resp. Zuschlagsempfängerin) die Eignungskriterien betreffend Fahrzeuge und Personal nicht erfülle und daher vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Nach ihrer Kenntnis verfüge die Beigeladene nicht über die für die Erfüllung des Winterdienstes notwendigen Personalressourcen. Es sei zweifelhaft, ob die Beigeladene genügend Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Praxis verfüge, um den Winterdienst gesetzes- und vertragskonform leisten zu können. Es sei von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Vergabestelle korrekterweise von der Erfüllung des Eignungskriteriums der Personalkapazität ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Beigeladene Fahrzeuge einzusetzen gedenke, welche für den Winterdienst nicht geeignet seien. Der alleinige Einsatz von Vierachsern sei für den Winterdienst nicht geeignet. Fraglich sei auch, ob die notwendigen Ersatzfahrzeuge bereits vorhandenseien.NachbundesgerichtlicherRechtsprechung(UrteilBGer2D_25/2018vom 2.7.2019 [=BGE 145 II 249] Erw. 3.3) müsse ein Anbieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er ein Eignungskriterium im Zeitpunkt der Offertprüfung nicht erfülle. Da die Beigeladene nicht über die offerierten Fahrzeuge und Gerätschaften verfüge, sondern diese erst erwerben wolle, erfülle sie die Eignungskriterien nicht und müsse vom Verfahren ausgeschlossen werden.Die Beschwerdeführerin selber erfülle alle Eignungskriterien und habe auch bei den Zuschlagskriterien eine hohe Punktzahl erreicht. Ein Abzug dafür, dass ein Fahrzeug nur zwei Achsen habe, sei nicht gerechtfertigt; in den Ausschreibungsunterlagen sei nicht vorgesehen, dass ein Fahrzeug mit drei Achsen eingesetzt werden müsse.3.2.1Die Beigeladene macht in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2020 u.a. geltend, das von ihr eingeplante Personal habe zwischen neun bis zwölf Jahre Berufserfahrung als LKW-Chauffeure und erfülle die geforderte Anzahl Berufserfahrung von drei Jahren zweifellos. Auch verfügten ihre Mitarbeiter drei bis elf Jahre Winterdiensterfahrung, zum Teil auch mit Traktoren und Kommunal-Fahrzeugen. Ihre Mitarbeiter würden für den Dienst mit den Fahrzeugen jeweils intern und durch die jeweiligen Lieferanten der Fahrzeuge und Gerätschaften geschult und instruiert. Die Zuschlagsempfängerin sorge für eine ausreichende Abdeckung der Pikettzeit, hier würden sechs statt der minimal verlangten vier Mitarbeiter eingesetzt. Ihr Personal sei entsprechend den Vorschriften der Chauffeurverordnung (ARV 1; 822.221) und der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) geschult worden und dieses Wissen werde jährlich an den CZV-Kursen aufgefrischt. Bei der Beigeladenen habe es im Rahmen von ARV-Kontrollen noch nie Beanstandungen in Bezug auf den Winterdienst gegeben. Es stehe damit für die bevorstehenden Winterdiensteinsätze erstklassig geschultes Fachpersonal bereit. Vorsorglich werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin über genügend LKW-Chauffeure mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung verfüge (Ziff. 6. S. 7 f.).Die Zuschlagsempfängerin habe bereits im Zeitpunkt der Offertöffnung über zwei LKW (E.1.________ und E.2.________) verfügt, mit welchen der Winterdienst rechtsgenüglich geleistet werden könne. Im Hinblick auf den Zuschlag habe sie am 17. Februar 2020 zusätzlich einen neuen 4-Achser-LKW (E.3.________) gekauft, der über eine gelenkte Nachlaufachse verfüge und dadurch sehr wendig sei. Bereits bestellt seien zudem ein neuer Salzstreuer und ein neuer Schneepflug mit höherer Schwenkachse, welche rechtzeitig, d.h. weit vor dem 1. November 2020 für die Auftragserfüllung zur Verfügung stehen würden. Im März 2020 habe die technische Kontrolle durch das Tiefbauamt am Standort der Zuschlagsempfängerin in F.