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II 2024 32

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)

Sz Verwaltungsgericht · 2024-06-18 · Deutsch SZ
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Sachverhalt

A. Die B.________ GmbH (in Liquidation; nachstehend: die Gesellschaft) mit Sitz in C.________ wurde am 23. November 2020 im Handelsregister eingetra- gen. Sie bezweckt die Errichtung von Betriebsstätten für Franchise-Konzepte in der Schweiz und im Ausland, den Betrieb, die Führung, die Unterstützung sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten bei bestehenden und künftigen Franchiseverhältnissen. Ihr Stammkapital von Fr. 20'000.--, bestehend aus 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.--, wurden von der D.________ AG als Gesellschaf- terin gehalten. A.________ (geboren ____1989; nachstehend: der Geschäftsfüh- rer) war Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. Bis zum 4. Ju- ni 2021 amtete neben ihm ein Dritter als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Mit Verfügung vom 30. November 2021 hat die Einzelrichterin des Bezirksge- richts E.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 30. November 2021, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet; die Gesellschaft galt als aufgelöst. Am

2. Juni 2022 stellte der Einzelrichter das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Zweck der am 19. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen D.________ AG mit Sitz in F.________ TG (bis 2.11.2021 in C.________) war der Erwerb, das Halten, die Übertragung und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Un- ternehmen jedwelcher Art in der Schweiz oder im Ausland. Die Gesellschaft war Teil der D.________ Gruppe und konnte bei der Verfolgung ihres Gesellschafts- zwecks die Interessen der D.________ Gruppe berücksichtigen. Sie verfügte über ein zur Hälfte liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, gestückelt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates war ebenfalls der Geschäftsführer. Mit Entscheid des Bezirksgerichts E.________ vom 29. März 2022 wurde über die D.________ AG mit Wirkung ab dem

29. März 2022, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Demnach war die Gesellschaft aufgelöst. Mit Entscheid des Bezirksgerichts E.________ vom 2. Juni 2022 wur- de auch dieses Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. B. Vom 1. November 2020 bis zur Konkurseröffnung am 30. November 2021 war die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Mit Schadenersatzverfügung vom 30. März 2023 ver- pflichtete die Ausgleichskasse den Geschäftsführer infolge trotz Mahnungen und Betreibungen nicht vollständig bezahlter Sozialversicherungsbeiträge zur Bezah- lung eines Schadenersatzes von Fr. 31'869.60 (AK-act. II/2; 2020: Fr. 4'543.-- [AK-act. II/4-1/2], 2021: Fr. 27'326.60 [AK-act. II/4-2/2]). C. Mit Eingabe vom 25. April 2024 liess der Geschäftsführer gegen die Scha- denersatzverfügung vom 30. März 2023 Einsprache erheben mit dem Antrag auf 2

Aufhebung der Verfügung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (AK- act. II/6). D. Mit Entscheid Nr. 1088/23 vom 2. April 2024 ermittelte die Ausgleichskasse für das Jahr 2021 neu einen Schaden von Fr. 15'187.05, was mit dem Schaden 2020 von Fr. 4'543.-- eine reduzierte Schadenssumme von insgesamt Fr. 19'730.05 ergibt (vgl. Disp.-Ziff. 2 und E. 3.6.7 sowie E. 3.7). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 4). E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 2.4.2024) erhebt der Ge- schäftsführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) frist- gerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den fol- genden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 30. März 2023 sei aufzuheben;

2. Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA Dr. iur. G.________ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen;

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates. In der Begründung hält der Beschwerdeführer unter anderem fest, die unter E. 3.7 des angefochtenen Einspracheentscheides neu berechnete Schadener- satzforderung mit einer Lohnsumme von Fr. 32'033.45 scheine korrekt zu sein; aber die falsche Lohnsumme von Fr. 176'100.-- im Jahr 2021 entspreche offen- sichtlich nicht der Wahrheit. Eine solche Lohnsumme für das Jahr 2021 sei auf keinen Kontobelegen verzeichnet. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen gemäss Gesetz. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid wird auf weitere Ausführungen verzichtet. Hingewiesen wird nur auf den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich entgangen sei, dass die schätzungsweise festgesetzte Lohnsumme für das Jahr 2021 (Januar bis No- vember) im Einspracheentscheid auf Fr. 77'000.-- herabgesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und

E. 1.1.2 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Be- schwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

E. 1.1.3 Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versiche- rungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizge- setzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversi- cherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).

E. 1.1.4 Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat(te) (vgl. vorstehend Ingress lit. A), ist gegeben und unbestritten. 1.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitglie- dern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befass- ten Personen sind die Organe angesprochen.

E. 1.3 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076). 1.4.1 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versiche- rers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver- sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschul- den des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Um- stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1b und BGE 121 V 243 E. 4b). Ist der Arbeit- geber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktien- gesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 E. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE

E. 1.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Um- stände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als ge- rechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Aus- gleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschrif- ten als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom

E. 3 Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG), d.h. gemäss Art. 60 Abs. 1 OR grundsätzlich innert drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr er- lauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begrün- den können (vgl. BGE 119 V 92 E. 3).

E. 3.4 Wie die Vorinstanz erwogen hat, basiert die Schadenersatzforderung für

die Monate November und Dezember 2020 auf der vom Beschwerdeführer sel-

ber unterzeichneten Lohnbescheinigung (angefochtener Einspracheentscheid

E. 3.6.4; vgl. vorstehend E. 3.1.1). Der Beitragsausstandssaldo von Fr. 4'543.--

entspricht dem mit Verlustschein vom 22. September 2021 als ungedeckt geblie-

ben ausgewiesenen Betrag. Dieser Beitragsausstand wird vom Beschwerdefüh-

rer weder im Grundsatz noch im Quantitativ bestritten.

3.5.1 Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der bei-

tragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch

unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlang-

ten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung

unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträ-

ge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65 Regeste, E. 3). Die Her-

absetzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass die auf einer Ermessensein-

schätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob

dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermes-

sensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG;

SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Danach ist eine Veranlagung nach pflicht-

gemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art.

132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sach-

widrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem

Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähig-

keit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiska-

lisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Ver-

hältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen

zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Ver-

mutungen bedürfen der Plausibilisierung (Urteile BGer 9C_223/2019 vom

23.5.2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 E. 3; H

383/98 vom 27.9.2001 E. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 E. 5.2; [alle Ent-

scheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022 S. 2 f. [Urteil BGer

9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]).

