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II 2026 17

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-04-21 · Deutsch SZ
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II 2026 17Entscheid vom 21. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenAmt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1984) meldete sich am 27. Mai 2024 beim zuständigen RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Mai 2024 im Umfang eines Vollzeitpensums (Bf-act.2). Ab dem 19. Mai 2025 war A.________ zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Vi-act.3). Mit Schreiben vom 1. September 2025 forderte das Amt für Arbeit (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ auf, zu seiner Vermittlungsfähigkeit schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 15. September wurde er ab dem 1. September 2025 als nicht vermittlungsfähig beurteilt und sein Entschädigungsanspruch wurde ab diesem Zeitpunkt abgewiesen. Die Vermittlungsfähigkeit würde ihm erst wieder zugesprochen werden können, wenn er zu mindestens 20% arbeitsfähig sei und dies mit einem Arztzeugnis nachweisen könne.Am 18. November 2025 wurde durch ein Arztzeugnis bestätigt, dass A.________ ab dem 20. November 2025 zu 20% arbeitsfähig sei (Vi-act.26), worauf er sich erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete. Am 28. November 2025 verfügte die Vorinstanz, dass A.________ ab dem 20. November 2025 wieder als vermittlungsfähig gelte und ihm der Leistungsanspruch gewährt würde, sofern die übrigen Voraussetzungen (Erfüllung der Kontrollpflicht, Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen, usw.) erfüllt seien (Bf-act.3).Am 15. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz A.________ mit, seine Anspruchsberechtigung ende infolge Erreichung seines Höchstanspruches per 13. Januar 2026 (Vi-act.19).Das RAV B.________ informierte die Vorinstanz, A.________ habe in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es lägen zwar Arbeitsbemühungen vor, jedoch seien diese erst am 7. Januar 2026 persönlich dem RAV B.________ abgegeben worden. Am 8. Januar 2026 stellte die Vorinstanz A.________ eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in Aussicht unter Einräumung der Möglichkeit, sich dazu bis zum 16.Januar 2026 schriftlich zu äussern (Vi-act.16). Am 9. Januar 2026 nahm A.________ per E-Mail Stellung (Vi-act.13) und am 13. Januar 2026 reichte er eine schriftliche Stellungnahme ein (Vi-act.11).Am 13. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz, A.________ werde für die Dauer von 8 Tagen wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 15).Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2026 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Vi-act. 8). Mit Einspracheentscheid Nr. 111/26 vom 26. Februar 2026 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. Januar 2026 (Vi-act. 5).Am 2. März 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren (Vi-act.4):Der Einspracheentscheid Nr. 111/26 vom 26. Februar 2026 sei aufzuheben.Es sei festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt; eventualiter sei die Einstellungsdauer angemessen zu reduzieren.Unten Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.Mit Vernehmlassung vom 23. März 2026 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ist unbestritten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat wegen fehlendem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Dezember 2025.Gemäss der in

II 2026 17

Entscheid vom 21. April 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen)

A.________ (Jg. 1984) meldete sich am 27. Mai 2024 beim zuständigen RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Mai 2024 im Umfang eines Vollzeitpensums (Bf-act.2). Ab dem 19. Mai 2025 war A.________ zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Vi-act.3). Mit Schreiben vom 1. September 2025 forderte das Amt für Arbeit (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ auf, zu seiner Vermittlungsfähigkeit schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 15. September wurde er ab dem 1. September 2025 als nicht vermittlungsfähig beurteilt und sein Entschädigungsanspruch wurde ab diesem Zeitpunkt abgewiesen. Die Vermittlungsfähigkeit würde ihm erst wieder zugesprochen werden können, wenn er zu mindestens 20% arbeitsfähig sei und dies mit einem Arztzeugnis nachweisen könne.

Am 18. November 2025 wurde durch ein Arztzeugnis bestätigt, dass A.________ ab dem 20. November 2025 zu 20% arbeitsfähig sei (Vi-act.26), worauf er sich erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete. Am 28. November 2025 verfügte die Vorinstanz, dass A.________ ab dem 20. November 2025 wieder als vermittlungsfähig gelte und ihm der Leistungsanspruch gewährt würde, sofern die übrigen Voraussetzungen (Erfüllung der Kontrollpflicht, Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen, usw.) erfüllt seien (Bf-act.3).

Am 15. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz A.________ mit, seine Anspruchsberechtigung ende infolge Erreichung seines Höchstanspruches per 13. Januar 2026 (Vi-act.19).

Das RAV B.________ informierte die Vorinstanz, A.________ habe in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es lägen zwar Arbeitsbemühungen vor, jedoch seien diese erst am 7. Januar 2026 persönlich dem RAV B.________ abgegeben worden. Am 8. Januar 2026 stellte die Vorinstanz A.________ eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in Aussicht unter Einräumung der Möglichkeit, sich dazu bis zum 16.Januar 2026 schriftlich zu äussern (Vi-act.16). Am 9. Januar 2026 nahm A.________ per E-Mail Stellung (Vi-act.13) und am 13. Januar 2026 reichte er eine schriftliche Stellungnahme ein (Vi-act.11).

Am 13. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz, A.________ werde für die Dauer von 8 Tagen wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 15).

Am 2. März 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren (Vi-act.4):

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ist unbestritten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat wegen fehlendem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Dezember 2025.Gemäss der in

Gemäss der in