________ stattgefunden. Die Kaufofferte sowie die fertigen Kaufverträge für den Kauf des neuen vierachsigen LKWs und des Salzstreuers seien dem Tiefbauamt dabei vorgelegt und von diesem geprüft worden. Zudem habe das Tiefbauamt die vorhandenen Fahrzeuge und Gerätschaften vor Ort prüfen können. Ihre Fahrzeuge und Gerätschaften seien für den bevorstehenden Winterdienst mehr als tauglich. In den Ausschreibungsunterlagen stehe nirgends, dass der alleinige Einsatz von Vierachsern für den Winterdienst nicht geeignet sei. Die Beschwerdeführerin masse sich hier an, die Zuschlagskriterien nach eigenem Gutdünken festzulegen. Tatsache sei, dass die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge der Beigeladenen den ausgeschriebenen Anforderungen genüge, was anlässlich der technischen Kontrolle des Tiefbauamtes bestätigt worden sei (Ziff. 7. S. 8 ff.).Die Beigeladene habe bereits im Zeitpunkt der Offertprüfung und folglich auch im Zeitpunkt des Zuschlags sämtliche für das Los 001.________ verlangten Eignungskriterien erfüllt, was in Kombination mit dem tiefsten Preis zum Zuschlag geführt habe. Zusätzlich zum bestehenden Fahrzeugpark habe sie noch ein neues Fahrzeug und weitere Gerätschaften bestellt. Ziff. 3.4 Abs. 3 der Ausschreibungsunterlagen, wonach die offerierten LKW und Winterdienstgeräte im Rahmen der Offertauswertung, vor der Auftragserteilung einer technischen Kontrolle unterzogen würden, sei ohne weiteres mit der Bundesgerichtspraxis vereinbar. Mit dem Urteil2D_17/2020vom 30.11.20 begründe das Bundesgericht keine Praxis, wonach zwischen Offerteinreichung und Zuschlag überhaupt keine Vorbereitungsarbeiten und /oder Bestellungen mehr getätigt werden dürften. Dieses Urteil könne nicht so verstanden werden, dass damit im Hinblick auf einen Schneeräumungs- und Winterdienstauftrag keine Gerätschaften mehr beschafft werden dürften (solange sie in der Offerte bereits aufgeführt gewesen seien, was für die Zuschlagsempfängerin zutreffe). Die Vergabestelle müsse 'nur' (aber immerhin) vor dem Zuschlag in der Lage sein zu prüfen, welche Gerätschaften und Fahrzeuge für den Auftrag vorgesehen seien, was vorliegend möglich gewesen sei. Im Urteil2C_111/2018vom 2. Juli 2019 habe das Bundesgericht die Auffassung als nicht willkürlich gestützt, wonach das Kriterium "Bürostandort im Nachführungskreis" nicht bei Offerteinreichung erfüllt sein müsse. Gleich verhalte es sich vorliegend mit dem Kriterium der Eignung des neu bestellten LKWs (Ziff. 8 S. 10 f.).Die Zuschlagsempfängerin verfüge über Garagen direkt an den zu räumenden Kantonsstrassen mit vorhandenen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Reinigungsanlagen (Ziff. 8 S. 11 f.).3.2.2Am 15. Juli 2020 ergänzte die Beigeladene, bei dem im Leistungsverzeichnis Los 001.________ der Beschwerdeführerin als Fahrzeug Nr. 1 aufgeführten LKW (G.1.________) finde sich der Vermerk, dass dieses Fahrzeug erst bestellt und im März 2020 ausgeliefert werde. Soweit die Beschwerdeführerin der Zuschlagsempfängerin vorwerfe, sie habe die Eignungskriterien im Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht erfüllt, verhalte sie sich widersprüchlich. Da dieses Fahrzeug über keinen Allradantrieb verfüge, würden überdies Zweifel an dessen Tauglichkeit bestehen. Für den Ersatz bei Ausfall von Fahrzeug Nr. 3 müsse die Beschwerdeführerin auf die Fahrzeuge eines externen Transportunternehmens zurückgreifen. Ob diese Fahrzeuge ohne Weiteres, ohne Verzögerung und während des gesamten Winters zur Verfügung stehen würden, werde vorsorglich bestritten.3.3.1Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 (Ziff. 15 f. S. 4 f.) fest, die Beigeladene habe die Offerte vollständig ausgefüllt. Alle vier aufgeführten Chauffeure seien im Besitz des verlangten Führerausweises und würden über mehr als drei Erfahrungsjahre Winterdienst verfügen. Die entsprechenden Angaben (Vi-Aktenordner Los 001.