E. 4 Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbe- fugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Beim Geschäfts- führer einer GmbH handelt es sich um ein formelles Organ (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH: BGE 126 V 237 E. 4; Urteile BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 E. 5.3; 9C_713/2013 vom 30.5.2014 E. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 E. 3). 1.2.2 Die (formelle) Organeigenschaft des Beschwerdeführers kann nicht ernst- haft bestritten werden.

E. 5 172/94 vom 12.4.1995 E. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 E. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 E. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 E. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 E. 4 u.w.). 1.4.2 Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ange- sprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeit- geber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichs- kasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht über- steigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Aus- gleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zah- lungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verste- hen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1a; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.2).

E. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dieses Beschwer-

deverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von

insgesamt Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (URP).

5.2.1 Art. 61 lit. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen,

gewährleistet sein muss (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird

der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt

(zweiter Satz). Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP;

SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 befreit die Behörde bzw. das Verwaltungsge-

richt eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der

Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aus-

sichtslos erscheint.

Der Anspruch auf URP ergibt sich insbesondere auch aus der Verfassung.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für

sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege;

soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch

auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 135 I 1 E. 7.1).

5.2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro-

zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti-

gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro-

zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be-

urteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten

(BGE 140 V 521).

5.2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich offensichtlich als aussichtslos.

Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts-

beistandes zwecks Klärung des Schadens begründet, muss auch ihm als Vorsit-

zenden der Geschäftsführung klar sein, dass ihm die Ausgestaltung des Rech-

nungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung wie auch die Er-

stellung des Geschäftsberichts obliegt bzw. oblag (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und

E. 6 28.8.1996 E. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022

E. 5.1.5).

2.1.1 Die Vorinstanz hat mit der Schadenersatzverfügung vom 30. März 2023 ei-

nen ihr entstandenen Schaden von Fr. 31'869.60 ermittelt, wovon Fr. 4'543.-- auf

das Jahr 2020 (1.11.2020 bis 31.12.2020) und Fr. 27'326.60 auf das Jahr 2021

(1.1.2021 bis 30.11.2021) entfielen (vgl. vorstehend Ingress lit. B).

2.1.2 Mit der Einsprache vom 25. April 2023 rügte der Beschwerdeführer einer-

seits, gemäss den beiden Kontoauszügen vom 20. März 2023 (AK-act. II/4 = AK-

act. II/8-6 f./14) sei die Forderungssumme nicht nachvollziehbar. Die Zahlen ent-

zögen sich seiner Kenntnis und auch seinen Aufzeichnungen (Einsprache S. 2

Rz. 3 ff.). Weiter sei ihm anderseits nicht bekannt, welche Vorschriften er absicht-

lich oder grobfahrlässig verletzt haben sollte (Einsprache S. 2 Rz. 6).

2.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Be-

schwerdeführer bestreite seine Organfunktion zu Recht nicht (E. 2.2). Der Scha-

den sei unzweifelhaft während der Zeit der Organstellung des Beschwerdefüh-

rers entstanden, als dieser über das Vermögen habe disponieren und entspre-

chende Zahlungen veranlassen können (E. 2.3). Anschliessend ermittelte sie den

Schaden neu (E. 3.6.1 ff.; vgl. vorstehend Ingress lit. D). Weiter bejahte sie die

Widerrechtlichkeit. Die Gesellschaft sei ihren Zahlungsverpflichtungen für die

Jahre 2020 und 2021 nicht nachgekommen, weshalb die Ausgleichskasse einen

Schaden erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe als verantwortliches Organ

nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung der Gesell-

schaft gesorgt, es somit an den grundlegendsten Aufsichts- und Kontrollaufga-

ben fehlen lassen, die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Art. 14

Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV missachtet und dadurch seine Pflichten im

Sinne von Art. 52 AHVG verletzt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreite sein

Verschulden pauschal (E. 5.7). Indes sei er das einzige Organ gewesen und ha-

be in dieser Funktion die ihm obliegenden Pflichten massiv verletzt, indem er sich

zu passiv verhalten habe und untätig geblieben sei (E. 5.8). Der Beschwerdefüh-

rer mache weder geltend noch belege er, dass er sich persönlich und aktiv dar-

um gekümmert und bemüht habe, seinen Pflichten ordnungsgemäss nachzu-

kommen. Auch aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Einsprecher ak-

tiv darum besorgt habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der

Gesellschaft um ein relativ kleines Unternehmen mit einfachen und überschauba-

ren Verhältnissen gehandelt habe, weshalb an die Sorgfaltspflicht des Be-

schwerdeführers als alleiniger Geschäftsführer besonders strenge Anforderun-

gen zu stellen seien. Die schwierige finanzielle Lage der Gesellschaft müsse ihm

E. 7 bekannt gewesen sein. Er hätte die Bezahlung der gesetzlichen Beiträge im Au-

ge behalten müssen und angesichts der finanziellen Schwierigkeiten nur so viel

Lohn ausbezahlen dürfen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforde-

rungen gedeckt gewesen wären. Diesen Grundsatz habe der Beschwerdeführer

von Anfang an nicht befolgt, indem er Löhne ausbezahlt habe, ohne je die darauf

entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern oder sicherzustellen. Aus

den Akten gehe hervor, dass die Gesellschaft von Anfang an die Sozialversiche-

rungsbeiträge nicht rechtzeitig abgeliefert habe. Keine einzige Rechnung sei je

bezahlt worden, sodass die Ausgleichskasse Schwyz die Gesellschaft immer

wieder habe mahnen und schliesslich auch betreiben müssen. Der Beschwerde-

führer habe sich mindestens grobfahrlässig verhalten (E. 5.9 ff.). Rechtferti-

gungsgründe seien nicht erkennbar (E. 5.14 f). Zu bejahen sei auch der Kausal-

zusammenhang (E. 6.1 ff.). Der Schadenersatzanspruch sei unbestrittenermas-

sen fristgerecht geltend gemacht worden (E. 7.1 f.).

