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I 2022 66

Unfallversicherung (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-12-16 · Deutsch SZ
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I 2022 66Entscheid vom 16. Dezember 2022BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________,gegenE.________ AG,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)Sachverhalt:A.A.________ (Jg. 19__) war bei der B.________ AG als Therapeut angestellt und dadurch bei der C.________ obligatorisch unfallversichert, als er am 14. August 2009 beim Fussballspielen das linke Knie verdrehte und ebenso, als er am 29. Dezember 2009 infolge eines Skisturzes das rechte Knie verdrehte. Die C.________, in deren Auftrag das Unfalldossier durch die D.________ bearbeitet wurde, anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Beide Verletzungen hatten operative Eingriffe zur Folge, wobei namentlich der Verlauf betreffend das rechte Knie von Komplikationen gezeichnet war. Eine volle Arbeitsfähigkeit wurde nicht mehr erreicht.B.Am 29. Juni 2018 beauftragte die D.________ Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) und Dr.med. G.________ (Facharzt Neurologie) mit einem bidisziplinären Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie (federführend) und Neurologie. Das Gutachten wurde am 1. November 2018 vorgelegt (Vi-act. 550). Die Gutachter gelangten zum Schluss, die (1.) posttraumatische mediale und femoropatellarbetonte Gonarthrose rechts nach Kniegelenksdistorsion rechts vom 29. Dezember 2009 [mit/bei mehreren Kniegelenksverletzungen], die (2.) Kniegelenksdistorsion links vom 14. August 2009 [mit/bei mehreren Verletzungen], die (3.) peri-/postopera­tive Läsion des Nervus peronaeus nach lateraler zuklappender Tibiakopfosteotomie und proximaler Fibulaosteotomie vom 11. Oktober 2010 rechts sowie die (4.) osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter rechts seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Aus neurologischer Sicht wurde der aktuelle Zustand als Endzustand eingestuft. Gemäss orthopädischer Beurteilung waren zum aktuellen Zeitpunkt keine Operationen indiziert, da die Gutachter durch weitere Eingriffe kein relevantes Verbesserungspotential des Beschwerdebildes und damit auch der Arbeitsfähigkeit sahen. Sollte eine Verschlechterung der Situation des rechten Kniegelenkes eintreten, könne ggfs. eine endoprothetische Versorgung in Erwägung gezogen werden (Gutachten S. 30 und 31). Die Gutachter erachteten eine Halbtagestätigkeit mit Wechselbelastung für zumutbar (Gutachten S. 36); den Integritätsschaden aufgrund der diversen Verletzungen schätzten sie auf gesamthaft 40% (Gutachten S. 38).Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 informierte die C.________ A.________, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2019 einzustellen (Vi-act. 573). In der Folge wurden die Entscheidgrundlagen für den Fallabschluss, die Rente und die Integritätsentschädigung erarbeitet und mit A.________ besprochen (Vi-act. 579 ff.). Nachdem A.________ die D.________ am 14. November 2019 über eine anstehende Hüftoperation informierte, wurde der Fallabschluss und Rentenentscheid aufgeschoben und eine Kausalitätsprüfung vorgenommen (Vi-act. 607). Am 24. Januar 2020 informierte die D.________ A.________, die am 3. Dezember 2019 erfolgte Hüftoperation (Vi-act. 629) sei nicht auf die Unfälle zurückzuführen (Vi-act. 635). Da für den Herbst 2020 eine weitere Knie-Operation geplant war (Vi-act. 639), prüfte die D.________ erneut, ob von der Operation eine namhafte Verbesserung der gutachterlich festgestellten Zumutbarkeit erwartet werden könne (Vi-act. 640).Im Herbst 2020 übernahm die E.________ AG (nachfolgend E.________ AG) von der C.________ das Firmenkundengeschäft, so dass seither die E.________ AG zuständiger Unfallversicherer ist und auch das Dossier A.________ weiterbearbeitete (Vi-act. 679, 680, 701, 702).Am 8. Oktober 2020 erfolgte bei Diagnose 'zentrale Knorpeldestruktion Grad IV Trochlea rechts bei narbenbedingter Patella infera' eine Arthroskopie rechts, mit Glättung lateraler Meniskus im Korpusbereich, Knorpelstabilisierung laterales Tibiaplateau rechts und eine offene AMIC-Rekonstruktion Trochlea rechts mit ChondroGide Membran (Vi-act. 696, 697). Der Eingriff hatte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Am 24. November 2021 erkundigte sich die E.________ AG bei den behandelnden Ärzten nach dem Verlauf und Zustand (Vi-act. 740 - 742). Am 24. Januar 2022 unterbreitete die E.________ AG A.________ ihre Absicht, zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben (Vi-act. 746), was A.________ indes ablehnte und anstelle ein Folgegutachten zum Gutachten vom 1. November 2018 forderte (Vi-act. 752, 763).C.Am 17. Mai 2022 informierte die E.________ AG A.