________, Register 8) seien durch das Tiefbauamt überprüft worden, ohne dass Unstimmigkeiten festgestellt worden wären. Aufträge zugunsten Dritter würden die Eignung nicht hindern. In den Ausschreibungsunterlagen Ziff. 3.3 werde festgehalten, dass bei Winterdiensteinsätzen die Kantonsstrassen stets Vorrang vor Dritten hätten. Die Personalkapazität sei nachgewiesen.In den Ausschreibungsunterlagen Ziff. 3.4 werde verlangt, dass die offerierten LKWundWinterdienstgeräteimRahmenderOffertauswertung,vorderAuftragserteilung, beim Tiefbauamt / Betrieb, einer technischen Kontrolle unterzogen werden müssten. Vor Auftragserteilung bedeute vor Abschluss des eigentlichen Winterdienstvertrages und nicht bei Zuschlagserteilung im Rahmen des Vergabeverfahrens. Mit dem Zuschlag werde nur die Erlaubnis erteilt, mit der Zuschlagsempfängerin, basierend auf ihrer Offerte und den Ausschreibungsunterlagen, einen Vertrag abschliessen zu können. Es werde deshalb von der Zuschlagsempfängerin eine Bestätigung verlangt (Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienst-geräte'), worin festgehalten werde, dass der Unternehmer bei Nichteinhaltung der Abmachung damit rechnen müsse, dass ihm der Auftrag für die Winterdienstleistungen entschädigungslos wieder entzogen werde. Die Arbeitsvergabe stehe unter dem Vorbehalt der definitiven Bereinigung sämtlicher Vertragsunterlagen. Der definitive Winterdienstvertrag könne erst unterzeichnet werden, wenn die Fahrzeuge inkl. Winterdienstgeräte vom Tiefbauamt einer technischen Kontrolle unterzogen worden seien. Die Argumentation der Beschwerdeführerin mit den vierachsigen Fahrzeugen sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich beim ausgeschriebenen Streckenabschnitt nicht um eine Bergstrasse, sondern um eine normale Kantonsstrasse mit lediglich drei Kreiseln. Deren Schneeräumung mit vierachsigen Fahrzeugen stelle kein Problem dar. Die von der Zuschlagsempfängerin offerierten Fahrzeuge und Gerätschaften seien anhand der vorliegenden Unterlagen (z.B. Offerten der Händler etc.; Vi-Aktenordner Los 001.________, Register 5, 6 und 7) geprüft und bewertet worden. Der Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge sei durch die Zuschlagsempfängerin vollumfänglich erbracht worden (Ziff. 17 ff. S. 5.).Die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietenden sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, als wichtige Ziele des öffentlichen Beschaffungsrechts (Art. 1 Abs. 3 lit. a und d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994 / 15.3.2001) würden unterlaufen, wenn sämtliche Fahrzeuge und Gerätschaften bereits im Zeitpunkt der Vergabe vorliegen müssten. Es könnten nur die bisherigen Auftragnehmenden eine Offerte einreichen und der Kanton wäre deren Preisdiktat ausgeliefert. Kein potentieller Anbieter würde das Risiko eingehen können, Fahrzeuge und Gerätschaften teuer anzuschaffen, welche er gar nicht einsetzen könnte, sofern er den Zuschlag nicht erhalte. Die beiden Angebote seien anhand der in den Ausschreibungsunterlagen definierten Zuschlagskriterien im Detail geprüft und mit Hilfe eines ausführlichen Prüfrasters sachlich und objektiv bewertet worden. Die unbestrittene Bewertung des Kriteriums "Preis" habe zu einer Differenz von 70 [recte 