2.2.2 Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor den

eingeforderten Schadensbetrag (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Zur Klärung be-

dürfe es eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die unter E. 3.7 des Einspra-

cheentscheides beschriebene Erwägung der neu zu berechnenden Schadener-

satzforderung von Fr. 32'033.45 scheine korrekt zu sein, aber die falsche Lohn-

summe von Fr. 176'100.-- im Jahr 2021 sei offensichtlich nicht der Wahrheit ent-

sprechend. Gemäss E. 3.6.1 des Einspracheentscheides werde seitens der Aus-

gleichskasse Schwyz zugegeben, dass die Schadensberechnung auf Ermes-

senseinschätzungen basiere. Zu berücksichtigen sei, dass die Gesellschaft bei

Beginn der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und

die Lohnsummen aus eigener Kraft absolut nicht habe bedienen können.

2.2.3 Bestritten wird vom Beschwerdeführer somit grundsätzlich nur die Scha-

denshöhe.

3.1.1 Mit der Anmeldung vom 4. November 2020 (AK-act. I/4) meldete die Ge-

sellschaft der Vorinstanz ab 1. November 2020 eine monatliche Gesamtbrutto-

lohnsumme von Fr. 9'000.--. Mit E-Mail vom 4. März 2021 meldete die Gesell-

schaft der Vorinstanz eine Jahres-Bruttolohnsumme von knapp Fr. 240'000.---

(AK-act. I/11). Hierauf stellte die Vorinstanz der Gesellschaft für das erste Quartal

2021 eine Beitragsrechnung über Fr. 8'778.-- auf der Basis einer Lohnsumme

von Fr. 60'000.-- aus (AK-act. I/12 f., 15-2/4).

3.1.2 Mit vom Beschwerdeführer unterzeichneter Lohndeklaration vom 30. März

2021 meldete die Gesellschaft für die Monate November und Dezember 2020 ei-

ne sozialversicherungsbeitragspflichtige Lohnsumme von insgesamt

E. 8 Fr. 32'033.45 mit detaillierter Angabe der Arbeitnehmer und deren Löhnen (AK-

act. I/14). Mit Schlussrechnung vom 1. April 2021 stellte die Vorinstanz der Ge-

sellschaft auf dieser Basis Fr. 4'760.50 in Rechnung (AK-act. I/18), inklusive Ver-

zugszinsen von Fr. 58.75 (vgl. auch AK-act. I/19). Am 11. Mai 2021 (AK-act. I/21)

und 2. Juni 2021 (AK-act. I/24) wurde die Gesellschaft gemahnt. Am 1. Juli 2021

stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren über Fr. 4'701.75 zuzüglich Ver-

zugszinsen von Fr. 117.50 (AK-act. I/32). Mit Umbuchungsmitteilung vom 6. Au-

gust 2021 informierte die Vorinstanz die Gesellschaft über die Anrechnung einer

Teilzahlung von Fr. 448.45 (vgl. AK-act. I/40 = Mitteilung des Betreibungsamtes

E.________ vom 6.8.2021), womit der Restbetrag November/Dezember 2020

noch Fr. 4'370.80 betrug (Fr. 4'701.75 + Fr. 117.50 - Fr. 448.45) (AK-act. I/38 f.).

Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes E.________ vom 1. Juli 2021

über Fr. 4'701.75 zuzüglich Verzugszins von Fr. 117.50 erhob die Gesellschaft

keinen Rechtsvorschlag (AK-act. I/43). Am 10. September 2021 reichte die Vor-

instanz das Fortsetzungsbegehren ein (AK-act. I/48). Aus der Pfändung resultier-

te ein Verlustschein vom 22. September 2021 für einen ungedeckt gebliebenen

Betrag von Fr. 4'543.-- (Forderung von Fr. 4'370.80 zuzüglich Zinsen von

Fr. 46.55 sowie Kosten von Fr. 125.65) (AK-act. I/54).

3.2.1 Mit Schreiben vom 25. März 2021 (AK-act. I/15-1/4) meldete der Be-

schwerdeführer der Vorinstanz, die Fr. 60'000.-- für die ersten drei Monate 2021

seien zu hoch, man befinde sich für die ersten drei Monate "bei knapp CHF 21t

Lohnsumme". Hierauf korrigierte die Vorinstanz die zu entrichtenden Beiträge für

das erste Quartal 2021 auf Fr. 3'072.30 (AK-act. I/16 f.). Am 11. Mai 2021 (AK-

act. I/22) wurde die Gesellschaft gemahnt. Am 1. Juli 2021 stellte die Vorinstanz

das Betreibungsbegehren für die Lohnbeiträge für das erste Quartal 2021 von

Fr. 3'072.30 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 38.40 (AK-act. I/31). Gegen den

Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2021 über Fr. 3'072.30 zuzüglich Verzugszinsen von

Fr. 38.40 erhob die Gesellschaft keinen Rechtsvorschlag (AK-act. I/42). Am 10.

September 2021 reichte die Vorinstanz das Fortsetzungsbegehren ein (AK-

act. II/49). Es resultierte ein Verlustschein vom 22. September 2021 über

Fr. 3'261.60 (Forderung von Fr. 3'110.70 zuzüglich Zinsen von Fr. 32.-- sowie

Kosten von Fr. 118.90) (AK-act. I/55).

3.2.2 Am 9. Juni 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft die Akontorechnung

für das zweite Quartal 2021 über Fr. 3'142.30 zu (inkl. Fr. 70.-- Mahngebühr für

die Mahnung vom 11.5.2021; AK-act. I/25). Am 10. August 2021 wurde die Ge-

sellschaft hierfür gemahnt (AK-act. I/41).

Am 10. September 2021 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren für die

Lohnbeiträge für das zweite Quartal 2021 von Fr. 3'072.30 zuzüglich Verzugszin-

E. 9 sen von Fr. 29.85 und Mahngebühr von Fr. 70.-- (AK-act. I/50). Gegen den Zah-

lungsbefehl vom gleichen Tag erhob die Gesellschaft Rechtsvorschlag (AK-

act. I/51). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 20. September 2021 für das zweite

Quartal 2021 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 3'237.45 (inkl. Ver-

zugszinsen von Fr. 29.85, Mahngebühren von Fr. 70.-- und Betreibungskosten

von Fr. 65.30) (AK-act. I/53 = I/65-2 ff./59). Am 3. November 2021 stellte die Vor-

instanz das Fortsetzungsbegehren (AK-act. I/65). Es resultierte ein Verlustschein

vom 16. November 2021 über Fr. 3'336.75 (Forderungsbetrag von Fr. 3'172.15

zzgl. Zinsen von Fr. 27.75 und Kosten von Fr. 136.85) (AK-act. I/80).

