Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 2023 4Entscheid vom 8. Juli 2024Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richterlic.iur. Anna Maria Rüesch, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Rente)Sachverhalt:A.A.________ (geboren ________1973; nachstehend die Versicherte), Mutter eines Sohnes (geboren 2008), ist verheiratet bzw. seit Juni 2013 getrennt (vgl. Vi-act. 43-3/15, 43-14/15). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Pflegefachfrau (1990-1993). Von April 1997 bis 2008 war sie in einem Anstellungsverhältnis im Spital ________ tätig, zunächst in einem vollen Pensum, ab 1. September 2006 zu 60% (vgl. Vi-act. 14 [Lebenslauf]). Sie kündigte dieses Anstellungsverhältnis, um sich selbständig zu machen. Ab Juli 2005 war sie zunächst zu 40%, ab 2008 zu 60% Projektleiterin und medizinische Kodiererin bei der C.________ AG (der Unternehmung ihres Ehemannes; vgl. Vi-act. 42-1/3; nachstehend; C.________ AG), wo sie (gemäss Handelsregistereintrag) seit dem 27. September 2021 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweit ist.B.Am 25. Juni 2012 (Eingang bei der IV-Stelle Schwyz) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Schwyz für berufliche Integration/Rente an. Sie machte eine psychische Erkrankung, bestehend seit 23. August 2011 mit voller Arbeitsunfähigkeit, geltend (Vi-act. 2). Bis 21. August 2013 (Ablauf des Anspruchs) erhielt sie Krankentaggelder (Vi-act. 59-2/32).Mit Beschlussmitteilung vom 17. Dezember 2013 bzw. Verfügungen vom 8. Januar 2014 sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten bei langandauernder Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) und ab dem 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 44% eine Viertelsrente zu (Vi-act. 47 f.). Bei den Diagnosen mittelschwere bis schwere depressive Episode, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom (F32.11) / chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach sexuellem Missbrauch, sonstigen negativen Kindheitserlebnissen und Problemen mit dem Partner / psychischer Erschöpfung (Z73.0) / ausgeprägte dissoziative Zustände (F44.0) / Derealisationszustände (F48.1) / atypische Bulimia nervosa (F50.3) war der Versicherten zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Feststellung vom 21.10.2013 = Vi-act. 42), ab dem 3. Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 30% (Vi-act. 38).Die IV-Grad-Bemessung erfolgte nach der gemischten Methode (60% Erwerbsfähigkeit; 40% Haushalt). Das Valideneinkommen wurde auf Fr. 97'608.-- veranschlagt, das Invalideneinkommen ab dem Juni 2013 auf Fr. 29'283.--, d.h. 30% des Valideneinkommens entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 30% (vgl. Vi-act. 46-2/4).Mit Mitteilung vom 28. Januar 2015 bestätigte die IV-Stelle Schwyz gestützt auf eine Überprüfung des IV-Grades von Amtes wegen die bisherige Viertelsrente (Vi-act. 64).C.Per 4. Oktober 2018 leitete die IV-Stelle Schwyz eine Rentenrevision infolge neuer Berechnungsmethode ein (vgl. Vi-act. 65/68). Im "Verlaufsbericht Revision" vom 31. Januar 2019 wies der Dipl. Arzt D.________ (Dignität FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E.________-praxis) darauf hin, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich soweit stabilisiert, dass berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen im angestammten Beruf angezeigt seien (vgl. Vi-act. 72). In der Folge wurden Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet bzw. wurde am 2. Januar 2020 eine Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 bei der bisherigen Arbeitgeberin (M. AG) erteilt (vgl. zum Ganzen: Vi-act. 77 bis 85). Hieraus resultierte ab 1. Juli 2020 bzw. ab 1. Oktober 2020 ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 30% bzw. 40% sowie eine Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision (vgl. Vi-act. 88/89/90). Am 8. Juni 2020 teilte die Versicherte der IV-Stelle Schwyz mit, dass sie als Gesunde wieder 100% berufstätig wäre (Vi-act. 86).Nachdem sich Dipl. Arzt D.