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II 2026 43Entscheid vom 20. August 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenAmt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeits-bemühungen im November 2025)Sachverhalt:Am 13.Juni 2025 wurde A.________ (Jg. 19__) durch das RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum angemeldet (Vi-act. 179). Er bestätigte, vollständig arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 182).Mit Schreiben vom 16.Dezember 2025 lud das Amt für Arbeit A.________ ein, zum Vorwurf der qualitativ ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2025 bis am 29.Dezember 2025 Stellung zu beziehen und insbesondere auf dem Nachweisformular die vollständigen Firmenadressen zu ergänzen und dieses mit den Bewerbungs- und Absageschreiben zu retournieren. Wer sich nicht genügend um Arbeit bemühe, könne in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (Vi-act. 137). Eine sinngemässe Aufforderung erging gleichentags auch in Sachen Kontrollperiode Oktober 2025 (Vi-act.136). Am 26.Dezember 2025 reichte A.________ eine Stellungnahme betreffend die Kontrollperiode November 2025 ein (Vi-act. 111).Mit Verfügung vom 29.Januar 2026 hat das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1.Dezember 2025 für die Dauer von 3 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 115).Am 21.Februar 2026 erhob A.________ Einsprache gegen die Einstellungsverfügung (Vi-act. 96) und ergänzte diese am 2.März 2026 (Vi-act. 83). Mit Entscheid vom 7.Mai 2026 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Bf-act. 1).Am 13.Mai 2026 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:Der Einspracheentscheid Nr. 141/26 des Amtes für Arbeit vom 7. Mai 2026 sei aufzuheben.Die Verfügung vom 29. Januar 2026 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage, November 2025) sei aufzuheben.Eventualiter: Die Einstelldauer sei auf 0 Tage zu reduzieren, da das Verschulden durch die dokumentierte gesundheitliche Beeinträchtigung und die entschuldbaren Gründe gemäss
II 2026 43
Entscheid vom 20. August 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeits-bemühungen im November 2025)
Am 13.Juni 2025 wurde A.________ (Jg. 19__) durch das RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum angemeldet (Vi-act. 179). Er bestätigte, vollständig arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 182).
Mit Schreiben vom 16.Dezember 2025 lud das Amt für Arbeit A.________ ein, zum Vorwurf der qualitativ ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2025 bis am 29.Dezember 2025 Stellung zu beziehen und insbesondere auf dem Nachweisformular die vollständigen Firmenadressen zu ergänzen und dieses mit den Bewerbungs- und Absageschreiben zu retournieren. Wer sich nicht genügend um Arbeit bemühe, könne in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (Vi-act. 137). Eine sinngemässe Aufforderung erging gleichentags auch in Sachen Kontrollperiode Oktober 2025 (Vi-act.136). Am 26.Dezember 2025 reichte A.________ eine Stellungnahme betreffend die Kontrollperiode November 2025 ein (Vi-act. 111).
Mit Verfügung vom 29.Januar 2026 hat das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1.Dezember 2025 für die Dauer von 3 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 115).
Am 21.Februar 2026 erhob A.________ Einsprache gegen die Einstellungsverfügung (Vi-act. 96) und ergänzte diese am 2.März 2026 (Vi-act. 83). Mit Entscheid vom 7.Mai 2026 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Bf-act. 1).
Am 13.Mai 2026 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
Der Einspracheentscheid Nr. 141/26 des Amtes für Arbeit vom 7. Mai 2026 sei aufzuheben.
Die Verfügung vom 29. Januar 2026 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage, November 2025) sei aufzuheben.
Eventualiter: Die Einstelldauer sei auf 0 Tage zu reduzieren, da das Verschulden durch die dokumentierte gesundheitliche Beeinträchtigung und die entschuldbaren Gründe gemäss