3.2.3 Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft die Akonto-

rechnung für das dritte Quartal 2021 über Fr. 3'102.30 zu (inkl. Fr. 30.-- Mahnge-

bühr für die Mahnung vom 1.7.2021; AK-act. I/46). Am 10. November 2021 wur-

de die Gesellschaft hierfür gemahnt (AK-act. I/68).

3.3.1 Am 4. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz beim Bezirksgericht das Begeh-

ren um Konkurseröffnung gegen die Gesellschaft (AK-act. I/60). Mit Verfügung

vom 30. November 2021 eröffnete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts

E.________ den Konkurs (AK-act. I/85; vgl. vorstehend Ingress lit. A).

3.3.2 Am 26. November 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft das Formu-

lar betreffend die Lohndeklaration 2021 zu (AK-act. I/81). Am 11. Februar 2022

erinnerte die Vorinstanz die Gesellschaft an die Einreichung des ausgefüllten

Formulars und am 8. März 2022 mahnte sie die Gesellschaft unter Androhung

weiterer Schritte (Busse, kostenpflichtige Kontrolle vor Ort, Veranlagung nach

Ermessen, Strafanzeige) (AK-act. I/101). Am 27. April 2022 rechnete die Vor-

instanz auf der Basis der Lohnsumme November/Dezember 2020 die Lohnsum-

me für die Monate Januar bis November 2021 auf Fr. 176'100.-- (Fr. 32'033.45 /

2 x 11 = Fr. 176'183.80) hoch (AK-act. I/112 u. 115). Auf dieser Basis stellte sie

der Gesellschaft mit Schlussrechnung vom 27. April 2022 Fr. 23'607.65 in Rech-

nung (unter Einschluss von Verzugszinsen von Fr. 446.80, Mahngebühren von

Fr. 240.--, Betreibungskosten von Fr. 3'630.60 sowie Vollstreckungskosten von

Fr. 125.15 abzüglich Betrag in Betreibung von Fr. 6'598.35 [Beträge aus den bei-

den Verlustscheinen vom 22.9.2021 und 16.11.2021 von Fr. 3'261.60 bzw.

Fr. 3'336.75]) (AK-act. I/117).

3.3.3 Am 5. Juli 2022 wie am 19. Oktober 2022 konnte die Revisionsstelle der

Ausgleichskassen infolge des Konkurses keine AHV-

Arbeitgeber(schluss)kontrolle per 30. November 2022 durchführen (AK-act. I/127,

I/138). Es wurde auf die Kontrolle vom 4. Juli 2022 verwiesen. Ein Schreiben der

Revisionsstelle vom 17. Mai 2022 betreffend Zustellung der notwendigen Unter-

E. 10 lagen hatte der Beschwerdeführer zwar am 2. Juni 2022 abgeholt, jedoch unbe- antwortet gelassen. Am 15. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz gegen die Gesellschaft resp. gegen die für sie handelnden Personen Strafanzeige ein we- gen Verstosses gegen diverse Bestimmungen des AHVG (Art. 87 f.) (AK- act. I/138).

E. 11 3.5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beiträge für das erste Quartal 2021

zunächst gestützt auf die Angabe der Gesellschaft auf der Basis eines Jahres-

lohnvolumens von Fr. 240'000.-- erhoben, anschliessend gestützt auf die Angabe

des Beschwerdeführers, das Lohnvolumen belaufe sich für die ersten drei Mona-

te erst auf Fr. 21'000.--, entsprechend gekürzt und eine Hochrechnung aufgrund

der im November und Dezember 2020 ausgerichteten Löhne vorgenommen (vgl.

vorstehend E. 3.2.1).

Auf Einsprache hin hat die Vorinstanz eine weitere Kürzung vorgenommen und

auf das vom Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnvolumen von Fr. 21'000.-- für drei

Monate abgestellt und die Lohnsumme für die Monate Januar bis November

2021 auf Fr. 77'000.-- gekürzt. Dieses Abstellen auf die (unbelegte) Angabe des

Beschwerdeführers kann zweifelsohne weder als rechtsfehlerhaft noch als offen-

sichtlich unrichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner

Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf etwas anderes schliessen

lassen. Wenn er in der Beschwerde nach wie vor von einer Lohnsumme von

Fr. 176'100.-- spricht, übersieht er offensichtlich die von der Vorinstanz im ange-

fochtenen Einspracheentscheid zu seinen Gunsten vorgenommene Korrektur.

4. Wie bereits gesagt, bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nur die

Schadenshöhe, wie gezeigt zu Unrecht. Zu Recht stellt er hingegen nicht, jeden-

falls nicht konkretisiert, in Abrede, dass die anderen Voraussetzungen seiner

Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der vorstehend dargelegte Sachverhalt

(E. 3.1 ff.) illustriert ohne weiteres und insbesondere ohne ergänzende Aus-

führungen das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers, der als Vorsit-

zender der Geschäftsführung seiner Beitrags- und Abrechnungspflicht in grob-

fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist und dessen qualifiziertes Verschul-

den sich nicht rechtfertigen lässt. Wie ihn die Corona-Pandemie an einem pflicht-

gemässen Verhalten betreffend die Sozialversicherungsbeiträge unter Einschluss

seiner Mitwirkungspflicht (namentlich termingerechte Mitteilung der Lohnsum-

men; Einreichung von Buchhaltungsunterlagen auf Verlangen etc.) gehindert ha-

ben könnte, ist weder erkennbar noch wird dies vom Beschwerdeführer in ir-

gendeiner Weise plausibilisiert. Die Kausalität des Verhaltens des Beschwerde-

führers für den der Vorinstanz entstandenen Schaden kann nicht ernsthaft in Ab-

rede gestellt werden. Gewahrt ist offenkundig auch die dreijährige Verjährungs-

frist der Geltendmachung des Schadens durch die Vorinstanz (vgl. vorstehend

Ingress lit. B f.).

Die Beschwerde erweist sich somit in jeder Hinsicht als unbegründet und ist ab-

zuweisen.

E. 13 Ziff. 5 OR). Zur Einreichung der für die Bemessung der Sozialversicherungsbei- träge erforderlichen Unterlagen, wozu er bzw. die Gesellschaft von Gesetzes wegen geheissen ist und wozu er von der Vorinstanz verschiedentlich und eben- so von der Arbeitgeberkontrolle erfolglos aufgefordert wurde, bedarf er keines Rechtsbeistandes. 5.2.4 Das Gesuch um Gewährung der URP ist folglich abzuweisen. Ob der Be- schwerdeführer bedürftig ist oder nicht, spielt entsprechend keine Rolle (mehr).

E. 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Post- financekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
  5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2024 32 Entscheid vom 18. Juni 2024 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)

Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH (in Liquidation; nachstehend: die Gesellschaft) mit Sitz in C.________ wurde am 23. November 2020 im Handelsregister eingetra- gen. Sie bezweckt die Errichtung von Betriebsstätten für Franchise-Konzepte in der Schweiz und im Ausland, den Betrieb, die Führung, die Unterstützung sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten bei bestehenden und künftigen Franchiseverhältnissen. Ihr Stammkapital von Fr. 20'000.--, bestehend aus 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.--, wurden von der D.________ AG als Gesellschaf- terin gehalten. A.________ (geboren ____1989; nachstehend: der Geschäftsfüh- rer) war Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. Bis zum 4. Ju- ni 2021 amtete neben ihm ein Dritter als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Mit Verfügung vom 30. November 2021 hat die Einzelrichterin des Bezirksge- richts E.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 30. November 2021, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet; die Gesellschaft galt als aufgelöst. Am

2. Juni 2022 stellte der Einzelrichter das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Zweck der am 19. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen D.________ AG mit Sitz in F.________ TG (bis 2.11.2021 in C.________) war der Erwerb, das Halten, die Übertragung und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Un- ternehmen jedwelcher Art in der Schweiz oder im Ausland. Die Gesellschaft war Teil der D.________ Gruppe und konnte bei der Verfolgung ihres Gesellschafts- zwecks die Interessen der D.________ Gruppe berücksichtigen. Sie verfügte über ein zur Hälfte liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, gestückelt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates war ebenfalls der Geschäftsführer. Mit Entscheid des Bezirksgerichts E.________ vom 29. März 2022 wurde über die D.________ AG mit Wirkung ab dem

29. März 2022, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Demnach war die Gesellschaft aufgelöst. Mit Entscheid des Bezirksgerichts E.________ vom 2. Juni 2022 wur- de auch dieses Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. B. Vom 1. November 2020 bis zur Konkurseröffnung am 30. November 2021 war die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Mit Schadenersatzverfügung vom 30. März 2023 ver- pflichtete die Ausgleichskasse den Geschäftsführer infolge trotz Mahnungen und Betreibungen nicht vollständig bezahlter Sozialversicherungsbeiträge zur Bezah- lung eines Schadenersatzes von Fr. 31'869.60 (AK-act. II/2; 2020: Fr. 4'543.-- [AK-act. II/4-1/2], 2021: Fr. 27'326.60 [AK-act. II/4-2/2]). C. Mit Eingabe vom 25. April 2024 liess der Geschäftsführer gegen die Scha- denersatzverfügung vom 30. März 2023 Einsprache erheben mit dem Antrag auf 2

Aufhebung der Verfügung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (AK- act. II/6). D. Mit Entscheid Nr. 1088/23 vom 2. April 2024 ermittelte die Ausgleichskasse für das Jahr 2021 neu einen Schaden von Fr. 15'187.05, was mit dem Schaden 2020 von Fr. 4'543.-- eine reduzierte Schadenssumme von insgesamt Fr. 19'730.05 ergibt (vgl. Disp.-Ziff. 2 und E. 3.6.7 sowie E. 3.7). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 4). E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 2.4.2024) erhebt der Ge- schäftsführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) frist- gerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den fol- genden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 30. März 2023 sei aufzuheben;

2. Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und RA Dr. iur. G.________ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen;

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates. In der Begründung hält der Beschwerdeführer unter anderem fest, die unter E. 3.7 des angefochtenen Einspracheentscheides neu berechnete Schadener- satzforderung mit einer Lohnsumme von Fr. 32'033.45 scheine korrekt zu sein; aber die falsche Lohnsumme von Fr. 176'100.-- im Jahr 2021 entspreche offen- sichtlich nicht der Wahrheit. Eine solche Lohnsumme für das Jahr 2021 sei auf keinen Kontobelegen verzeichnet. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen gemäss Gesetz. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid wird auf weitere Ausführungen verzichtet. Hingewiesen wird nur auf den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich entgangen sei, dass die schätzungsweise festgesetzte Lohnsumme für das Jahr 2021 (Januar bis No- vember) im Einspracheentscheid auf Fr. 77'000.-- herabgesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und 3

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG), d.h. gemäss Art. 60 Abs. 1 OR grundsätzlich innert drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr er- lauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begrün- den können (vgl. BGE 119 V 92 E. 3). 1.1.2 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Be- schwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG). 1.1.3 Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versiche- rungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizge- setzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversi- cherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007). 1.1.4 Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat(te) (vgl. vorstehend Ingress lit. A), ist gegeben und unbestritten. 1.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitglie- dern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befass- ten Personen sind die Organe angesprochen. 4

Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbe- fugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Beim Geschäfts- führer einer GmbH handelt es sich um ein formelles Organ (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH: BGE 126 V 237 E. 4; Urteile BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 E. 5.3; 9C_713/2013 vom 30.5.2014 E. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 E. 3). 1.2.2 Die (formelle) Organeigenschaft des Beschwerdeführers kann nicht ernst- haft bestritten werden. 1.3 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076). 1.4.1 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versiche- rers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver- sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschul- den des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Um- stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1b und BGE 121 V 243 E. 4b). Ist der Arbeit- geber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktien- gesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 E. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 5

172/94 vom 12.4.1995 E. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 E. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 E. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 E. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 E. 4 u.w.). 1.4.2 Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ange- sprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeit- geber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichs- kasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht über- steigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Aus- gleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zah- lungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verste- hen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1a; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.2). 1.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Um- stände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als ge- rechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Aus- gleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschrif- ten als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 6

