Arbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop) | Verschiedenes
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2017 41Entscheid vom 12. Juli 2017BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteien1.A.________Beschwerdeführerin,2.B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Sigerist,Pilatusstrasse 35, Postfach 3868, 6002 Luzern,gegen1.Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,2.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandArbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop)Sachverhalt:A.Als Folge einer Arbeitszeitkontrolle (Stichprobenkontrolle) bei der Tank-stelle C.________, im Frühjahr 2015 liess das Arbeitsinspektorat der A.________ mit Schreiben vom 26. März 2013 [recte 2015] verschiedene Beanstandungen mitteilen. So wurde insbesondere eine Verletzung der betrieblich maximal möglichen Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden gerügt. B.________ wurde aufgefordert, Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen. Für den Widerhandlungsfall wurden Sanktionen angedroht (Vi-act. II/01-12).B.In der Folge nahm B.________ schriftlich Stellung zu den Vorwürfen und es fand eine Besprechung zwischen ihm und dem Arbeitsinspektorat statt. Nachdem dies ergebnislos blieb, erliess das Amt für Arbeit am 12. Juli 2016 auf Ersuchen der Beschwerdeführer (Vi-act. II/01-3) die Feststellungsverfügung (Vi-act. II/01-2):3.1Es wird festgestellt, dass der C.________ Tankstellenshop kein Shop im Sinne von
II 2017 41
Entscheid vom 12. Juli 2017
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
1.A.________Beschwerdeführerin,2.B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Sigerist,Pilatusstrasse 35, Postfach 3868, 6002 Luzern,
gegen
1.Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,2.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,
Gegenstand
Arbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop)