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I 2026 30

Unfallversicherung (Unfallkausalität; Spätfolgen)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-07-10 · Deutsch SZ
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I 2026 30Entscheid vom 10. Juli 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richterlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________,gegenC.________AG,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Unfallkausalität; Spätfolgen)Sachverhalt:A.________ (Jg.1964) war bei der C.________AG (nachfolgend Vor­instanz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 1.September 1984 eine Frontalkollision mit dem Auto erlitt und sich schwere Frakturverletzungen im Beckenbereich und den unteren Extremitäten zuzog (vgl. Unfallmeldung Vi-act. 15). Die Vorinstanz anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 11.Januar 1989 wurden die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen eingestellt und A.________ eine Integritätsentschädigung von 40% zugesprochen (wobei diese wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte um 10% gekürzt wurde); mangels Erwerbseinbusse bestand kein Anspruch auf eine Rente (vgl. Verfügung 11.1.1989 in Vi-act. 16).Am 7.Januar 2025 ersuchte das D.________ Spital um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt bei Diagnose Rückenschmerzen / Schmerztherapie (Vi-act.80), was die Vorinstanz mit Schreiben vom 10.Februar 2025 ablehnte (Vi-act.84). Am 31.März 2025 ersuchte A.________ um neuerliche Prüfung der Leistungsübernahme (Vi-act.110). Mit formlosem Schreiben vom 12.Mai 2025 bestätigte die Vorinstanz die Leistungsablehnung (Vi-act.125). Nachdem A.________ eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (Vi-act.130), verfügte die Vorinstanz am 19.Mai 2025 (Vi-act.131):C.________AG erbringt keine Versicherungsleistungen bezugnehmend auf die Rückenbeschwerden.Einer Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.[Zustellung Beschwerdeführerin und Krankenversicherung]Am 16.Juni 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Leistungsablehnung (Vi-act.156). Mit Schreiben vom 19.November 2025 gewährte die Vor­instanz A.________ das rechtliche Gehör zur versicherungsmedizinischen Beurteilung von PD Dr.med. E.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Wirbelsäulenchirurgie), wovon A.________ mit Stellungnahme vom 23.November 2025 Gebrauch machte (Vi-act.170). Mit Entscheid vom 11.Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.Am 22. Dezember 2025 lässt A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit den Anträgen:Der Einsprache Entscheid der Zürich Versicherung AG vom 11.12.2025 sei aufzuheben.Es sei eineunabhängige, neutrale medizinische Begutachtung(z.B. MEDAS oder gleichwertige Stelle) anzuordnen.Die gesetzlichen Versicherungsleistungen (insbesondere Heilbehandlung / Physiotherapie) seien bis zum Vorliegen des Gutachtensweiterzuführen.Eventualiter sei die Sache zurergänzenden medizinischen Abklärungan die Zürich Versicherung AG zurückzuweisen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (UV.2025.00247) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Es überwies die Akten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Eingang Gericht 31.3.2026).Mit Vernehmlassung vom 8.Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 18.Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest. Duplizierend ersucht die Vorinstanz am 22.Mai 2026 um antragsmässe Abweisung der Beschwerde.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Am 7. Januar 2025 wurde um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin ersucht bei Diagnose Rückenschmerzen / Schmerztherapie (Vi-act. 80). Am 10. Februar 2025 beschied ihr die Vorinstanz, die Rückenbeschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. September 1984 [recte 1.9.1984], weshalb der Unfallversicherer für die Kosten des stationären Aufenthaltes nicht aufkomme (Vi-act. 84). Nach Einholen von Arztberichten und versicherungs-medizinischen Beurteilungen hielt die Vorinstanz an der Leistungsablehnung fest (Verfügung vom 19.5.2025 [Vi-act.131]und Einspracheentscheid vom 11.12.2025 [Vi-act. 178]). Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden eine Spätfolge des Verkehrsunfalls vom 1. September 1984 sind oder ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat mit der Begründung, dass kein rechtsgenüglich nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem Unfall bestehe.Gemäss

