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I 2026 11

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG

Sz Verwaltungsgericht · 2026-07-10 · Deutsch SZ
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I 2026 11Urteil vom 10. Juli 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,gegenC.________ AG,Beklagte,GegenstandKollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG

I 2026 11

Urteil vom 10. Juli 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

C.________ AG,Beklagte,

Gegenstand

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG

Sachverhalt:A.________ (Jg. 1989) war seit dem 1. Januar 2023 bei der D.________ AG unbefristet in einem Vollzeitpensum als Teamlead Call Center angestellt und dadurch über die Arbeitgeberin bei der C.________ AG (nachfolgend Beklagte) kollektiv-krankenversichert für Lohnausfall nach VVG (BK-act. 1, 5). Am 20. Mai 2025 meldete die Arbeitgeberin der Beklagten, A.________ sei seit dem 17. März 2025 krankheitsbedingt arbeitsunfähig (BK-act. 3, 5).Am 16. Juni 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis von A.________ per 31. August 2025 (BK-act. 25). Ab dem 23. Juni 2025 leistete die Beklagte ein volles Taggeld von Fr.227.30/Tag (BK-act. 24). Mit Schreiben vom 26. August 2025 informierte die Beklagte A.________, unter Voraussetzung einer bestehenden Versicherungsdeckung werde das vertraglich geschuldete Taggeld für den laufenden Krankheitsfall bei medizinisch ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit weiterhin erbracht. Die Taggelder seien per 31. August 2025 auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit begrenzt und bei Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden sie endgültig eingestellt (BK-act. 26).Nachdem Dr.med. E.________ (Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) in einer Aktenbeurteilung vom 27.August 2025 festhielt, es seien gegenwärtig keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen würden, es liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (BK-act. 28), informierte die Beklagte A.________ mit Schreiben vom 28. August 2025, es liege kein medizinischer Grund für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit vor, Taggelder würden noch bis zum 31. August 2025 ausgerichtet (BK-act. 29). Mit E-Mail vom 15. September 2025 ersuchte A.________ die Beklagte unter Beilage von Berichten des behandelnden Arztes dipl.med. F.________ sowie des Psychotherapeuten lic.phil. G.________ (Psychotherapeut ASP) um Überprüfung der Leistungsausrichtung (BK-act. 34). Da der Psychologe über keinen anerkannten Arzttitel verfügt, wurde er von der Beklagten aufgefordert, seinen Bericht mit Doppelunterschrift eines Arztes erneut zuzustellen (BK-act. 35, 36). Mit neuer Aktenbeurteilung vom 27. September 2025 bestätigte Dr.med. E.________ ihre erste Beurteilung; die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden keine hinreichende und widerspruchsfreie Grundlage für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit darstellen (BK-act. 38). Hierauf bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 die Einstellung der Taggelder per 31. August 2025 (BK-act. 37).Am 29. Oktober 2025 äusserte A.________ gegenüber der Beklagten, ihre Arbeitsunfähigkeit habe über den 31. August 2025 hinaus angehalten, weshalb die Beklagte aufgefordert sei, die ihr zustehenden Taggelder bis spätestens am 10.November 2025 auszuzahlen (BK-act. 41). Hierauf informierte die Beklagte, man werde die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2025 gutachterlich überprüfen lassen (BK-act. 42). Mit dem Gutachten wurde Dr.med. E.________ beauftragt (BK-act. 44), welche A.________ am 25. November 2025 begutachtete und das Gutachten am 19. Januar 2026 ablieferte (BK-act. 45, 58). Gemäss Dr.med. E.________ bestand weder eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der Folge bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2026 die Taggeldeinstellung per 31. August 2025 (BK-act. 57).Am 25. Februar 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ AG einreichen mit den Anträgen:Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:1.1 CHF 6'819.00 zzgl. 5% Zins seit dem 01.10.2025 (Taggelder September 2025)1.2 CHF 7'046.30 zzgl. 5% Zins seit dem 01.11.2025 (Taggelder Oktober 2025)1.3 CHF 6'819.00 zzgl. 5% Zins seit dem 01.12.2025 (Taggelder November 2025)1.4 CHF 7'046.30 zzgl. 5% Zins seit dem 01.01.2026 (Taggelder Dezember 2025)1.5 CHF 7'046.30 zzgl. 5% Zins seit dem 01.02.2026 (Taggelder Januar 2026)1.6 CHF 6'364.40 zzgl. 5% Zins seit dem 01.03.2026 (Taggelder Februar 2026)Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.Weiter stellt sie den Beweisantrag, es sei zwecks Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum von September 2025 bis Februar 2026 bei einem unabhängigen Gutachter (m/w) ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.Mit Klageantwort vom 23. März 2026 beantragt die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; Kosten seien keine zu vergüten. Mit Replik vom 20.April 2026 hält die Klägerin an den Klageanträgen fest. Die Beklagte reicht am 18.Mai 2026 die Duplik ein und bestätigt die Anträge der Klageantwort.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung handelt, dass hierfür im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (

A.________ (Jg. 1989) war seit dem 1. Januar 2023 bei der D.________ AG unbefristet in einem Vollzeitpensum als Teamlead Call Center angestellt und dadurch über die Arbeitgeberin bei der C.________ AG (nachfolgend Beklagte) kollektiv-krankenversichert für Lohnausfall nach VVG (BK-act. 1, 5). Am 20. Mai 2025 meldete die Arbeitgeberin der Beklagten, A.________ sei seit dem 17. März 2025 krankheitsbedingt arbeitsunfähig (BK-act. 3, 5).

Am 16. Juni 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis von A.________ per 31. August 2025 (BK-act. 25). Ab dem 23. Juni 2025 leistete die Beklagte ein volles Taggeld von Fr.227.30/Tag (BK-act. 24). Mit Schreiben vom 26. August 2025 informierte die Beklagte A.________, unter Voraussetzung einer bestehenden Versicherungsdeckung werde das vertraglich geschuldete Taggeld für den laufenden Krankheitsfall bei medizinisch ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit weiterhin erbracht. Die Taggelder seien per 31. August 2025 auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit begrenzt und bei Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden sie endgültig eingestellt (BK-act. 26).

Nachdem Dr.med. E.________ (Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) in einer Aktenbeurteilung vom 27.August 2025 festhielt, es seien gegenwärtig keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen würden, es liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (BK-act. 28), informierte die Beklagte A.________ mit Schreiben vom 28. August 2025, es liege kein medizinischer Grund für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit vor, Taggelder würden noch bis zum 31. August 2025 ausgerichtet (BK-act. 29). Mit E-Mail vom 15. September 2025 ersuchte A.________ die Beklagte unter Beilage von Berichten des behandelnden Arztes dipl.med. F.________ sowie des Psychotherapeuten lic.phil. G.________ (Psychotherapeut ASP) um Überprüfung der Leistungsausrichtung (BK-act. 34). Da der Psychologe über keinen anerkannten Arzttitel verfügt, wurde er von der Beklagten aufgefordert, seinen Bericht mit Doppelunterschrift eines Arztes erneut zuzustellen (BK-act. 35, 36). Mit neuer Aktenbeurteilung vom 27. September 2025 bestätigte Dr.med. E.________ ihre erste Beurteilung; die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden keine hinreichende und widerspruchsfreie Grundlage für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit darstellen (BK-act. 38). Hierauf bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 die Einstellung der Taggelder per 31. August 2025 (BK-act. 37).

Am 29. Oktober 2025 äusserte A.________ gegenüber der Beklagten, ihre Arbeitsunfähigkeit habe über den 31. August 2025 hinaus angehalten, weshalb die Beklagte aufgefordert sei, die ihr zustehenden Taggelder bis spätestens am 10.November 2025 auszuzahlen (BK-act. 41). Hierauf informierte die Beklagte, man werde die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2025 gutachterlich überprüfen lassen (BK-act. 42). Mit dem Gutachten wurde Dr.med. E.________ beauftragt (BK-act. 44), welche A.________ am 25. November 2025 begutachtete und das Gutachten am 19. Januar 2026 ablieferte (BK-act. 45, 58). Gemäss Dr.med. E.________ bestand weder eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der Folge bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2026 die Taggeldeinstellung per 31. August 2025 (BK-act. 57).

Am 25. Februar 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ AG einreichen mit den Anträgen:

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 23. März 2026 beantragt die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; Kosten seien keine zu vergüten. Mit Replik vom 20.April 2026 hält die Klägerin an den Klageanträgen fest. Die Beklagte reicht am 18.Mai 2026 die Duplik ein und bestätigt die Anträge der Klageantwort.

Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung handelt, dass hierfür im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (