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I 2026 23Entscheid vom 11. Mai 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________Beschwerdeführer,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1965) war bis am 29.Februar 2024 bei der Firma B.________ AG als C.________ angestellt und dadurch obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 6.März 2024 am 29.Februar 2024 um 21 Uhr in Waldshut-Tiengen zwischen Aldi und Lidl "Beim runtergehen eines Steilhangs ausgerutscht" ist (Vi-act. 1, 3). Als verletzte Körperteile wurden das rechte Knie (Verdrehung/Verstauchung) sowie die Halswirbelsäule (Verdrehung/Verstauchung) aufgeführt; es habe eine Arbeitsunfähigkeit resultiert (Vi-act. 3). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen.Mit Verfügung vom 14.Oktober 2024 schloss die Suva den Fall per 21.Oktober 2024 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) wurden per 21.Oktober 2024 eingestellt. Dies mit der Begründung, die noch bestehenden Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 29.Februar 2024 zurückzuführen, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (Vi-act. 89).Am 23.Oktober 2024 erhob der Krankenversicherer vorsorglich Einsprache und ersuchte um Akteneinsicht (Vi-act. 93). Nach Prüfung der Akten akzeptierte der Versicherer die Verfügung und zog die Einsprache am 25.Oktober 2024 zurück (Vi-act. 96).Am 21.November 2024 erhob A.________ Einsprache mit den Rechtsbegehren:Es sei die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 14. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben.Es seien dem Einsprecherin die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG über den 21. Oktober 2024 hinaus auszurichten.Eventualitersei die Verfügung vom 14. Oktober 2024 aufzuheben, weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den weiteren Leistungsanspruch zu befinden.Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies die Suva die Einsprache ab.Am 9.März 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag:Ich beantrage die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Anerkennung des Ereignisses als Unfall im Sinne von
I 2026 23
Entscheid vom 11. Mai 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________Beschwerdeführer,
gegen
Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
A.________ (Jg. 1965) war bis am 29.Februar 2024 bei der Firma B.________ AG als C.________ angestellt und dadurch obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 6.März 2024 am 29.Februar 2024 um 21 Uhr in Waldshut-Tiengen zwischen Aldi und Lidl "Beim runtergehen eines Steilhangs ausgerutscht" ist (Vi-act. 1, 3). Als verletzte Körperteile wurden das rechte Knie (Verdrehung/Verstauchung) sowie die Halswirbelsäule (Verdrehung/Verstauchung) aufgeführt; es habe eine Arbeitsunfähigkeit resultiert (Vi-act. 3). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen.
Mit Verfügung vom 14.Oktober 2024 schloss die Suva den Fall per 21.Oktober 2024 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) wurden per 21.Oktober 2024 eingestellt. Dies mit der Begründung, die noch bestehenden Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 29.Februar 2024 zurückzuführen, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (Vi-act. 89).
Am 23.Oktober 2024 erhob der Krankenversicherer vorsorglich Einsprache und ersuchte um Akteneinsicht (Vi-act. 93). Nach Prüfung der Akten akzeptierte der Versicherer die Verfügung und zog die Einsprache am 25.Oktober 2024 zurück (Vi-act. 96).
Am 21.November 2024 erhob A.________ Einsprache mit den Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 14. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben.
Es seien dem Einsprecherin die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG über den 21. Oktober 2024 hinaus auszurichten.
Eventualitersei die Verfügung vom 14. Oktober 2024 aufzuheben, weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den weiteren Leistungsanspruch zu befinden.
Am 9.März 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag: