Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 2019 86Entscheid vom 14. Februar 2020Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________ (geb. ________1965) hat in Deutschland eine Kochlehre sowie eine Berufsfachschule absolviert und in diversen Betrieben als Koch gearbeitet. Seit 1988 lebt er in der Schweiz. Von 2002 bis 2011 führte er (gemeinsam mit der Ehefrau) das Gasthaus C.________ in D.________, anschliessend das Restaurant E.________ in F.________ (IV-act. 13-14/20 i.V.m. der Beschwerde Ziff. 6). A.________ ist seit 2002 verheiratet und Vater von 2 Töchtern (2006 und 2010). Am 19. Juni 2017 erlitt er eine Stammganglienblutung rechts, welche im Universitätsspital W.________ (Klinik für Neurochirurgie) behandelt wurde (vgl. Krankentaggeldversicherung, KT-act. 3-13/35, i.V.m. Bf-act. 2.1). Der behandelnde Neurochirurg riet A.________, seine (berufliche) Lebensweise zu ändern, worauf er per Ende 2017 seinen (offenbar als Gourmetrestaurant) geführten Gastwirtschaftsbetrieb verkaufte (vgl. KT-act. 3-11/35 Mitte).B.Am 1. Februar 2018 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Hirnstamm-Blutung durch Bluthochdruck" umschrieben (vgl. IV-act. 2-6/8).Seit dem 6. Mai 2019 arbeitet A.________ zu 50% in G.________ als "Mitarbeiter Warenbewirtschaftung Frischmarkt/ Fisch" für die H.________ AG (ein Grosshändler/ Engros-Mark für Gastronomiebetriebe/ Detailhändler, vgl. Bf-act. 1.7).C.Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2019 an, für den August 2018 eine ganze IV-Rente sowie für den anschliessenden September 2018 eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-act. 24). Dagegen liess A.________ am 17. Mai 2019 Einwände erheben (IV-act. 27).D.Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 hat die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. November 2018 eine ganze IV-Rente (inkl. Kinderrenten) sowie für Dezember 2019 eine halbe IV-Rente (inkl. Kinderrenten) zugesprochen (IV-act. 37).E.Gegen diese Verfügung hat A.________ rechtzeitig am 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:Es sei die Verfügung vom 04.10.2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) auszurichten.Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuabklärung zurückzuweisen.Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.F.Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit
I 2019 86
Entscheid vom 14. Februar 2020
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
Es sei die Verfügung vom 04.10.2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuabklärung zurückzuweisen.
Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.