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I 2017 47

Invalidenversicherung (Leistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2017-08-09 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2017 47Entscheid vom 9. August 2017Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterDr.iur. Vital Zehnder, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________, geboren ________ 1966, geschieden und Vater von zwei Kindern (________), arbeitete seit 2002 als selbständiger Landwirt. Am 1. September 2011 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher zu umschreiben (IV-act. 1-4/6, Ziff. 6).B.Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 11. September 2012 mit, es bestehe ab 1. März 2012 (6 Monate nach Eingang der Anmeldung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2012 auf eine halbe Invalidenrente befristet bis 30. Juni 2012 (IV-act. 18-2/3). Daraufhin reichte A.________ neue ärztliche Unterlagen sowie ein Arztzeugnis des C.________ ein, wonach er seit 8. Oktober 2012 zu 50% arbeitsfähig sei (Vi-act. 41-2/3).C.Nach weiteren Abklärungen, welche u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des D.________ vom 21. Mai 2014 umfassen (vgl. IV-act. 50), teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 17. Juni 2014 mit, es bestehe ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. Mai 2012 auf eine halbe Invalidenrente befristet bis 30. Juni 2012 und er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Sofern er daran interessiert sei, könne er sich bei der IV-Stelle melden (IV-act. 53-7/8). Am 25. Juni 2014 meldete sich A.________ telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass er den Vorbescheid vom 17. Juni 2014 nicht nachvollziehen könne. Seiner Ansicht nach sei zu wenig berücksichtigt worden, dass beim operativen Eingriff die Sehne verletzt worden sei, welche die Beschwerden verursache. Er werde die medizinischen Unterlagen zu den Sehnenbeschwerden besorgen (IV-act. 55). In der Folge fand am 2. Juli 2014 ein Gespräch zwischen A.________ und der IV-Stelle statt. Dabei brachte A.________ vor, dass ihm den medizinischen Einschränkungen entsprechend eine finanzielle Entschädigung sowie die IV-Rente unbefristet auszurichten seien (IV-act. 57-2/4).D.Am 16. Juli 2014 teilte A.________ der IV-Stelle telefonisch mit, dass er keine Unterstützung in der Arbeitsvermittlung wünsche. Für ihn komme lediglich eine Kapitalhilfe in Frage (IV-act. 63).E.In der Folge verfügte die IV-Stelle am 12. Dezember 2014 was folgt (IV-act. 69-8/9):Ab 01.03.2012 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.Ab dem 01.05.2012 besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver­sicherung befristet bis 31.12.2012.F.Gegen diese Verfügung liess A.________ am 28. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben. Diese wurde mit Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 insoweit gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme einer Zusatzabklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinden konnte. Im Übrigen wurde die Beschwerde - soweit sie die Verrechnung der Rückforderung der E.________ Versicherung betraf - abgewiesen (IV-act. 84).G.Am 27. Oktober 2015 beauftragte die IV-Stelle Dr.med. F.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich) ein psychiatrisches Verlaufsgutachten zu erstellen, welches am 23. April 2016 erfolgte (IV-act. 94). Nach Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2016 (IV-act. 96) teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 13. September 2016 mit, es bestehe ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Mai 2012 befristet bis 31. Mai 2014 auf eine halbe Rente und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die für die Zeit ab 1. März 2012 bis 30. April 2012 zugesprochene ganze und die für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 zugesprochene halbe Rente bereits ausbezahlt worden sei (IV-act. 97-1/10). Dagegen liess A.________ am 30. September 2016 Einwände erheben (IV-act. 102).H.In der Folge verfügte die IV-Stelle am 26. April 2017 was folgt (IV-act. 104-1/10):Ab 01.03.2012 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.Ab 01.05.2012 besteht befristet bis 31.05.2014 Anspruch auf eine halbe Rente.Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die für die Zeit ab 1. März 2012 bis 30. April 2012 zugesprochene ganze und die für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2014 zugesprochene halbe Rente für die Zeit bis 31. Dezember 2012 bereits ausbezahlt wurde.I.Gegen diese Verfügung liess A.