Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2026 22Entscheid vom 23. Juni 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenC.________,Vorinstanz,GegenstandKrankenversicherung (Prämienausstände Betreibungsverfahren Nr. 14096)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1975) ist bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 2). Seit 2016 kündigte A.________ das Versicherungsverhältnis regelmässig, wobei er durch die C.________ jeweils auf die Kündigungsbedingungen hingewiesen wurde, wonach der neue Krankenversicherer den unterbruchslosen Versicherungsschutz bestätigen müsse und sämtliche ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vor dem Kündigungstermin vollständig bezahlt sein müssten. Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 wurde festgestellt, dass das seit dem 1. Januar 2013 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen A.________ und der C.________ ununterbrochen Bestand hatte (Vi-act. 53, E 4.2.4). Im November 2022 kündigte A.________ das Versicherungsverhältnis neuerlich, worauf ihn die C.________ erneut auf die Kündigungsbedingungen hinwies (vgl. Vi-act. 54, 55).Aufgrund ausstehender Zahlung der Kostenbeteiligung KVG November und Dezember 2023 in der Höhe von Fr.151.20, der Prämien KVG April bis September 2024 von Fr.1'998.90, Administrativkosten von Fr.320 sowie fällige Zinskosten von Fr.34.45 betrieb die C.________ A.________, so dass am 10. Dezember 2024 der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, gegen den A.________ am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 108). Hierauf verfügte die C.________ am 25. Februar 2025 (Vi-act. 109):Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von CHF 2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit 9. Dezember 2024 auf den Betrag von CHF 1'998.90 wird vollständig aufgehoben. In diesem Umfang wird der Schuldner zur Zahlung verpflichtet.Am 25. März 2025 erhob A.________ Einsprache(Vi-act.110), welche die C.________ mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 abwies (Vi-act. 112).Daraufhin reichte A.________ am 26. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Bf-act. 1):Die Rechtsbegehren und Begründungen von meiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 bleiben bestehen. Betreffend der Kündigungsbestätigung Ende 2016 fehlt jeder Hinweis in den Einspracheentscheiden da die C.________ mittels Betrug den KK-Wechsel verweigert.Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht Zürich der C.________ eine Frist von 30 Tagen an, um zur Beschwerde, zum Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die nämliche Frist wurde auch dem Beschwerdeführer angesetzt. Am 9. September 2025 reicht die C.________ ihre Vernehmlassung ein; seitens des Beschwerdeführers ging keine Stellungnahme ein.Mit Verfügung vom 18. November 2025 trat die Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Die Sache (inkl. Dossier) werde nach Eintritt der Rechtskraft an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zugestellt. Am 24. März 2026 überwies das Sozialversicherungsgericht die Sache ans Verwaltungsgericht.Am 25. März 2026 informierte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe vier Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. Das Gericht habe entsprechend vier Verfahren eröffnet. Die Vernehmlassungen der C.________ seien ihm bereits durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt worden. Es werde ihm eine Frist bis 9. April 2026 angesetzt, um zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen eine Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Die eingeschrieben versandte Aufforderung wurde durch den Beschwerdeführer nicht abgeholt. Am 22. April 2026 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 25. März 2026 mit A-Post-Plus Versand neuerlich zu unter Ansetzung einer neuen, nicht weiter erstreckbaren Frist bis 4. Mai 2026, um zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen eine Stellungnahme einzureichen. Die Zweitzustellung wurde am 23.April 2026 zugestellt. Innert Frist und bis dato ging keine Stellungnahme ein.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 des Betreibungsamtes B.________ vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Vi-act. 108). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 stellte die C.________ fest, der Rechtsvorschlag sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich bei Vertragsabschluss unterschriftlich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Die versicherte Person sei Schuldner; Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte seien bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist könne der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr.2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr.1'998.90 werde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.Eine am 25. März 2025 hiergegen eingereichte Einsprache (Vi-act. 110) wies die C.________ mit Entscheid vom 9. April 2025 ab (Bf-act. 3/1). Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2013 bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert. 2015, 2016, 2017 und 2020 habe der Beschwerdeführer die Versicherung jeweils gekündigt, wobei er durch die Versicherung darauf hingewiesen worden sei, dass die Kündigung bedinge, dass bis zum Kündigungstermin die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sein müssten. Per Ende 2020 habe daher der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst werden können. Am 4. Februar 2021 sei eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt worden und gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 habe er Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 29. September 2022 abgewiesen worden. Im November 2022 habe er neuerlich gekündigt, wobei der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsausständen erneut nicht habe aufgelöst werden können. Am 10. Juni 2024 seien ihm die Prämienrechnungen April bis Juli 2024 zugestellt worden; die Mahnung habe er am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 erhalten. Ebenfalls am 10.Juni 2024 seien die Prämienrechnung August und September 2024 zugestellt worden. Für die Augustprämie sei die Mahnung am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 sowie für die Septemberprämie die Mahnung am 27. September 2024 und die Zahlungsaufforderung am 23. Oktober 2024 zugestellt worden. Zudem sei ihm am 17. Juni 2024 eine Leistungsabrechnung mit einer Rechnung Kostenbeteiligung Nr. 624262392 zugestellt worden, am 23. August 2024 die Mahnung und am 27. September 2024 die Zahlungsaufforderung. Bei Vertragsschluss habe er sich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Da er dem trotz Rechnungsstellung, Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei am 9. Dezember 2024 die Betreibung eingeleitet worden. Da bis aktuell keine Überweisung eingegangen sei, sei die Betreibung Nr. 14096 rechtens und geschuldet. Die Einsprache sei unbegründet. Entsprechend wies die C.________ die Einsprache unter Festhaltung an der Verfügung vom 25. Februar 2025 ab. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr.2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr.1'998.90 wurde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.In seinem Beschwerdeantrag verweist der Beschwerdeführer auf sein Rechtsbegehren und die Begründung seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 (an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich), woran er festhalte (vgl. oben Ingress Bst.D). In der Begründung verlangt er, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom September 2022 (KV.2021.42) sei zu überprüfen. Die Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts seien nicht korrekt. Im Kassensturz des SRF vom 13. Februar 2018 sei die Urkundenfälschung der C.________ offengelegt worden. Er selbst habe alles unternommen, um von der C.________ wegzukommen. Auch seien sämtliche offenen Forderungen seit 2020 bis dato zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen. Die offenen Forderungen gemäss vorgenanntem Urteil seien falsch, die Darstellung im Urteil nicht nachvollziehbar. Das Gericht werde ersucht, auf einen Vergleich hinzuwirken.Soweit der Beschwerdeführer Mängel des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 rügt und er an den Anträgen seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 festhält, ist zu betonen, dass dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Weder kann dieses Urteil beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden, noch können dieselben Anträge der jenem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde noch einmal vor diesem Gericht vorgetragen werden. Auf die Rügen dieses Urteil betreffend ist nicht einzutreten.In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Einspracheentscheid überhaupt nicht ein. Weder zeigt er auf, dass mit der C.________ kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, noch bestreitet er, dass die Kündigungen aufgrund von Zahlungsausständen keine Wirkung entfalten konnten, noch behauptet er, weder die Prämienrechnungen, noch die Leistungsabrechnungen, noch die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben. Er macht auch nicht geltend, die Forderungen der C.________ seien ungerechtfertigt, weshalb etwa auch keine Grundlage für die Betreibung bestehe. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Soweit er auf seine Begründung in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 verweist, kann dies allein schon daher keine Grundlage bilden, da der angefochtene Entscheid Jahre nach dieser Beschwerde erging. Allein schon aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet.Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der C.________ ist denn auch nicht ersichtlich, dass ihre in Betreibung gesetzten Forderungen unberechtigt wären und der Rechtsvorschlag zu Unrecht aufgehoben wurde.In
II 2026 22
Entscheid vom 23. Juni 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,
gegen
C.________,Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung (Prämienausstände Betreibungsverfahren Nr. 14096)
A.________ (Jg. 1975) ist bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 2). Seit 2016 kündigte A.________ das Versicherungsverhältnis regelmässig, wobei er durch die C.________ jeweils auf die Kündigungsbedingungen hingewiesen wurde, wonach der neue Krankenversicherer den unterbruchslosen Versicherungsschutz bestätigen müsse und sämtliche ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vor dem Kündigungstermin vollständig bezahlt sein müssten. Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 wurde festgestellt, dass das seit dem 1. Januar 2013 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen A.________ und der C.________ ununterbrochen Bestand hatte (Vi-act. 53, E 4.2.4). Im November 2022 kündigte A.________ das Versicherungsverhältnis neuerlich, worauf ihn die C.________ erneut auf die Kündigungsbedingungen hinwies (vgl. Vi-act. 54, 55).
Aufgrund ausstehender Zahlung der Kostenbeteiligung KVG November und Dezember 2023 in der Höhe von Fr.151.20, der Prämien KVG April bis September 2024 von Fr.1'998.90, Administrativkosten von Fr.320 sowie fällige Zinskosten von Fr.34.45 betrieb die C.________ A.________, so dass am 10. Dezember 2024 der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, gegen den A.________ am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 108). Hierauf verfügte die C.________ am 25. Februar 2025 (Vi-act. 109):
Am 25. März 2025 erhob A.________ Einsprache(Vi-act.110), welche die C.________ mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 abwies (Vi-act. 112).
