opencaselaw.ch

I 2018 97

Invalidenversicherung (Rente)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-01-22 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2018 97Entscheid vom 22. Januar 2019Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Rente)Sachverhalt:A.A.________ (geb________1969, ________) ist verheiratet und Mutter von 3 Söhnen ________ Am 30. Juni 2016 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb sie wie folgt: "Rückenprobleme, Skoliose Diskushernie usw." (vgl. IV-act. 1-6/8, Ziff. 6.1).B.Nach Mahnungen erstattete der Hausarzt Dr.med. E.________ den von der IV-Stelle angeforderten Bericht am 8. Februar 2017. Dabei wurde u.a. auf eine eventuelle HWS-Operation hingewiesen (IV-act. 10). Daraufhin forderte die IV-Stelle am 20. April 2017 Angaben hinsichtlich der HWS-Operation an (IV-act. 12), welche am 27. April 2017 eingingen (IV-act. 13). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr.med. F.________ am 23. Mai 2017 Stellung und wies u.a. darauf hin, dass eine Haushaltsabklärung nötig sei (IV-act. 14-4/4). Am 6. Juni 2017 wurde A.________ von Dr.med. G.________ (Facharzt Neurochirurgie) in der Klinik C.________ operiert (IV-act. 21). Am 27. Juni 2017 folgte die Haushalt-abklärung (IV-act. 23).C.Am 19. April 2018 nahm der RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) zum postoperativen Ergebnis Stellung (IV-act. 22-6/6). Der Operateur (Dr.med. G.________) äusserte sich in einem Bericht vom 25. Juni 2018 (IV-act. 25). Eine erneute Haushaltsabklärung fand am 9. Juli 2018 (mit Bericht vom 16.7.2018) statt (vgl. IV-act. 27).D.Mit Vorbescheid vom 7. August 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 28). Dagegen liess A.________ durch ihren Hausarzt Dr.med. E.________ mit Eingabe vom 30. August 2018 Einwände erheben (IV-act. 29).E.Mit Verfügung vom 27. September 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass der ermittelte IV-Grad 35% betrage und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 30).F.Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 26. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 27. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.Die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.Eventuell sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2017 fortdauernd eine Dreiviertelsrente auszurichten.Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.Mit Vernehmlassung vom 30. November 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (

I 2018 97

Entscheid vom 22. Januar 2019

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rente)

Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 27. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Eventuell sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2017 fortdauernd eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.