28.8.1996 E. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.5). 2.1.1 Die Vorinstanz hat mit der Schadenersatzverfügung vom 30. März 2023 ei- nen ihr entstandenen Schaden von Fr. 31'869.60 ermittelt, wovon Fr. 4'543.-- auf das Jahr 2020 (1.11.2020 bis 31.12.2020) und Fr. 27'326.60 auf das Jahr 2021 (1.1.2021 bis 30.11.2021) entfielen (vgl. vorstehend Ingress lit. B). 2.1.2 Mit der Einsprache vom 25. April 2023 rügte der Beschwerdeführer einer- seits, gemäss den beiden Kontoauszügen vom 20. März 2023 (AK-act. II/4 = AK- act. II/8-6 f./14) sei die Forderungssumme nicht nachvollziehbar. Die Zahlen ent- zögen sich seiner Kenntnis und auch seinen Aufzeichnungen (Einsprache S. 2 Rz. 3 ff.). Weiter sei ihm anderseits nicht bekannt, welche Vorschriften er absicht- lich oder grobfahrlässig verletzt haben sollte (Einsprache S. 2 Rz. 6). 2.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Be- schwerdeführer bestreite seine Organfunktion zu Recht nicht (E. 2.2). Der Scha- den sei unzweifelhaft während der Zeit der Organstellung des Beschwerdefüh- rers entstanden, als dieser über das Vermögen habe disponieren und entspre- chende Zahlungen veranlassen können (E. 2.3). Anschliessend ermittelte sie den Schaden neu (E. 3.6.1 ff.; vgl. vorstehend Ingress lit. D). Weiter bejahte sie die Widerrechtlichkeit. Die Gesellschaft sei ihren Zahlungsverpflichtungen für die Jahre 2020 und 2021 nicht nachgekommen, weshalb die Ausgleichskasse einen Schaden erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe als verantwortliches Organ nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung der Gesell- schaft gesorgt, es somit an den grundlegendsten Aufsichts- und Kontrollaufga- ben fehlen lassen, die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV missachtet und dadurch seine Pflichten im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreite sein Verschulden pauschal (E. 5.7). Indes sei er das einzige Organ gewesen und ha- be in dieser Funktion die ihm obliegenden Pflichten massiv verletzt, indem er sich zu passiv verhalten habe und untätig geblieben sei (E. 5.8). Der Beschwerdefüh- rer mache weder geltend noch belege er, dass er sich persönlich und aktiv dar- um gekümmert und bemüht habe, seinen Pflichten ordnungsgemäss nachzu- kommen. Auch aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Einsprecher ak- tiv darum besorgt habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gesellschaft um ein relativ kleines Unternehmen mit einfachen und überschauba- ren Verhältnissen gehandelt habe, weshalb an die Sorgfaltspflicht des Be- schwerdeführers als alleiniger Geschäftsführer besonders strenge Anforderun- gen zu stellen seien. Die schwierige finanzielle Lage der Gesellschaft müsse ihm 7

bekannt gewesen sein. Er hätte die Bezahlung der gesetzlichen Beiträge im Au- ge behalten müssen und angesichts der finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlen dürfen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforde- rungen gedeckt gewesen wären. Diesen Grundsatz habe der Beschwerdeführer von Anfang an nicht befolgt, indem er Löhne ausbezahlt habe, ohne je die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern oder sicherzustellen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Gesellschaft von Anfang an die Sozialversiche- rungsbeiträge nicht rechtzeitig abgeliefert habe. Keine einzige Rechnung sei je bezahlt worden, sodass die Ausgleichskasse Schwyz die Gesellschaft immer wieder habe mahnen und schliesslich auch betreiben müssen. Der Beschwerde- führer habe sich mindestens grobfahrlässig verhalten (E. 5.9 ff.). Rechtferti- gungsgründe seien nicht erkennbar (E. 5.14 f). Zu bejahen sei auch der Kausal- zusammenhang (E. 6.1 ff.). Der Schadenersatzanspruch sei unbestrittenermas- sen fristgerecht geltend gemacht worden (E. 7.1 f.). 2.2.2 Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor den eingeforderten Schadensbetrag (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Zur Klärung be- dürfe es eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die unter E. 3.7 des Einspra- cheentscheides beschriebene Erwägung der neu zu berechnenden Schadener- satzforderung von Fr. 32'033.45 scheine korrekt zu sein, aber die falsche Lohn- summe von Fr. 176'100.-- im Jahr 2021 sei offensichtlich nicht der Wahrheit ent- sprechend. Gemäss E. 3.6.1 des Einspracheentscheides werde seitens der Aus- gleichskasse Schwyz zugegeben, dass die Schadensberechnung auf Ermes- senseinschätzungen basiere. Zu berücksichtigen sei, dass die Gesellschaft bei Beginn der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und die Lohnsummen aus eigener Kraft absolut nicht habe bedienen können. 2.2.3 Bestritten wird vom Beschwerdeführer somit grundsätzlich nur die Scha- denshöhe. 3.1.1 Mit der Anmeldung vom 4. November 2020 (AK-act. I/4) meldete die Ge- sellschaft der Vorinstanz ab 1. November 2020 eine monatliche Gesamtbrutto- lohnsumme von Fr. 9'000.--. Mit E-Mail vom 4. März 2021 meldete die Gesell- schaft der Vorinstanz eine Jahres-Bruttolohnsumme von knapp Fr. 240'000.--- (AK-act. I/11). Hierauf stellte die Vorinstanz der Gesellschaft für das erste Quartal 2021 eine Beitragsrechnung über Fr. 8'778.-- auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 60'000.-- aus (AK-act. I/12 f., 15-2/4). 3.1.2 Mit vom Beschwerdeführer unterzeichneter Lohndeklaration vom 30. März 2021 meldete die Gesellschaft für die Monate November und Dezember 2020 ei- ne sozialversicherungsbeitragspflichtige Lohnsumme von insgesamt 8