________ am 23. Mai 2017 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen:Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2017 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer nach dem 31. Mai 2014 keine Invalidenrente mehr zugesprochen wurde.Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2014 weiterhin eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten und Verzugszinsen auszurichten.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2016 eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten und Verzugszinsen auszurichten.Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.Es wird der Beizug der IV-Akten beantragt.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.J.Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung und hält an seinen Anträgen und Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2017 fest.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Welche Bestimmungen und Aspekte grundsätzlich für einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen von Relevanz sind, wurde bereits im Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass dies hier nochmals zu wiederholen wäre. Analoges gilt auch für die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten.2.1Im Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 wurde zum Gesundheits­zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeits­fähigkeit gemäss Aktenlage was folgt festgehalten:2.1Dr.med. G.________ (Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie FMH, C.________) hielt im ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2010 als Diagnose ein ossäres Ganglion distale Tibia links mit Verbindung zum OSG fest (IV-act. 4-5/7).2.2Am 11. Januar 2011 wurde eine diagnostische Arthroskopie OSG links sowie eine offene Ausräumung des intraossären Ganglions distale Tibia links durch Dr.med. G.________ durchgeführt (IV-act. 4-6/7).2.3Aufgrund eines persistierenden Schmerzverlaufs erfolgte am 21. Oktober 2011 eine Revision mit Osteotomie des Malleolus medialis, eine Ausräumung des Ganglions sowie eine Auffüllung des Defektes mit Spongiosaplastik vom Beckenkamm. Dr.med. G.________ attestierte im Arztbericht vom 3. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 11. Januar 2011 bis 3. April 2011, 50% vom 4. April 2011 bis 20. Oktober 2011 und 100% seit 21. Oktober 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt (IV-act. 5-1/2 f.).2.4Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2011 berichtete Dr.med. G.________, dass der Verlauf nach dem genannten Eingriff regelrecht sei. Der Patient habe seit der letzten Operation ein deutlich besseres Gefühl. Unter Teilbelastung sei der Patient beschwerdefrei. Bis zur nächsten klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle in sechs Wochen sei der Patient weiterhin 100% arbeitsunfähig (IV-act. 12-1/4).2.5Am 23. Februar 2012 erfolgte die Entfernung von 2 Schrauben am medialen Malleoulus links in LA (IV-act. 12-3/4). Im Sprechstundenbericht vom 15. Mai 2012 attestiert Dr.med. G.________ eine 50% Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2012 (IV-act. 14).2.6Dr.med. G.________ hielt im Verlaufsbericht vom 13. August 2012 u.a. fest, dass der Patient seit 18. Juni 2012 wieder zu 100% arbeite. Eine im Verlauf durchgeführte Computertomographie zeige eine vollständige ossäre Auffüllung des Defektes. Die noch vorhandenen Restbeschwerden sollten im Verlauf vollständig abklingen. Somit sei die Prognose als gut zu werten (IV-act. 15).2.7Am 8. Oktober 2012 erfolgte eine intraartikuläre Infiltration OSG links mit Mepivacain 1% aufgrund persistierender und belastungsabhängiger Schmerz­symptomatik OSG links durch Dr.med. G.________ (IV-act. 20). In der Telefonnotiz vom 16. Oktober 2012 hielt Dr.med. G.________ u.a. fest, dass die Infiltration des OSG die Schmerzsymptomatik nicht gelindert habe, der Patient berichte über vermehrte Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit sei für die nächsten 4 Wochen 50% (IV-act. 22).2.8Im Bericht vom 27. Februar 2013 hielten Dres.med. K.________ (Leitender Arzt) und H.________ (Assistenzärztin) der Q.________, als Diagnose fest: Verdacht auf neuropathische Problematik, differen-tialdiagnostisch Tendinopathie der Tibialis-posterior-Sehne bei Zustand nach Osteotomie Malleolus medialis links, Ausräumung eines intraossären Ganglions und Defektauffüllung mit Spongiosa vom linken Beckenkamm am 21. Januar 2011, Osteosynthesematerial-Entfernung am 23. Februar 2012, sowie ein Zustand nach diagnostischer Arthroskopie OSG links und offener Ausräumung eines intraossären Ganglions distale Tibia am 11. Januar 2011 (IV-act. 27-1/2).2.9In einem weiteren Arztbericht vom 30. Oktober 2013 hielten Dres.med.K.