Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung
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I 2021 77Entscheid vom 14. April 2022Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Milena Pesic, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________ (geb. ________1967) hat eine Lehre als Zimmermann mit eidg. Fähigkeitszeugnis absolviert. In der Folge übte er diverse Erwerbstätigkeiten als Zimmermann, Schreiner bzw. Monteur (Fassadenmonteur/ Küchenabdeckungen) aus. Seit Mai 2004 arbeitete er für die Firma C.________ AG (Schulungseinrichtungen, D.________ [Sitz], IV-act. 10). Am 2. Oktober 2017 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Früherfassung ein, in welcher A.________ seine gesundheitlichen Probleme mit "Einschränkung der linken Körperhälfte" umschrieb (IV-act. 1).B.Nach dem ersten Abklärungsgespräch vom 23. Oktober 2017 (IV-act. 7) unterzeichnete A.________ gleichentags eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Dazu führte er sinngemäss aus, "linke Körperteile blockieren immer wieder Hals, Schulter, unterer Rücken" in den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017 (IV-act. 9-6/8 unten). Die Firma C.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2018 (IV-act. 28-2/2).C.Nach weiteren Abklärungen und u.a. einem Aufenthalt in der E.________ (Rehaklinik) (15.3.2018 - 14.4.2018, siehe IV-act. 38) erteilte die IV-Stelle am 10. Januar 2019 Kostengutsprache für eine einmonatige Berufswahlabklärung in der F.________ (Rehaklinik) (IV-act. 55, inkl. Taggelder, IV-act. 57). Der Bericht zur beruflichen Grundabklärung folgte am 19. März 2019 (IV-act. 59). Gemäss Mitteilung vom 11. April 2019 (bzw. vom 14.5.2019) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine berufliche Abklärung beim G.________ in H.________ (IV-act. 62 und 68). Am 24. Juni 2019 wurde Kostengutsprache für ein Bewerbungscoaching erteilt (IV-act. 79).Nach einem Standortgespräch vom 21. August 2019 (vgl. IV-act. 98) übernahm die IV-Stelle am 17. September 2019 die Kosten für ein Belastbarkeits-/ Aufbautraining beim G.________ (IV-act. 99). Dieses Aufbautraining wurde am 20. Dezember 2019 verlängert (IV-act. 112, mit Taggeldanspruch, vgl. IV-act. 115). Der G.________-Schlussbericht wurde am 2. März 2020 erstattet (IV-act. 122).D.Nach einer Beurteilung der medizinischen Akten durch Dr.med. I.________ (RAD Zentralschweiz) vom 7. Januar 2021 (IV-act. 144) und weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle am 22. Februar 2021 mit, dass ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben werde, welches am 24. April 2021 durch Dr.med. J.________ (Orthopädische Chirurgie FMH, K.________) erstattet wurde (IV-act. 152 i.V.m. 161).Der RAD-Arzt Dr.med. I.________ beurteilte am 24. Juni 2021 das Gutachten als beweiskräftig (IV-act. 163).E.Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-act. 165). Dagegen reichte A.________ am 25. August 2021 Einwände ein, wobei er auf eine Stellungnahme von Dr.med. L.________ (M.________-Klinik) verwies (IV-act. 169).Die IV-Stelle unterbreitete die Einwände von Dr.med. L.________ auf Anregung des RAD-Arztes Dr.med. I.________ dem orthopädischen Gutachter (IV-act. 172f.), welcher sich in einer am 21. September 2021 eingegangenen Stellungnahme äusserte (IV-act. 175).F.Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 lehnte es die IV-Stelle ab, A.________ eine Rente zuzusprechen (IV-act. 179).Dagegen reichte A.________ rechtzeitig am 29. November 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:Die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Insbesondere sei der Anspruch auf eine IV-Rente neu zu beurteilen.Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein Obergutachten über die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie über Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.Es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchzuführen.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.G.Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der zwischenzeitlich beanwaltete Beschwerdeführer in Eingaben vom 27. Januar 2022 und vom 11. Februar 2022. Die IV-Stelle verzichtete am 2. März 2022 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit
I 2021 77
Entscheid vom 14. April 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
Die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Insbesondere sei der Anspruch auf eine IV-Rente neu zu beurteilen.
Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein Obergutachten über die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie über Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.
Es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchzuführen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.