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I 2022 22

Unfallversicherung (Unfallbegriff; Leistungen; Kausalität)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-11-18 · Deutsch SZ
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Unfallversicherung (Unfallbegriff; Leistungen; Kausalität) | Unfallversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2022 22Entscheid vom 18. November 2022BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richterlic.iur. Anna Maria Rüesch, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. HSG B.________gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________GegenstandUnfallversicherung (Unfallbegriff; Leistungen; Kausalität)Sachverhalt:A.A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. November 2020 bei der D.________ AG als Elektroinstallateur EFZ in einem 80%-Pensum erwerbstätig und damit über seinen Arbeitgeber bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Vi-act. 1).B.Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. August 2021 meldete der Arbeitgeber der Suva, am 29. Juni 2021 habe sich A.________ an der rechten Schulter verletzt, nachdem sich bei einer durch ihn ausgeführten Kabelauswechslung plötzlich ein verklemmtes Kabel gelöst und zu einem Knacks in seiner Schulter geführt habe (vgl. Vi-act. 1).C.1Am 26. August 2021 bzw. 2. September 2021 ersuchte das Spital E.________ die Suva namens und auftrags des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für eine für den 15. September 2021 anberaumte Schulterarthroskopie rechts bzw. für einen entsprechenden stationären Aufenthalt von A.________ (vgl. Vi-act. 3/10/15/16).C.2Vom 15. bis 17. September 2021 war A.________ im Spital E.________ hospitalisiert, wobei Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) am 15. September 2021 eine Schultergelenksarthroskopie rechts - Arthroskopische Bizepssehnentenotomie und Tenodese mit der Loop ‘N’-Technik (Arthrex) - durchführte (vgl. Vi-act. 26/27 [Austrittsbericht/Operationsbericht]).D.Nach Abklärungen sowie Beurteilung des Leistungsanspruchs von A.________ (Heilkosten-, Taggeld- und Rentenleistungen) (vgl. Vi-act. 4-21/25-28/32-51) lehnte die Suva mit Verfügung vom 8. November 2021 - gestützt auf die Kurzbeurteilung von Dr.med. G.________ (Kreisarzt; Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 9. November 2021 (vgl. Vi-act. 52/54) - die Übernahme der Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 29. Juni 2021 ab, da die geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien und auch keine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung bestehe (vgl. Vi-act. 53/54).E.Am 18. November 2021 bzw. 15. Dezember 2021 liess A.________ gegen die ablehnende Verfügung vom 8. November 2021 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 58/60), welche die Suva mit Entscheid vom 4. März 2022 abwies (vgl. Vi-act. 66/67).F.Mit Eingabe vom 4. April 2022 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2022 (A+) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz wie folgt erheben:In Gutheissung der Beschwerde sei der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. März 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde ein gerichtliches Gutachten anzuordnen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.G.Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 beantragt die Suva, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. März 2022 zu bestätigen; es seien die Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Am 6. Juli 2022 lässt der Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Replik einreichen. Hierzu reichte die Suva am 22. August 2022 eine Duplik ein.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Gemäss

I 2022 22

Entscheid vom 18. November 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. HSG B.________

gegen

Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallbegriff; Leistungen; Kausalität)

In Gutheissung der Beschwerde sei der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. März 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.

Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde ein gerichtliches Gutachten anzuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.