________ mit Verlaufsberichten vom 1. Dezember 2020 sowie vom 27. Februar 2021 auf den Standpunkt stellte, die Versicherte könne ihre Arbeitsfähigkeit nur langsam bis auf maximal 50% steigern (vgl. Vi-act. 92 und 96), veranlasste die IV-Stelle am 6. April 2021 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (vgl. Vi-act. 101/105/112 bis 115). In deren Rahmen wurde die Versicherte am Zentrum für Medizinische Begutachtung MEDAS Basel in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie abgeklärt (Vi-act. 113).Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 29. März 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 62.0), eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode - sowie eine atypische Bulimie (Vi-act. 118-8/88). Die Gutachter gingen von einer Arbeitsfähigkeit ("d. h. Anwesenheit bei der Arbeit und Leistungsfähigkeit") von maximal 50% ab 18. Oktober 2018 aus, während sie aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen erkannten (Vi-act. 117-13 f./88; vgl. Vi-act. 118 [Feststellungsblatt vom 4.4.2022]).Mit "Abklärungsbericht Haushalt" vom 18. Juli 2022 stellte die IV-Stelle im Weiteren fest, dass die Versicherte ab Sommer 2018 zu 100% als Erwerbstätige und zu 0% im Aufgabenbereich "Haushalt" zu beurteilen sei (vgl. Vi-act. 126-5/6, 6/6).D.Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Erhöhung des IV-Grades ab dem 1. Juli 2020 auf 50% an entsprechend einer halben IV-Rente. Dabei ging die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 102'621.10 (auf das Jahr 2020 indexiertes Einkommen der erstmaligenRentenzusprache von Fr. 97'608.--) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 51'310.55 entsprechend 50 % des Valideneinkommens aus (vgl. Vi-act. 128).Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2022 Einwand erheben mit dem Antrag auf Zusprechung von mindestens einer Dreiviertelrente ab 1. Juli 2020. Sie machte geltend, angesichts des Statuswechsels (neu Erwerbstätigkeit zu 100% statt 60%) müsse das Valideneinkommen entsprechend auf 100% aufgerechnet werden, womit es neu Fr. 171'017.-- betrage. Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass sich die Arbeit der Versicherten in qualitativer Hinsicht massgeblich verändert habe, womit auch das Lohnniveau tiefer ausfalle. Zudem betrage ihre Arbeitsleistung von 40%, erbracht während einer 50%-igen Anwesenheit. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 46'800.--, womit ein IV-Grad von 72.6% resultiere; selbst bei einer Arbeitsleistung von 50% entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.--, resultiere ein IV-Grad von 66% (vgl. Vi-act. 133).E.Mit Verfügung vom 30. November 2022 (vgl. Vi-act. 138) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 28. Juli 2022 fest, erkannte einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 und ordnete entsprechende Nachzahlungen an (vgl. Vi-act. 137 und 139). Beim Einkommensvergleich stellte die IV-Stelle neu sowohl für die Bemessung des Validen- wie des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2020 ab (Tabelle T17, Sektor 25 [Spezialistinnen in der Informations- und Kommunikationstechnologie], Frauen, Alter 30-49; Fr. 9'129.-- hochgerechnet auf ein Jahr bei 41.7 Arbeitsstunden pro Woche, entsprechend Fr. 114'203.80 beim Valideneinkommen und 50% hiervon beim Invalideneinkommen).F.Gegen diese Verfügung vom 30. November 2022 lässt die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2022 aufzuheben.2.Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 01.10.2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.G.Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2023. Mit Schreiben vom 25. April 2023 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Strittig sind vor dem Verwaltungsgericht nur noch einerseits das Validen- und Invalideneinkommen, anderseits der Zeitpunkt, ab welchem der revidierte Rentenanspruch greift. Nicht (mehr) strittig sind hingegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (entsprechend der Leistungsfähigkeit) von (maximal) 50% (vgl. vorstehend Ingress lit. C; Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1 und S. 7 f. Ziff. 5.2) sowie der Status der Beschwerdeführerin als (hypothetisch) voll Erwerbstätige seit dem Sommer 2018.2.1.1Die versicherte Person hat nach
I 2023 4
Entscheid vom 8. Juli 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)