76] Punkten geführt, welche die Beschwerdeführerin bei den anderen Kriterien aufholen müsse. Nachdem sie beim Kriterium "Erfahrung / Referenzen" die volle Punktezahl von 80 Punkte und beim Kriterium "Qualität Fahrzeuge, Geräte und Garagierung" 114 von möglichen 120 Punkte erhalten habe, sei es unrealistisch, die sehr grosse Differenz beim Kriterium "Preis" aufholen zu können.3.3.2Mit Schreiben vom 19. August 2020 erläutert die Vorinstanz, das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' sei nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gewesen. Soweit bei Offerteingabe ein noch zu beschaffendes Fahrzeug oder Winterdienstgerät offeriert worden sei, habe die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Angebote den entsprechenden Anbietern ein Formular zugestellt, mit welchem sie eine Erklärung hätten abgeben können, wonach das zu beschaffende Fahrzeug bzw. Gerät die den Angebotsunterlagen entsprechenden Anforderungen erfülle und spätestens im Oktober 2020 einer technischen Kontrolle unterzogen werde. Bei Nichteinhalten behalte sich die Vorinstanz den Entzug des Winterdienstleistungsauftrages vor.3.4Mit Replik vom 1. September 2020 macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend (Ziff. 7 S. 4; Ziff. 25. S. 9.), nach ihrem Kenntnisstand hätten die wenigsten der sechs angegebenen Chauffeure der Beigeladenen Schneeräumungen gemacht. Die meisten hätten lediglich Erfahrung im Winterdienst mit Traktoren, Jeeps oder Kommunalfahrzeugen. Es gebe Gerüchte, wonach die Beigeladene wegen Verstössen gegen die Chauffeurverordnung schon eine grössere Busse bezahlt habe, weswegen von Amtes wegen zu untersuchen sei, ob die Vergabestelle korrekterweise von der Erfüllung des Eignungskriteriums der Personalkapazität ausgegangen sei.Die Eignungskriterien müssten von der Vergabebehörde vor dem Zuschlagsentscheid überprüft werden können. Es reiche nicht aus, wesentliche Eigenschaften für die Auftragsausführung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen. Ziff. 3.4 der Ausschreibungsunterlagen genüge nicht, um den Erfüllungszeitpunkt der Eignungskriterien auf den Zeitpunkt der Auftragsausführung zu verschieben. Es werde lediglich festgelegt, dass die offerierten Fahrzeuge und Geräte vor der Auftragserteilung einer technischen Kontrolle unterzogen würden. Diese Kontrolle erfolge im Rahmen der Offertauswertung und damit vor der Zuschlagserteilung. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Eignungskriterien noch nicht im Zeitpunkt des Zuschlags erfüllt sein müssten, ergebe sich nicht klar aus der Auslegung der Auftragsausschreibung. Mit dem Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' hätten Anbieter offenbar erklären können, dass gewisse Fahrzeuge und Winterdienstgeräte im Falle einer Auftragserteilung angeschafft und diese spätestens im Oktober 2020 bei TBA/Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen würden. Dieses Formular sei aber nicht Teil der Ausschreibungsunterlagen vom 22. November 2019 gewesen und könne daher nicht herangezogen werden, um den Erfüllungszeitpunkt der Eignungskriterien nach hinten zu verlegen. Zudem würde ein solches Vorgehen eine Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung der Anbieter bewirken. Jene Anbieter, bei denen bereits Fahrzeuge und Gerätschaften vorhanden seien, könnten sich nur auf das stützen, was tatsächlich vorhanden sei, und hätten keine Nachbesserungsmöglichkeiten, während bei jenen Anbietern, die im Zeitpunkt der Offertstellung noch keine Fahrzeuge und Gerätschaften haben müssten, die Bewertung des Angebots nur auf schriftlichen Angaben beruhe (Ziff. 8 ff. S. 4 