Fr. 32'033.45 mit detaillierter Angabe der Arbeitnehmer und deren Löhnen (AK- act. I/14). Mit Schlussrechnung vom 1. April 2021 stellte die Vorinstanz der Ge- sellschaft auf dieser Basis Fr. 4'760.50 in Rechnung (AK-act. I/18), inklusive Ver- zugszinsen von Fr. 58.75 (vgl. auch AK-act. I/19). Am 11. Mai 2021 (AK-act. I/21) und 2. Juni 2021 (AK-act. I/24) wurde die Gesellschaft gemahnt. Am 1. Juli 2021 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren über Fr. 4'701.75 zuzüglich Ver- zugszinsen von Fr. 117.50 (AK-act. I/32). Mit Umbuchungsmitteilung vom 6. Au- gust 2021 informierte die Vorinstanz die Gesellschaft über die Anrechnung einer Teilzahlung von Fr. 448.45 (vgl. AK-act. I/40 = Mitteilung des Betreibungsamtes E.________ vom 6.8.2021), womit der Restbetrag November/Dezember 2020 noch Fr. 4'370.80 betrug (Fr. 4'701.75 + Fr. 117.50 - Fr. 448.45) (AK-act. I/38 f.). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes E.________ vom 1. Juli 2021 über Fr. 4'701.75 zuzüglich Verzugszins von Fr. 117.50 erhob die Gesellschaft keinen Rechtsvorschlag (AK-act. I/43). Am 10. September 2021 reichte die Vor- instanz das Fortsetzungsbegehren ein (AK-act. I/48). Aus der Pfändung resultier- te ein Verlustschein vom 22. September 2021 für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 4'543.-- (Forderung von Fr. 4'370.80 zuzüglich Zinsen von Fr. 46.55 sowie Kosten von Fr. 125.65) (AK-act. I/54). 3.2.1 Mit Schreiben vom 25. März 2021 (AK-act. I/15-1/4) meldete der Be- schwerdeführer der Vorinstanz, die Fr. 60'000.-- für die ersten drei Monate 2021 seien zu hoch, man befinde sich für die ersten drei Monate "bei knapp CHF 21t Lohnsumme". Hierauf korrigierte die Vorinstanz die zu entrichtenden Beiträge für das erste Quartal 2021 auf Fr. 3'072.30 (AK-act. I/16 f.). Am 11. Mai 2021 (AK- act. I/22) wurde die Gesellschaft gemahnt. Am 1. Juli 2021 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren für die Lohnbeiträge für das erste Quartal 2021 von Fr. 3'072.30 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 38.40 (AK-act. I/31). Gegen den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2021 über Fr. 3'072.30 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 38.40 erhob die Gesellschaft keinen Rechtsvorschlag (AK-act. I/42). Am 10. September 2021 reichte die Vorinstanz das Fortsetzungsbegehren ein (AK- act. II/49). Es resultierte ein Verlustschein vom 22. September 2021 über Fr. 3'261.60 (Forderung von Fr. 3'110.70 zuzüglich Zinsen von Fr. 32.-- sowie Kosten von Fr. 118.90) (AK-act. I/55). 3.2.2 Am 9. Juni 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft die Akontorechnung für das zweite Quartal 2021 über Fr. 3'142.30 zu (inkl. Fr. 70.-- Mahngebühr für die Mahnung vom 11.5.2021; AK-act. I/25). Am 10. August 2021 wurde die Ge- sellschaft hierfür gemahnt (AK-act. I/41). Am 10. September 2021 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren für die Lohnbeiträge für das zweite Quartal 2021 von Fr. 3'072.30 zuzüglich Verzugszin- 9

sen von Fr. 29.85 und Mahngebühr von Fr. 70.-- (AK-act. I/50). Gegen den Zah- lungsbefehl vom gleichen Tag erhob die Gesellschaft Rechtsvorschlag (AK- act. I/51). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 20. September 2021 für das zweite Quartal 2021 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 3'237.45 (inkl. Ver- zugszinsen von Fr. 29.85, Mahngebühren von Fr. 70.-- und Betreibungskosten von Fr. 65.30) (AK-act. I/53 = I/65-2 ff./59). Am 3. November 2021 stellte die Vor- instanz das Fortsetzungsbegehren (AK-act. I/65). Es resultierte ein Verlustschein vom 16. November 2021 über Fr. 3'336.75 (Forderungsbetrag von Fr. 3'172.15 zzgl. Zinsen von Fr. 27.75 und Kosten von Fr. 136.85) (AK-act. I/80). 3.2.3 Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft die Akonto- rechnung für das dritte Quartal 2021 über Fr. 3'102.30 zu (inkl. Fr. 30.-- Mahnge- bühr für die Mahnung vom 1.7.2021; AK-act. I/46). Am 10. November 2021 wur- de die Gesellschaft hierfür gemahnt (AK-act. I/68). 3.3.1 Am 4. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz beim Bezirksgericht das Begeh- ren um Konkurseröffnung gegen die Gesellschaft (AK-act. I/60). Mit Verfügung vom 30. November 2021 eröffnete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts E.________ den Konkurs (AK-act. I/85; vgl. vorstehend Ingress lit. A). 3.3.2 Am 26. November 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft das Formu- lar betreffend die Lohndeklaration 2021 zu (AK-act. I/81). Am 11. Februar 2022 erinnerte die Vorinstanz die Gesellschaft an die Einreichung des ausgefüllten Formulars und am 8. März 2022 mahnte sie die Gesellschaft unter Androhung weiterer Schritte (Busse, kostenpflichtige Kontrolle vor Ort, Veranlagung nach Ermessen, Strafanzeige) (AK-act. I/101). Am 27. April 2022 rechnete die Vor- instanz auf der Basis der Lohnsumme November/Dezember 2020 die Lohnsum- me für die Monate Januar bis November 2021 auf Fr. 176'100.-- (Fr. 32'033.45 / 2 x 11 = Fr. 176'183.80) hoch (AK-act. I/112 u. 115). Auf dieser Basis stellte sie der Gesellschaft mit Schlussrechnung vom 27. April 2022 Fr. 23'607.65 in Rech- nung (unter Einschluss von Verzugszinsen von Fr. 446.80, Mahngebühren von Fr. 240.--, Betreibungskosten von Fr. 3'630.60 sowie Vollstreckungskosten von Fr. 125.15 abzüglich Betrag in Betreibung von Fr. 6'598.35 [Beträge aus den bei- den Verlustscheinen vom 22.9.2021 und 16.11.2021 von Fr. 3'261.60 bzw. Fr. 3'336.75]) (AK-act. I/117). 3.3.3 Am 5. Juli 2022 wie am 19. Oktober 2022 konnte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen infolge des Konkurses keine AHV- Arbeitgeber(schluss)kontrolle per 30. November 2022 durchführen (AK-act. I/127, I/138). Es wurde auf die Kontrolle vom 4. Juli 2022 verwiesen. Ein Schreiben der Revisionsstelle vom 17. Mai 2022 betreffend Zustellung der notwendigen Unter- 10

