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I 2018 106

Invalidenversicherung (Leistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-03-11 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2018 106Entscheid vom 11. März 2019Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. A.________, RichterDr.iur. Vital Zehnder, Richterlic.iur. Anna Maria Rüesch, GerichtsschreiberinParteienB.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,C.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.B.________ (früher: ….1972, aus …, seit 1989 in der Schweiz, Mutter eines Sohnes [1994] und einer Tochter [2004]) war von 1996 bis Juli 2006 als Fabrikationsmitarbeiterin bei der Firma … angestellt. Am 3. Juli 2006 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Nach Abklärungen, welche u.a. ein MEDAS-Gutachten … D.________ … vom 6. Mai 2008 (= IV-act. 32) umfassen, verfügte die IV-Stelle am 28. August 2008, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 43). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2008 231 vom 12. Februar 2009 abgewiesen (IV-act. 48). Daraufhin beschwerte sich B.________ erfolglos beim Bundesgericht (vgl. Urteil8C_285/2009vom 7.8.2009 = IV-act. 54).B.Am 9. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von B.________ mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 63). Nachdem sie eine befristete Teilzeitanstellung sowie eine mündliche Zusage für eine weitere Anstellung gefunden hatte, wurde die Arbeitsvermittlung am 23. August 2010 abgeschlossen (IV-act. 71).C.Am 9. Mai 2014 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Bewegungseinschränkung, Schmerzen + psychische Probleme" umschrieben (IV-act. 72-5/6 oben). Die IV-Stelle erachtete die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung als nötig; der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle … zugelost (IV-act. 96ff.). Das entsprechende Gutachten vom 2. Oktober 2015 ging am 8. Oktober 2015 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 103). In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 gelangte Dr.med. … (RAD Zentralschweiz) zum Ergebnis, auf das Gutachten vom 2. Oktober 2015 könne nicht abgestellt werden (IV-act. 104-4f./6).D.Am 16. Januar 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz B.________ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche nochmals eine umfassende medizinische Untersuchung durchgeführt werde (IV-act. 117). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle Z zugelost (IV-act. 121). Das polydisziplinäre Z-Gutachten wurde am 28. Juli 2017 erstattet (IV-act. 126). Dazu äusserte sich der zuständige RAD-Arzt in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 und regte eine Rückfrage bei der Gutachterstelle an (hinsichtlich der Beurteilung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit, vgl. IV-act. 127-5/7). Die Antwort der Gutachterstelle ging am 27. November 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 129). Am 9. April 2018 erfolgte noch eine Haushaltsabklärung vor Ort (mit Bericht vom 17.4.2018, vgl. IV-act. 133).E.Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2018 kündigte die IV-Stelle an, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 134). Dagegen liess B.________ am 22. Juni 2018 Einwände erheben (IV-act. 141). Am 18. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 146).F.Dagegen liess B.________ rechtzeitig am 15. November 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Oktober 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.Eventualiter habe das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen.Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom18. Oktober 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.G.Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit Replik vom 15. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 14. Februar 2019. Am 7. März 2019 gingen noch Zusatzbemerkungen der Beschwerdeführerin ein.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit

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Entscheid vom 11. März 2019

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. A.________, RichterDr.iur. Vital Zehnder, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

B.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,C.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Leistungen)

Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Oktober 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.

Eventualiter habe das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom18. Oktober 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.