Invalidenversicherung (Invalidenrente) | Invalidenversicherung
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I 2021 82Entscheid vom 16. Mai 2022Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Milena Pesic, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Herabsetzung einer IV-Rente)Sachverhalt:A.A.________ (früher bis zur Heirat am ________2018 mit dem Familiennamen C.________, geb. ________1989) hat die Primarschule in den Kantonen D.________ und E.________, die Oberstufe in F.________ sowie eine Ausbildung zur Kauffrau bei der Firma G.________ AG in H.________ absolviert. In der Folge übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (vgl. IV-act. 14).Am 23. September 2011 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, nachdem A.________ (damals noch C.________) an einem diagnostizierten Hirntumor operiert worden war (IV-act. 2-7/9).B.Gemäss Mitteilungen vom 1. März 2012, 2. März 2012 und 25. April 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Unterschenkelorthese) sowie für Reisekosten (IV-act. 23, 24, 27).Mit Verfügung vom 8. April 2013 gewährte die IV-Stelle A.________ (bzw. C.________) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 80% eine ganze IV-Rente (vgl. IV-act. 50 i.V.m. 48).Des Weiteren übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 30. Oktober 2013 die Kosten für Änderungen am Motorfahrzeug (IV-act. 55).C.Nach einer Überprüfung des IV-Grades teilte die IV-Stelle am 25. September 2014 mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad 71%, vgl. IV-act. 77).Am 11. Februar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Fahrschulung (IV-act. 84). Am 21. Januar 2016 folgte eine Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (Automatikgetriebe, vgl. IV-act. 96).D.Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung (IV-act. 107). Die entsprechenden Gutachten des I.________ gingen bei der IV-Stelle am 12. Februar 2018 ein (IV-act. 116). Gestützt auf das Ergebnis, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 70% zu veranschlagen sei (IV-act. 116-22/23), teilte die IV-Stelle am 11. April 2018 mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad 72%, vgl. IV-act. 118).E.Am 16. Juli 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (IV-act. 130).Am 15. Oktober 2020 hat A.________ eine Tochter geboren (IV-act. 135). Eine von der IV-Stelle veranlasste Haushaltabklärung wurde am 21. Juni 2021 durchgeführt (mit Bericht vom 23.6.2021, vgl. IV-act. 141).Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2021 kündigte die IV-Stelle an, die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen (IV-Grad 56%, IV-act. 146). Dagegen liess A.________ am 22. September 2021 Einwände erheben (IV-act. 151). Am 17. November 2021 verfügte die IV-Stelle, dass die bisher ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt werde (IV-Grad 56%, monatlich Fr. 947.-- statt bisher Fr. 1'893.--, zuzüglich Kinderrente von Fr. 379.-- statt bisher Fr. 757.--).F.Gegen diese Verfügung liess A.________ am 14. Dezember 2021 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren I 2021 82):Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. November 2021 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom17. November 2021 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von mehr als 56% zusteht.Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. November 2021 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.G.Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 ersetzte die IV-Stelle die ursprüngliche Verfügung vom 17. November 2021 bzw. die darin festgelegten Rentenbeträge mit der sinngemässen Begründung, wonach bei einem IV-Grad von 56% gemäss dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden stufenlosen Rentensystem für A.________ und ihre Tochter monatliche Rentenbeträge von Fr. 1'061.-- bzw. Fr. 424.-- resultieren würden.Dagegen beschwerte sich A.________ rechtzeitig am 9. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht (Verfahren I 2022 10). Am 16. Februar 2022 hat die IV-Stelle ihre Verfügung vom 2. Februar 2022 widerrufen, worauf das Beschwerdeverfahren I 2022 10 als gegenstandslos geworden am 22. Februar 2022 durch einen Einzelrichterentscheid am Protokoll abgeschrieben werden konnte.H.Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde (I 2021 82) abzuweisen sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.Mit Replik vom 9. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 7. April 2022.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (
I 2021 82
Entscheid vom 16. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Herabsetzung einer IV-Rente)
Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. November 2021 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom17. November 2021 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von mehr als 56% zusteht.
Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. November 2021 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.