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I 2018 79

Unfallversicherung (Heilungskosten, Taggeld, Fallabschluss)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-07-16 · Deutsch SZ
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Unfallversicherung (Heilungskosten, Taggeld, Fallabschluss) | Unfallversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2018 79Entscheid vom 16. Juli 2019BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richterlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________,Lindenhofweg 2, 8806 Bäch,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________gegenC.________,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,GegenstandUnfallversicherung (Heilungskosten, Taggeld, Fallabschluss)Sachverhalt:A.A.________, geboren 1973, war seit November 2011 in einem Pensum von ca. 20% bei der E.________ angestellt und dadurch bei der C.________ obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 30. August 2016 als Lenkerin eines Motorfahrzeuges bei Rotlicht hinter bereits stehenden Fahrzeugen angehalten hatte, ein nachfolgendes Auto von hinten in ihr Fahrzeug auffuhr und dieses dadurch in das voranstehende Auto stiess. A.________ wurde ins Spital F.________ überführt, wo ihr eine HWS Distorsion Grad II, eine Schulterkontusion links und eine LWS Kontusion diagnostiziert wurde. Sie wurde zur Überwachung bis am 31. August 2016 hospitalisiert.Am 30. September 2016 knickte A.________ beim Treppenabsteigen mit dem linken Fuss ein und erlitt dabei einen Bänderriss im Sprunggelenk.B.Die C.________ erbrachte für diese Unfallereignisse die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). Am 9. Juni 2017 eröffnete die C.________ A.________ folgende Verfügung:Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom linksbetont mit coxogenen Schmerzen, der Beschwerden an der rechten Hand sowie der chronischen Bursitis subdeltoidea rechts und der Verkalkung der Supraspinatussehne.Die Heilkosten aus der obligatorischen Unfallversicherung für das cervikospondylogene Syndrom mit initialen Verspannungen der Nackenmuskulatur werden per 28.2.2017 eingestellt.Die Kostenübernahme für die Physiotherapie wird aus der obligatorischen Unfallversicherung per 28.4.2017 eingestellt.Die Taggeldleistungen bleiben per 26.2.2017 eingestellt.Einer allfälligen Einsprache wird in Anwendung von

I 2018 79

Entscheid vom 16. Juli 2019

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Lindenhofweg 2, 8806 Bäch,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________

gegen

C.________,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

Gegenstand

Unfallversicherung (Heilungskosten, Taggeld, Fallabschluss)

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom linksbetont mit coxogenen Schmerzen, der Beschwerden an der rechten Hand sowie der chronischen Bursitis subdeltoidea rechts und der Verkalkung der Supraspinatussehne.

Die Heilkosten aus der obligatorischen Unfallversicherung für das cervikospondylogene Syndrom mit initialen Verspannungen der Nackenmuskulatur werden per 28.2.2017 eingestellt.

Die Kostenübernahme für die Physiotherapie wird aus der obligatorischen Unfallversicherung per 28.4.2017 eingestellt.

Die Taggeldleistungen bleiben per 26.2.2017 eingestellt.

Einer allfälligen Einsprache wird in Anwendung von