Daraufhin reichte A.________ am 26. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Bf-act. 1):
Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht Zürich der C.________ eine Frist von 30 Tagen an, um zur Beschwerde, zum Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die nämliche Frist wurde auch dem Beschwerdeführer angesetzt. Am 9. September 2025 reicht die C.________ ihre Vernehmlassung ein; seitens des Beschwerdeführers ging keine Stellungnahme ein.
Am 25. März 2026 informierte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe vier Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. Das Gericht habe entsprechend vier Verfahren eröffnet. Die Vernehmlassungen der C.________ seien ihm bereits durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt worden. Es werde ihm eine Frist bis 9. April 2026 angesetzt, um zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen eine Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Die eingeschrieben versandte Aufforderung wurde durch den Beschwerdeführer nicht abgeholt. Am 22. April 2026 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 25. März 2026 mit A-Post-Plus Versand neuerlich zu unter Ansetzung einer neuen, nicht weiter erstreckbaren Frist bis 4. Mai 2026, um zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen eine Stellungnahme einzureichen. Die Zweitzustellung wurde am 23.April 2026 zugestellt. Innert Frist und bis dato ging keine Stellungnahme ein.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 des Betreibungsamtes B.________ vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Vi-act. 108). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 stellte die C.________ fest, der Rechtsvorschlag sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich bei Vertragsabschluss unterschriftlich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Die versicherte Person sei Schuldner; Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte seien bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist könne der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr.2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr.1'998.90 werde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.Eine am 25. März 2025 hiergegen eingereichte Einsprache (Vi-act. 110) wies die C.________ mit Entscheid vom 9. April 2025 ab (Bf-act. 3/1). Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2013 bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert. 2015, 2016, 2017 und 2020 habe der Beschwerdeführer die Versicherung jeweils gekündigt, wobei er durch die Versicherung darauf hingewiesen worden sei, dass die Kündigung bedinge, dass bis zum Kündigungstermin die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sein müssten. Per Ende 2020 habe daher der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst werden können. Am 4. Februar 2021 sei eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt worden und gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 habe er Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 29. September 2022 abgewiesen worden. Im November 2022 habe er neuerlich gekündigt, wobei der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsausständen erneut nicht habe aufgelöst werden können. Am 10. Juni 2024 seien ihm die Prämienrechnungen April bis Juli 2024 zugestellt worden; die Mahnung habe er am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 erhalten. Ebenfalls am 10.Juni 2024 seien die Prämienrechnung August und September 2024 zugestellt worden. Für die Augustprämie sei die Mahnung am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 sowie für die Septemberprämie die Mahnung am 27. September 2024 und die Zahlungsaufforderung am 23. Oktober 2024 zugestellt worden. Zudem sei ihm am 17. Juni 2024 eine Leistungsabrechnung mit einer Rechnung Kostenbeteiligung Nr. 624262392 zugestellt worden, am 23. August 2024 die Mahnung und am 27. September 2024 die Zahlungsaufforderung. Bei Vertragsschluss habe er sich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Da er dem trotz Rechnungsstellung, Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei am 9. Dezember 2024 die Betreibung eingeleitet worden. Da bis aktuell keine Überweisung eingegangen sei, sei die Betreibung Nr. 14096 rechtens und geschuldet. Die Einsprache sei unbegründet. Entsprechend wies die C.________ die Einsprache unter Festhaltung an der Verfügung vom 25. Februar 2025 ab. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr.2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr.1'998.90 wurde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 des Betreibungsamtes B.________ vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Vi-act. 108). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 stellte die C.________ fest, der Rechtsvorschlag sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich bei Vertragsabschluss unterschriftlich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Die versicherte Person sei Schuldner; Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte seien bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist könne der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr.2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr.1'998.90 werde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.
