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I 2024 2

Unfallversicherung (Leistungen aus Unfall oder unfallähnlicher Körperverletzung)

Sz Verwaltungsgericht · 2024-08-22 · Deutsch SZ
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I 2024 2Entscheid vom 22. August 2024BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,gegenC.________ AG,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt D.________, undRechtsanwalt MLaw E.________,GegenstandUnfallversicherung (Leistungen aus Unfall oder unfallähnlicherKörperverletzung)Sachverhalt:A.A.________ (geb. ____1968) ist seit dem 1. April 2010 bei der F.________ als Sales Coordinator angestellt, und damit über seine Arbeitgeberin bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Vi-act. 1 f.).B.Mit Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2022 wurde der C.________ angezeigt, dass A.________ am 4. Februar 2022 eine Verletzung i.S. eines Risses beim linken Fussgelenk erlitten habe. A.________ habe beim Rückwärtsgehen mit einem Stapler einen Fehltritt gemacht und dabei einen stechenden Schmerz verspürt. Die Achillessehne sei evtl. gerissen. MRI mit definitiver Diagnose finde noch statt. Nachdem im entsprechenden "MR Achillessehne […] links" vom 11. Februar 2022 u.a. eine vollständige Ruptur der Achillessehne im Bereich des myotendinösen Überganges festgestellt worden war (Vi-act. S. 104), unterzog sich der Beschwerdeführer am 15. Februar 2022 im G.________ einer Operation mit Naht der Achillessehne (Vi-act. S. 102) sowie am 15. März 2022 einer Revision mit Débridement und Sekundärnaht (Vi-act. S. 144). Nach dem Einholen einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme bei ihrem beratenden Arzt Dr.med. H.________ vom 24. März 2022 (Vi-act. S. 93) und weiteren Abklärungen gelangte die C.________ mit Schreiben vom 20. April 2022 an A.________ und teilte mit, beim erlittenen Achillessehnenriss handle es sich um eine abnützungsbedingte Ruptur, folglich müssten sie den Anspruch auf Versicherungsleistungen ablehnen (Vi-act. S. 46 f.). Nach Einwänden namentlich der Operateure des G.________ (Vi-act. S. 9 f.) und weitergehenden Abklärungen, insbesondere erneuter Vorlage an den beratenden Arzt Dr.med. H.________ (Stellungnahme vom 7.6.2022, Vi-act. S. 82), hielt die C.________ mit Verfügung vom 5. Juli 2022 an der Ablehnung des Leistungsanspruchs fest (Vi-act. S. 113).C.Gegen diese Verfügung liess A.________ am 12. Juli 2022 vorsorglich Einsprache erheben (Vi-act. S. 120) und diese am 7. Oktober 2022 begründen (Vi-act. S. 123).D.Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2023 wies die C.________ die Einsprache ab (Vi-act. S. 190 ff.).E.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 23. November 2023 lässt A.________ am 9. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend per 04.02.2022 sowie bis auf weiteres die ihm zustehenden Versicherungsleistungen (insb. Taggelder, Heilkosten) zzgl. 5% Verzugszins ab mittlerem Verfall zu erbringen.Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2023 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.4.-5. (Verfahrensanträge [Aktenbeizug; Replikrecht])F.Am 6. Mai 2024 lässt die C.________ eine Vernehmlassung einreichen mit den Rechtsbegehren, es sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 16. Mai 2024 repliziert der Beschwerdeführer.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Strittig und zu prüfen ist, ob die C.________ zu Recht Versicherungsleistungen für die mit der Schadenmeldung vom 7. Februar 2022 gemeldete Verletzung der Achillessehne links abgelehnt hat.2.1Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.2) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss

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Entscheid vom 22. August 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

C.________ AG,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt D.________, undRechtsanwalt MLaw E.________,

Gegenstand

Unfallversicherung (Leistungen aus Unfall oder unfallähnlicherKörperverletzung)

Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend per 04.02.2022 sowie bis auf weiteres die ihm zustehenden Versicherungsleistungen (insb. Taggelder, Heilkosten) zzgl. 5% Verzugszins ab mittlerem Verfall zu erbringen.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2023 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.