ff.).Die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug Nr. 1 im Zeitpunkt der Offerteingabe bereits bestellt und im Zuschlagszeitpunkt sämtliche Eignungskriterien erfüllt gehabt. Dass das Fahrzeug erst am 19. Mai 2020 habe geprüft werden können, habe aus Lieferverzögerungen beim Aufbau resultiert. Im Gegensatz zur Beigeladenen seien bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zuschlags jedoch sämtliche Fahrzeuge und Gerätschaften einsatzbereit gewesen (Ziff. 13 S. 6; Ziff. 31 S. 10). In Bezug auf den alleinigen Einsatz von vierachsigen Fahrzeugen halte sie daran fest, dass auf der ausgeschriebenen Strecke ein wendigeres Fahrzeug als ein Vierachser notwendig sei (Ziff. 14 S. 6). Der fehlende Allradantrieb - einzig bei einem Ersatzfahrzeug - sei kein Anhaltspunkt für eine fehlende Tauglichkeit des Fahrzeugs. Die Beschwerdeführerin verfüge über zwei eigene einwandfreie Fahrzeuge, wie dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen sei; mehr sei nicht notwendig. Zudem sei der Rückgriff auf Fahrzeuge eines Dritten durch die Ausschreibungsunterlagen erlaubt (Ziff. 32 f. S. 10 f).3.5Die Beigeladene hält in ihrer Duplik vom 18. September 2020 u.a. fest, es könne anhand der Ausführungen in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 (Ziff. 16) und in der eigenen Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (Ziff. 6) als erstellt gelten, dass die Beigeladene über mehr als ausreichend qualifiziertes Personal verfüge, und die Eignung des Personals durch das Tiefbauamt hinreichend geprüft worden sei. Es bedürfe weder einer Parteibefragung noch einer Untersuchung von Amtes wegen (Ziff. 6 S. 4).Gemäss den Ausschreibungsunterlagen könnten die Fahrzeuge und Gerätschaften ("die Erfordernisse") auch erst nach der Zuschlagserteilung (aber vor der Auftragserteilung) beschafft werden. Es sei sachgerecht, dass die Vergabestelle vor der Auftragserteilung die offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte überprüfen könne. Dies könne auch anhand der technischen Datenblätter zu den offerierten Fahrzeugen erfolgen, was bei der Zuschlagsempfängerin ohne weiteres möglich gewesen sei (Beigel-act. 7 - 10). Bei diesen Winterdienstgeräten handle es sich denn auch nicht um Spezialanfertigungen, sondern um Gattungsware, welche jeden Winter in gleicher Ausfertigung hundertfach auf Schweizer Strassen unterwegs seien. Für die technische Kontrolle reiche es deshalb, wenn sich die Behörde anhand der Datenblätter (oder der Offerten und Kaufverträgen) ein Bild davon verschaffen könne, dass diese Gerätschaften den Anforderungen an die entsprechende Losstrecke gerecht würden. Bei Vergabeverfahren für Winterdienstleistungen würden die kostenintensiven Anschaffungen usanzgemäss erst nach dem Zuschlag gemacht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz auch dann richtig erscheine, wenn die Ausschreibungsunterlagen in diesem Punkt als auslegungsbedürftig beurteilt würden. Ein vernünftiger Dritter hätte die Ausschreibungsunterlagen nicht so verstehen müssen, dass die Fahrzeuge und Gerätschaften bereits bei Zuschlagserteilung beschafft sein müssten (Ziff. 7 ff. S. 4 ff.).Im Übrigen habe auch die Beigeladene im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Fahrzeuge und Gerätschaften bereits beschafft gehabt. Auch bei ihr seien im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids nicht erst die wesentlichen Eigenschaften für die Auftragsausführung vorgelegen, sondern es seien im damaligen Zeitpunkt der LKW und die Gerätschaften bereits beschafft gewesen und hätten für die technische Prüfung zu Verfügung gestanden (Ziff. 11 S. 7 f).3.6Mit Triplik vom 2. November 2020 macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die Ausführungen der Zuschlagsempfängerin zum Urteil BGer2C_111/2018vom 2. Juli 2019 seien nicht einschlägig. Vorliegend sei erforderlich, dass die Beschaffung der Fahrzeuge und Winterdienstgeräte im Zeitpunkt des Zuschlags vollzogen sein müsse.4.1In den Ausschreibungsunterlagen wird in Ziff. 1.3 die Ausführung des Winter-dienstes auf den Kantonsstrassen des Kantons Schwyz (Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und teilweise Schneefräsarbeiten) als Gegenstand der Ausschreibung beschrieben. Die Vergabekriterien werden in Ziff. 2.3 definiert:2.3.1EignungskriterienDer Anbieter hat den Nachweis über folgende Eignungskriterien zu erbringen:2.3.1.1Nachweis zur Garagierung (Zeit, Distanz zur Winterdienst-Strecke)Der Einsatz auf der Winterdienst-Strecke hat innerhalb maximal einer halben Stunde nach Aufgebot durch den zuständigen Pikettchef / Unterhaltsmitarbeiter des Tiefbauamtes zu erfolgen.Die Angaben sind bei Ziffer 3. im Leistungsverzeichnis zu machen.2.3.1.2NachweisdergefordertenPersonalkapazität(proLos/Winterdienst-Strecke)EinsatzvonLKW-ChauffeurenmitmindestensdreijährigerBerufserfahrung.Die Angaben sind bei Ziffer 4. im Leistungsverzeichnis zu machen.2.3.1.3Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge für den Einsatz auf der entsprechenden Winterdienst-StreckeDie Angaben sind im Leistungsverzeichnis pro Los zu machen.Diese Eignungskriterien sind Muss-Kriterien. Falls diese nicht erfüllt werden, wird der Anbieter vom Wettbewerb ausgeschlossen.Sämtliche Formulare, Angaben müssen durch den Unternehmer ausgefüllt und eingereicht werden.Unvollständige Angaben werden nicht berücksichtigt.2.3.2ZuschlagskriterienDer Zuschlag erfolgt an das wirtschaftlich günstigste Angebot mit folgender Rangfolge und Gewichtung:Preis:50%Qualität der Fahrzeuge, Geräte, inkl. Garagierung:30%(Ökologische Aspekte / Abgasnormkategorie)Erfahrung und Referenzen:20%Total:100%2.3.2.1Zuschlagskriterium Preis (…)2.3.2.2Zuschlagskriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte, inkl. GaragierungEinsatz von den heutigen Anforderungen entsprechen, modernen und umweltschonenden Fahrzeugen und Winterdienstgeräten.Die eingesetzten LKW sollten die Abgasnorm von Minimum Euro 5 aufweisen.Die Angaben sind im Leistungsverzeichnis pro Los / Fahrzeug auszufüllen.Die Abgasnorm-Kategorie der Fahrzeuge wird entsprechend bewertet und bei der Gewichtung für den Zuschlag berücksichtigt. Ältere LKW mit tieferen Abgasnormen erhalten eine tiefere Punktzahl als LKW mit höheren Abgasnormen.Die Garagierung inkl. Distanz und Zeitbedarf zur Winterdienststrecke wird hier bewertet und fliesst ebenfalls in die Gewichtung ein.2.3.2.3 Zuschlagskriterium Erfahrung und ReferenzenGemäss Angaben des Unternehmens unter Ziffer. 4. (Referenzliste)2.3.3 ZuschlagZur Submission sind nur Angebote zugelassen, die die Eignungskriterien gemäss Kapitel 2.3.1 erfüllen. Alle anderen Angebote werden von der Submission ausgeschlossen. (…)4.2Laut Ziff. 2.11 (Abs. 1) 'Ausschlussgründe' der Ausschreibungsunterlagen werden eine Anbieterin oder ein Anbieter insbesondere dann von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn sie oder er:Die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;(…)g)wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.4.3Weiter wird in Ziff. 3.4 'Fahrzeuge und Geräte' der Ausschreibungsunterlagen verlangt, dass die vom Unternehmer gestellten Fahrzeuge gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Gesetzen gem. Ziff. 2.5 ausgerüstet und wintertauglich sein müssen (Abs. 1). Die eingesetzten LKW sollten die Abgasnorm von Minimum Euro 5 aufweisen (Abs. 2). Die offerierten LKW und Winterdienstgeräte müssen im Rahmen der Offertauswertung, vor der Auftragserteilung, beim Tiefbauamt / Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden. Das Tiefbauamt entscheidet danach, ob die offerierten Geräte dieAnforderungenerfüllenoderdurchneueersetztwerdenmüssen(Abs. 3).Die LKW müssen für den Einsatz auf den ausgeschriebenen Winterdienststrecken geeignet sein (Länge, Breite, Achsen, Gewicht, Allrad, Rundumleuchte, Einsatz auf Bergstrecke mit engen Kurven, Kreisel, evtl. Ketten etc.). Dieses Eignungskriterium muss erfüllt sein (Abs. 4). Je nach Einsatzort (Winterdienst-Strecke) kommen ein bis zwei verschiedene Fahrzeuge zum Einsatz, da bei der Schneeräumung das Salzen in Kombination mit der Schneeräumung zu erfolgen hat (Abs. 5). Die Fahrzeuge und Winterdienstgeräte sind in der Regel innerhalb oder möglichst nahe an der Einsatzstrecke zu garagagieren (Angaben zur Garagierung) (Abs. 6).4.4Wenn bei Offerteingabe Fahrzeuge oder Winterdienstgeräte offeriert worden sind, welche von den Anbietern erst noch zu beschaffen sind, wurde den Anbietern im Verlauf des Verfahrens zudem das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' unterbreitet, mit folgendem Inhalt (Hervorhebung im Fettdruck nicht im Original):Der Unternehmer bestätigte in seinem eingereichten Angebot, dass er im Falle einer Auftragserteilung die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte anschaffen wird.Diese Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte müssen bei einer Auftragserteilung umgehend angeschafft werden, so dass diese beim Auftragsbeginn per 1. November 2020 einsatzbereit zur Verfügung stehen.Die neu anzuschaffenden Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte müssen den in den Angebotsunterlagen definierten Anforderungen entsprechen und spätestens im Oktober 2020 beim TBA/Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden.In der Beilage erhält das TBA/Betrieb eine Kopie mit den technischen Daten der vorgesehenen undvom TBA akzeptiertenFahrzeuge resp. Winterdienstgeräte.Der Unternehmer informiert das TBA über die Bestellung, den Liefertermin und den Kontrolltermin.Der Unternehmer muss bei Nichteinhaltung dieser Abmachungen damit rechnen, dass ihm der Auftrag für die Winterdienstleistungen entschädigungslos wieder entzogen werden kann.Fahrzeuge / Winterdienstgeräte (Beilage Datenblätter / Offerte)Fahrzeug 1:……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..Fahrzeug 2:……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..Schneepflug 1:…………………………………………………………………"+"………………………………………………………………………………………………………………………………Schneepflug 2:…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………Aufbaustreuer:………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….Der Unternehmer bestätigt, dassa)er die vorstehenden Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist;b)die vorgegebenen Termine und Anforderungen einhalten kann.Unternehmer/Adresse:…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..………Ort, Datum:rechtsgültige Unterschrift/en: (Firmeninhaber)…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….……………….5.1Im Zwischenbescheid III 2020 136 vom 5. August 2020 prüfte das Verwaltungsgericht in einer prima-facie Würdigung hinsichtlich des Kriteriums "offerierte Fahrzeuge\
III 2020 104
Entscheid vom 29. März 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanz,2.C.________ AG,Beigeladene,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungenauf Kantonsstrasse 2020 - 2030; Los 001.________; Zuschlagsverfügung)
Die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;