________ über ihre Absicht, den Fall abzuschliessen, die Heilbehandlungen und Taggeldleistungen per 31. März 2022 einzustellen und ab dem 1. April 2022 eine Rente bei einem IV-Grad von 50% zu leisten. Zudem soll eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40% bezahlt werden (Vi-act. 771). Demgegenüber forderte A.________ am 18. Mai 2022 infolge weiterer Behandlungsbedürftigkeit die weitere Ausrichtung von Taggeldern; der Fallabschluss sei verfrüht (Vi-act. 774).D.Am 24. Mai 2022 verfügte die E.________ AG den Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlung und Taggeldzahlungen per 31. März 2022 sowie die Leistung einer Rente (bei einem IV-Grad von 50%) und einer Integritätsentschädigung (bei einer Integritätseinbusse von 40%). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 776).E.Am 23. Juni 2022 erhob A.________ Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung von Heilkosten und Taggeldzahlungen bis zum ordnungsgemässen Abschluss der Taggeldphase; die Berücksichtigung der jüngsten medizinischen Berichte; die Feststellung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes; die Neufestsetzung der Rente und Integritätsentschädigung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Vi-act. 783). Am 28. Juni 2022 präzisierte er, es sei eine Rente von mindestens 70% und eine Integritätsentschädigung von mindestens 50% zu sprechen (Vi-act. 786).Anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 12. August 2022 erklärte die E.________ AG, die Akten ihrem medizinischen Dienst vorzulegen; A.________ seinerseits verzichtete bis auf weiteres auf eine Zwischenverfügung in Sachen aufschiebende Wirkung (Vi-act. 803, 802).F.Am 9. September 2022 ersuchte die behandelnde Ärztin um Kostengutsprache für eine weitere Kniegelenksarthroskopie rechts (Vi-act. 819).G.Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 27. September 2022 gelangte Dr.med. H.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) zum Schluss, mit der aktuellen Aktenlage könne weder bezüglich des medizinischen Endzustandes noch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit mehr auf das Gutachten vom 1. November 2018 abgestützt werden; hingegen ändere sich an der im Gutachten eingeschätzten Integritätsentschädigung nichts. Anhand der Akten könne die Frage nach dem medizinischen Endzustand und der Arbeitsfähigkeit auch nicht beantwortet werden. Angezeigt sei ein Zusatz-Folgegutachten in der L.________. Weiter hielt er fest, die geplante Operation sei nicht indiziert, es könne keine Kostengutsprache erteilt werden (Vi-act. 826).H.Am 7. Oktober 2022 gewährte die E.________ AG A.________ das rechtliche Gehör betreffend Einholen einer Folgebegutachtung (orthopädisch, bei Bedarf neurologisch) bei Dr.med. F.________ (Vi-act. 830, 839). Am 10. Oktober 2022 wurde er sodann informiert, mit der Verfügung vom 24. Mai 2022 seien Heilkosten und Taggelder per 31. März 2022 eingestellt und ab 1. April 2022 eine Rente bezahlt worden; der Verfügung sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, weshalb Taggelder und Heilbehandlung nicht weiter auszurichten seien (Vi-act. 833). Hierauf beantragte A.________ am 12. Oktober 2022, aufgrund der Beurteilung von Dr.med. I.________ sei die Einsprache einstweilen und teilweise gutzuheissen bis die Frage nach dem Endzustand geklärt sei. Falls die E.________ AG hierzu nicht bereit sei, sei darüber eine Verfügung zu erlassen (Vi-act. 835). Am 27. Oktober 2022 teilte A.________ der E.________ AG sein Einverständnis mit der Folgebegutachtung mit und er 'reaktivierte' seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung (Vi-act. 841). Am 28. Oktober 2022 zog er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück (Vi-act. 843).I.Am 9. November 2022 erteilte die E.________ AG Dr.med. F.________ den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten (Vi-act. 850).J.Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 entschied die E.________ AG (Vi-act. 851):1.Auf den Antrag, den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, wird nicht eingetreten.2.Vorsorgliche Leistungen werden nicht ausgerichtet.3.Der Antrag eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird infolge Rückzug als erledigt abgeschrieben.4.Mitteilung […]K.A.________ lässt am 11. November 2022 gegen die Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:In Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mittels Verfügung vom 24. Mai 2022 per Ende März 2022 eingestellten Taggeldleistungen weiterhin zu erbringen;eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gestützt auf

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Entscheid vom 16. Dezember 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________,

gegen

E.________ AG,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)