I 2026 30

Entscheid vom 10. Juli 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________,

gegen

C.________AG,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallkausalität; Spätfolgen)

A.________ (Jg.1964) war bei der C.________AG (nachfolgend Vor­instanz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 1.September 1984 eine Frontalkollision mit dem Auto erlitt und sich schwere Frakturverletzungen im Beckenbereich und den unteren Extremitäten zuzog (vgl. Unfallmeldung Vi-act. 15). Die Vorinstanz anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 11.Januar 1989 wurden die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen eingestellt und A.________ eine Integritätsentschädigung von 40% zugesprochen (wobei diese wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte um 10% gekürzt wurde); mangels Erwerbseinbusse bestand kein Anspruch auf eine Rente (vgl. Verfügung 11.1.1989 in Vi-act. 16).

Am 7.Januar 2025 ersuchte das D.________ Spital um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt bei Diagnose Rückenschmerzen / Schmerztherapie (Vi-act.80), was die Vorinstanz mit Schreiben vom 10.Februar 2025 ablehnte (Vi-act.84). Am 31.März 2025 ersuchte A.________ um neuerliche Prüfung der Leistungsübernahme (Vi-act.110). Mit formlosem Schreiben vom 12.Mai 2025 bestätigte die Vorinstanz die Leistungsablehnung (Vi-act.125). Nachdem A.________ eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (Vi-act.130), verfügte die Vorinstanz am 19.Mai 2025 (Vi-act.131):

C.________AG erbringt keine Versicherungsleistungen bezugnehmend auf die Rückenbeschwerden.

Einer Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

[Zustellung Beschwerdeführerin und Krankenversicherung]

Am 16.Juni 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Leistungsablehnung (Vi-act.156). Mit Schreiben vom 19.November 2025 gewährte die Vor­instanz A.________ das rechtliche Gehör zur versicherungsmedizinischen Beurteilung von PD Dr.med. E.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Wirbelsäulenchirurgie), wovon A.________ mit Stellungnahme vom 23.November 2025 Gebrauch machte (Vi-act.170). Mit Entscheid vom 11.Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

Am 22. Dezember 2025 lässt A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit den Anträgen:

Der Einsprache Entscheid der Zürich Versicherung AG vom 11.12.2025 sei aufzuheben.

Es sei eineunabhängige, neutrale medizinische Begutachtung(z.B. MEDAS oder gleichwertige Stelle) anzuordnen.

Die gesetzlichen Versicherungsleistungen (insbesondere Heilbehandlung / Physiotherapie) seien bis zum Vorliegen des Gutachtensweiterzuführen.

Eventualiter sei die Sache zurergänzenden medizinischen Abklärungan die Zürich Versicherung AG zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 8.Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 18.Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest. Duplizierend ersucht die Vorinstanz am 22.Mai 2026 um antragsmässe Abweisung der Beschwerde.

Am 7. Januar 2025 wurde um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin ersucht bei Diagnose Rückenschmerzen / Schmerztherapie (Vi-act. 80). Am 10. Februar 2025 beschied ihr die Vorinstanz, die Rückenbeschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. September 1984 [recte 1.9.1984], weshalb der Unfallversicherer für die Kosten des stationären Aufenthaltes nicht aufkomme (Vi-act. 84). Nach Einholen von Arztberichten und versicherungs-medizinischen Beurteilungen hielt die Vorinstanz an der Leistungsablehnung fest (Verfügung vom 19.5.2025 [Vi-act.131]und Einspracheentscheid vom 11.12.2025 [Vi-act. 178]). Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden eine Spätfolge des Verkehrsunfalls vom 1. September 1984 sind oder ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat mit der Begründung, dass kein rechtsgenüglich nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem Unfall bestehe.

Gemäss

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