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I 2023 51Entscheid vom 6. September 2023BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,Blegistrasse 9, 6340 Baar,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Unfallkausalität)Sachverhalt:A.A.________ (Jg. 1983) ist seit Mai 2008 bei der C.________ AG in Vollzeit und unbefristet als Baumaurer angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 30. Mai 2021 erlitt A.________ einen Verkehrsunfall, indem ein Autofahrer die Vortrittsregeln missachtete und rechts vorne in sein Auto fuhr (Vi-act. 1, 5, 7). Er suchte noch gleichentags notfallmässig das Spital D.________ auf, wo die Diagnose Schleudertrauma Grad I nach Auffahrunfall mit ca. 30km/h mit/bei GCS15, keine Amnesie, keine fokal neurologischen Defizite, keine Hinweise für eine Fraktur gestellt (Vi-act. 5) und A.________ für drei Tage zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (Vi-act. 7 S. 24). Am 7. Juni 2021 attestierte Dr.med. E.________ (Assistenzärztin K.________) A.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 11. Juni 2021 (Vi-act. 4) und sie stellte eine Physiotherapieverordnung aus (Vi-act. 6, 9, 11). Am Montag, 14. Juni 2021, nahm A.________ die Arbeit wieder auf (Vi-act. 8). Die Suva anerkannte am 8. Juni 2021 das Unfallereignis und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. 2).B.Am 9. November 2021 meldete die Arbeitgeberin der Suva einen Rückfall zum Unfallereignis vom 30. Mai 2021 per 8. November 2021 an; seit dem 8. November 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulter, die einen Bruch aufweise (Vi-act. 13); gemäss Arztzeugnis dauere die vollständige Arbeitsunfähigkeit ca. 6 bis 8 Wochen (Vi-act. 14). Am 11. November 2021 bekräftigte die Suva gegenüber A.________, sie prüfe ihre Leistungspflicht (Vi-act. 15). Nachdem der Kreisarzt die Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden am 23. Dezember 2021 verneint hat (Vi-act. 26), lehnte die Suva mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 eine Leistungspflicht ab (Vi-act. 30). Einem Arztzeugnis vom 10. März 2022 lässt sich entnehmen, dass A.________ vom 8. November 2021 bis 20. März 2022 vollständig, anschliessend bis 18. April 2022 zu 50% arbeitsunfähig war und ab dem 19. April 2022 wieder volle Arbeitsfähigkeit bestand (Vi-act. 48). Am 13. Juli 2022 liess A.________ die Suva gestützt auf einen radiologischen Befundbericht von PD Dr.med. F.________ (FMH Radiologie) vom 5. Juli 2022 sowie eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.med. G.________ (Fachärztin für Chirurgie FMH, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte Arbeitsfähigkeitsassessorin SIM) um Anerkennung ihrer Leistungspflicht ersuchen (Vi-act. 54). Am 10. August 2022 holte die Suva bei Prof. Dr.med. H.________ (Facharzt Radiologie; Klinik L.________) ein radiologisches Konsil ein (Vi-act. 58), welches dieser am 28. September 2022 erstattete (Vi-act. 60). Am 4. Oktober 2022 reichte auch PD Dr.med. I.________ (Fachärztin Radiologie, Klinik L.________) eine Zweitmeinung ein (Vi-act. 62). Am 11. Oktober 2022 gelangte Kreisarzt Dr.med. J.________ (Facharzt für Chirurgie; speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie) zum Schluss, an der Feststellung vom 23. Dezember 2021 sei festzuhalten, die Schulterbeschwerden links seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 30. Mai 2021 zurückzuführen (Vi-act. 63). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 lehnte die Suva Leistungen für den zum Unfall vom 30. Mai 2021 gemeldeten Rückfall ab, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Mai 2021 und den Schulterbeschwerden links zeigen würden (Vi-act. 70). Nach telefonischer Intervention des Rechtsvertreters von A.________ vom 3. November 2022 (Vi-act. 73) gab der Kreisarzt Dr.med. J.________ am 8. und 9. November 2022 eine neuerliche Ärztliche Beurteilung ab und bestätigte seine früheren (Vi-act. 76, 78).C.Am 11. November 2022 erhob A.________ gegen die Ablehnungsverfügung Einsprache (Vi-act. 81) und ergänzte diese am 23. November 2022 (Vi-act. 84). Mit Entscheid vom 9. Mai 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 92).D.A.________ lässt am 12. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:1.Der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen für die Beschwerden an der linken Schulter auszurichten.2.Die Kosten für die Gutachten von Dr. med. G.________ vom 7. Juli 2022 und vom 20. November 2022 sowie von Dr.med. F.________ vom 7. Juli 2022 seien von der Suva zu übernehmen.3.Eventualiter sei eine externe Begutachtung zur Frage der Unfallkausalität der Schädigungen in der linken Schulter zu veranlassen.4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2023 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 sei zu bestätigen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht Versicherungsleistungen für die mit der Rückfallmeldung vom 9. November 2021 gemeldeten Schulterbeschwerden links abgelehnt hat.2.1Gemäss
I 2023 51
Entscheid vom 6. September 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,Blegistrasse 9, 6340 Baar,
gegen
Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)