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III 2019 137

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus)

Sz Verwaltungsgericht · 2020-01-23 · Deutsch SZ
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Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus) | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2019 137Entscheid vom 23. Januar 2020Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,B.________,C.________,D.________,E.________,F.________,G.________,H.________,I.________,J.________,Beschwerdeführer,alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw K.________,gegenGemeinderat Freienbach,Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. L.________,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,M.________ AG,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. N.________,O.________ AG,Beigeladene,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus)Sachverhalt:A.Am 14. Dezember 2017 hat die P.________ AG (seit 23.8.2018: M.________ AG) dem Gemeinderat Freienbach ein Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses mit Nebenbaute und für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) mit Erdsonden-Wärmepumpenanlage auf dem Grundstück KTN 001 (1'416 m2) eingereicht (ARE-act. [nachfolgend Vi-act. II]/B5 f.). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom _______ 2017 (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Baugesuch erhoben A.________ und 11 weitere Parteien am 11. Januar 2018 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat (Vi-act. II/B7). Am 1. Februar 2018gingen beim Gemeinderat überarbeitete und ergänzte Unterlagen der Bauherrschaft ein (Vi-act. II/B6). Am 16. Februar 2018 liessen die Einsprecher an ihrer Einsprache vom 11. Januar 2018 festhalten (Vi-act. II/B9), so auch mit Eingabe vom 26. Februar 2018 (Vi-act. II/B10; für die zit. Dokumente siehe auch Baumappe Nr. 2017-0194 der Gemeinde Freienbach [ohne Verzeichnis; nachfolgend Vi-act. I]).B.Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 7. März 2018 (Vi-act. II/B2) erteilte der Gemeinderat Freienbach mit Beschluss (GRB) Nr. 103 vom 28. März 2018 die "Bewilligung für Abbruch Einfamilienhaus und Nebenbaute, Neubau Mehrfamilienhauses mit Erdsonden-Wärmepumpenanlage, KTN 001, Q.________-weg ___" unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten und wies die Einsprache der Einsprecher ab, soweit er darauf eingetreten war (Vi-act. II/B1a).C.Gegen diesen GRB liessen A.________ und 9 weitere Parteien gemeinsam mit Eingabe vom 27. April 2018 (in: Vi-act. I) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.D.Mit Beschluss (RRB) Nr. 116/2019 vom 12. Februar 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt (Vi-act. II/B11; Bg-act. 1):Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 - 10 wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an dieVorinstanz 1 [= Gemeinderat] zurückgewiesen wird.Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zur Hälfte (Fr. 750.--) der Beschwerdegegnerin und zur anderen Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Freienbach auferlegt. (…).Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte von der Gemeinde Freienbach (Fr. 600) und der Beschwerdegegnerin (Fr. 600.--) zu tragen ist.4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch).E.Mit Schreiben vom 12. April 2019 liess die Bauherrschaft der Bauabteilung der Gemeinde Freienbach "Nachweise gemäss Beschwerdeentscheid des Regierungsrats" einreichen (in: Vi-act. I; vgl. insbesondere Vi-act. I, zweiter Baumappenteil [nachfolgend: Vi-act. I/Anhang], "Plannachweis gemäss Beschwerdeentscheid […]" mit den Plänen "Grenzabstände\

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Entscheid vom 23. Januar 2020

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,B.________,C.________,D.________,E.________,F.________,G.________,H.________,I.________,J.________,Beschwerdeführer,alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw K.________,

A.________,

B.________,

C.________,

D.________,

E.________,

F.________,

G.________,

H.________,

I.________,

J.________,

gegen

Gemeinderat Freienbach,Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. L.________,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,M.________ AG,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. N.________,O.________ AG,Beigeladene,

Gemeinderat Freienbach,Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,

Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

M.________ AG,

O.________ AG,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus)

Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 - 10 wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an dieVorinstanz 1 [= Gemeinderat] zurückgewiesen wird.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zur Hälfte (Fr. 750.--) der Beschwerdegegnerin und zur anderen Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Freienbach auferlegt. (…).

Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte von der Gemeinde Freienbach (Fr. 600) und der Beschwerdegegnerin (Fr. 600.--) zu tragen ist.