lagen hatte der Beschwerdeführer zwar am 2. Juni 2022 abgeholt, jedoch unbe- antwortet gelassen. Am 15. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz gegen die Gesellschaft resp. gegen die für sie handelnden Personen Strafanzeige ein we- gen Verstosses gegen diverse Bestimmungen des AHVG (Art. 87 f.) (AK- act. I/138). 3.4 Wie die Vorinstanz erwogen hat, basiert die Schadenersatzforderung für die Monate November und Dezember 2020 auf der vom Beschwerdeführer sel- ber unterzeichneten Lohnbescheinigung (angefochtener Einspracheentscheid E. 3.6.4; vgl. vorstehend E. 3.1.1). Der Beitragsausstandssaldo von Fr. 4'543.-- entspricht dem mit Verlustschein vom 22. September 2021 als ungedeckt geblie- ben ausgewiesenen Betrag. Dieser Beitragsausstand wird vom Beschwerdefüh- rer weder im Grundsatz noch im Quantitativ bestritten. 3.5.1 Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der bei- tragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlang- ten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträ- ge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65 Regeste, E. 3). Die Her- absetzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass die auf einer Ermessensein- schätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermes- sensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Danach ist eine Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sach- widrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiska- lisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Ver- hältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Ver- mutungen bedürfen der Plausibilisierung (Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 E. 3; H 383/98 vom 27.9.2001 E. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 E. 5.2; [alle Ent- scheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022 S. 2 f. [Urteil BGer 9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]). 11

3.5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beiträge für das erste Quartal 2021 zunächst gestützt auf die Angabe der Gesellschaft auf der Basis eines Jahres- lohnvolumens von Fr. 240'000.-- erhoben, anschliessend gestützt auf die Angabe des Beschwerdeführers, das Lohnvolumen belaufe sich für die ersten drei Mona- te erst auf Fr. 21'000.--, entsprechend gekürzt und eine Hochrechnung aufgrund der im November und Dezember 2020 ausgerichteten Löhne vorgenommen (vgl. vorstehend E. 3.2.1). Auf Einsprache hin hat die Vorinstanz eine weitere Kürzung vorgenommen und auf das vom Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnvolumen von Fr. 21'000.-- für drei Monate abgestellt und die Lohnsumme für die Monate Januar bis November 2021 auf Fr. 77'000.-- gekürzt. Dieses Abstellen auf die (unbelegte) Angabe des Beschwerdeführers kann zweifelsohne weder als rechtsfehlerhaft noch als offen- sichtlich unrichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf etwas anderes schliessen lassen. Wenn er in der Beschwerde nach wie vor von einer Lohnsumme von Fr. 176'100.-- spricht, übersieht er offensichtlich die von der Vorinstanz im ange- fochtenen Einspracheentscheid zu seinen Gunsten vorgenommene Korrektur.

4. Wie bereits gesagt, bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nur die Schadenshöhe, wie gezeigt zu Unrecht. Zu Recht stellt er hingegen nicht, jeden- falls nicht konkretisiert, in Abrede, dass die anderen Voraussetzungen seiner Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der vorstehend dargelegte Sachverhalt (E. 3.1 ff.) illustriert ohne weiteres und insbesondere ohne ergänzende Aus- führungen das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers, der als Vorsit- zender der Geschäftsführung seiner Beitrags- und Abrechnungspflicht in grob- fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist und dessen qualifiziertes Verschul- den sich nicht rechtfertigen lässt. Wie ihn die Corona-Pandemie an einem pflicht- gemässen Verhalten betreffend die Sozialversicherungsbeiträge unter Einschluss seiner Mitwirkungspflicht (namentlich termingerechte Mitteilung der Lohnsum- men; Einreichung von Buchhaltungsunterlagen auf Verlangen etc.) gehindert ha- ben könnte, ist weder erkennbar noch wird dies vom Beschwerdeführer in ir- gendeiner Weise plausibilisiert. Die Kausalität des Verhaltens des Beschwerde- führers für den der Vorinstanz entstandenen Schaden kann nicht ernsthaft in Ab- rede gestellt werden. Gewahrt ist offenkundig auch die dreijährige Verjährungs- frist der Geltendmachung des Schadens durch die Vorinstanz (vgl. vorstehend Ingress lit. B f.). Die Beschwerde erweist sich somit in jeder Hinsicht als unbegründet und ist ab- zuweisen. 12

5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dieses Beschwer- deverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (URP). 5.2.1 Art. 61 lit. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz). Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 befreit die Behörde bzw. das Verwaltungsge- richt eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aus- sichtslos erscheint. Der Anspruch auf URP ergibt sich insbesondere auch aus der Verfassung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 135 I 1 E. 7.1). 5.2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (BGE 140 V 521). 5.2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich offensichtlich als aussichtslos. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- beistandes zwecks Klärung des Schadens begründet, muss auch ihm als Vorsit- zenden der Geschäftsführung klar sein, dass ihm die Ausgestaltung des Rech- nungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung wie auch die Er- stellung des Geschäftsberichts obliegt bzw. oblag (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 13

Ziff. 5 OR). Zur Einreichung der für die Bemessung der Sozialversicherungsbei- träge erforderlichen Unterlagen, wozu er bzw. die Gesellschaft von Gesetzes wegen geheissen ist und wozu er von der Vorinstanz verschiedentlich und eben- so von der Arbeitgeberkontrolle erfolglos aufgefordert wurde, bedarf er keines Rechtsbeistandes. 5.2.4 Das Gesuch um Gewährung der URP ist folglich abzuweisen. Ob der Be- schwerdeführer bedürftig ist oder nicht, spielt entsprechend keine Rolle (mehr). 14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Post- financekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Juni 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 15

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Juli 2024 16