Eine am 25. März 2025 hiergegen eingereichte Einsprache (Vi-act. 110) wies die C.________ mit Entscheid vom 9. April 2025 ab (Bf-act. 3/1). Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2013 bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert. 2015, 2016, 2017 und 2020 habe der Beschwerdeführer die Versicherung jeweils gekündigt, wobei er durch die Versicherung darauf hingewiesen worden sei, dass die Kündigung bedinge, dass bis zum Kündigungstermin die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sein müssten. Per Ende 2020 habe daher der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst werden können. Am 4. Februar 2021 sei eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt worden und gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 habe er Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 29. September 2022 abgewiesen worden. Im November 2022 habe er neuerlich gekündigt, wobei der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsausständen erneut nicht habe aufgelöst werden können. Am 10. Juni 2024 seien ihm die Prämienrechnungen April bis Juli 2024 zugestellt worden; die Mahnung habe er am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 erhalten. Ebenfalls am 10.Juni 2024 seien die Prämienrechnung August und September 2024 zugestellt worden. Für die Augustprämie sei die Mahnung am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 sowie für die Septemberprämie die Mahnung am 27. September 2024 und die Zahlungsaufforderung am 23. Oktober 2024 zugestellt worden. Zudem sei ihm am 17. Juni 2024 eine Leistungsabrechnung mit einer Rechnung Kostenbeteiligung Nr. 624262392 zugestellt worden, am 23. August 2024 die Mahnung und am 27. September 2024 die Zahlungsaufforderung. Bei Vertragsschluss habe er sich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Da er dem trotz Rechnungsstellung, Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei am 9. Dezember 2024 die Betreibung eingeleitet worden. Da bis aktuell keine Überweisung eingegangen sei, sei die Betreibung Nr. 14096 rechtens und geschuldet. Die Einsprache sei unbegründet. Entsprechend wies die C.________ die Einsprache unter Festhaltung an der Verfügung vom 25. Februar 2025 ab. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr.2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr.1'998.90 wurde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.
In seinem Beschwerdeantrag verweist der Beschwerdeführer auf sein Rechtsbegehren und die Begründung seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 (an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich), woran er festhalte (vgl. oben Ingress Bst.D). In der Begründung verlangt er, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom September 2022 (KV.2021.42) sei zu überprüfen. Die Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts seien nicht korrekt. Im Kassensturz des SRF vom 13. Februar 2018 sei die Urkundenfälschung der C.________ offengelegt worden. Er selbst habe alles unternommen, um von der C.________ wegzukommen. Auch seien sämtliche offenen Forderungen seit 2020 bis dato zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen. Die offenen Forderungen gemäss vorgenanntem Urteil seien falsch, die Darstellung im Urteil nicht nachvollziehbar. Das Gericht werde ersucht, auf einen Vergleich hinzuwirken.
Soweit der Beschwerdeführer Mängel des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 rügt und er an den Anträgen seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 festhält, ist zu betonen, dass dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Weder kann dieses Urteil beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden, noch können dieselben Anträge der jenem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde noch einmal vor diesem Gericht vorgetragen werden. Auf die Rügen dieses Urteil betreffend ist nicht einzutreten.In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Einspracheentscheid überhaupt nicht ein. Weder zeigt er auf, dass mit der C.________ kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, noch bestreitet er, dass die Kündigungen aufgrund von Zahlungsausständen keine Wirkung entfalten konnten, noch behauptet er, weder die Prämienrechnungen, noch die Leistungsabrechnungen, noch die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben. Er macht auch nicht geltend, die Forderungen der C.________ seien ungerechtfertigt, weshalb etwa auch keine Grundlage für die Betreibung bestehe. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Soweit er auf seine Begründung in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 verweist, kann dies allein schon daher keine Grundlage bilden, da der angefochtene Entscheid Jahre nach dieser Beschwerde erging. Allein schon aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer Mängel des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 rügt und er an den Anträgen seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 festhält, ist zu betonen, dass dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Weder kann dieses Urteil beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden, noch können dieselben Anträge der jenem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde noch einmal vor diesem Gericht vorgetragen werden. Auf die Rügen dieses Urteil betreffend ist nicht einzutreten.
In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Einspracheentscheid überhaupt nicht ein. Weder zeigt er auf, dass mit der C.________ kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, noch bestreitet er, dass die Kündigungen aufgrund von Zahlungsausständen keine Wirkung entfalten konnten, noch behauptet er, weder die Prämienrechnungen, noch die Leistungsabrechnungen, noch die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben. Er macht auch nicht geltend, die Forderungen der C.________ seien ungerechtfertigt, weshalb etwa auch keine Grundlage für die Betreibung bestehe. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Soweit er auf seine Begründung in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 verweist, kann dies allein schon daher keine Grundlage bilden, da der angefochtene Entscheid Jahre nach dieser Beschwerde erging. Allein schon aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der C.________ ist denn auch nicht ersichtlich, dass ihre in Betreibung gesetzten Forderungen unberechtigt wären und der Rechtsvorschlag zu Unrecht aufgehoben wurde.In
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