________ und H.________ fest, dass aktuell aufgrund der Problematik des linken Fusses nicht mehr als eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Bergbauer bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit von 80% sei auf absehbare Zeit nicht zu reduzieren (IV-act. 36-2/2).Dr.med. H.________ attestierte am 30. Oktober 2013 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 (IV-act. 57-4/4).2.10Dr.med. I.________ (Leitender Oberarzt Neurologie der Q.________)diagnostizierte im Bericht vom 20. November 2013 was folgt (IV-act. 40-1/3):Chronische malleolär und medialbetonte Fussschmerzen mit/beiSt. n. zweimaligen Eingriffen wegen Knochenzyste und nachfolgend Ganglion und Defektheilung mit unter anderem Spongiosa-Füllung vom linken BeckenkammVerdacht auf zumindest teilweise neuropathische Schmerzsymptomatik des Nervus saphenusAktuell keine Hinweise für eine Affektion des Nervus plantaris medialisHinweise für eine Schmerzausweitung mit Ausstrahlung bis links hemikraniell2.11In der Folge wurde der Versicherte am D.________ polydisziplinär begutachtet. Dabei wurde er am 17. März 2014 von Dr.med. J.________ (FMH für Allgemeinmedizin), am 24. März 2014 von Dr.med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), am 2. April 2014 von Dr.med. L.________ (FMH für Neurologie) und am 23. April 2014 von Prof.Dr.med. R.________ (FMH für orthopädische Chirurgie) untersucht. Im Gutachten vom 21. Mai 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-act. 50-36/76 ff.):1.St. n. intraossärem Ganglion Malleolus medialis mit Verbindung zum OSG linksSt. n. offener Ausräumung des intraossären Ganglions Tibia links am 11.01.2011St. n. Revision am 21.10.2011 mit Osteotomie des Malleolus medialis und Ausräumung des Ganglions und Auffüllung des Defekts mit Spongiosa-PlastikChronisch neuropathische Fussschmerzen links (Sensibles Versorgungsgebiet N. plantaris medialis, Versorgungsgebiet N. tibialis posterior)Zustand nach passagerer Begleit-Tendinopathie Muskulus tibialis posterior links (anamnestisch)2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4).(…)In der Zusammenfassung und Beurteilung hielten die Gutachter u.a. was folgt fest (IV-act. 50-37/76 f.; [Klammerbemerkungen nicht im Original]):[Neurologische Untersuchung:](…)Aufgrund der oben ausgeführten Überlegungen ist in dieser Tätigkeit [Landwirt in einer Bergzone] von einer partiellen Beeinträchtigung infolge der belastungsabhängig akzentuierten Schmerzen beim Gehen auszugehen, wobei die Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen nach wie vor ausgeübt werden kann. Aus neurologischer Sicht ist eine Einschränkung der Arbeits-/ Leistungsfähigkeit von 30% anzunehmen. Es ist einzuräumen, dass eine nachhaltigere Schmerzreduktion offenbar erst seit der Medikation mit Palexia ermöglicht wurde, weshalb der genannte Einschränkungsgrad von 30% ab Beginn dieser Medikation (Ende Januar 2014) angenommen werden kann; für die vorausgehende Zeitspanne können im Zweifelsfall die in den Akten aufgeführten AUF-Grade angenommen werden.[Orthopädische Untersuchung:](…)Aufgrund der Befunde des bisherigen Verlaufs und der Tatsache, dass die Zysten bis zum Gelenkinnenraum reichen, muss für schwere körperliche Arbeit (Landwirt) eine Verminderung der Belastungsfähigkeit der unteren Extremität und des Fussgelenks von minimal 20% - maximal 30% attestiert werden.[Psychiatrische Untersuchung:]Basierend auf den Angaben des Exploranden und den medizinischen Berichten (insb. der Schulthess-Klinik) sind die Schmerzen von einschränkendem Charakter. Diese sind teilweise durch körperliche Ursachen, möglicherweise verbunden mit einer neuropathischen Schmerzgenese und mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauer dürfte schmerzbedingt unter Berücksichtigung der bestmöglichen Willensanspannung insgesamt bei 50% liegen. Anzumerken bleibt, dass hier die Mehrheit der Försterschen Kriterien erfüllt ist.Gesamtmedizinisch ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten in einer die körperlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist.Diese Einschätzung ist durch alle involvierten Ärzte gemeinsam erfolgt.2.12Der RAD-Arzt Dr.med. M.________ (FMH Allgemeinmedizin) führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 u.a. aus (IV-act. 51-4/4):Aus rein medizinischer Sicht ist das Medas-GA einigermassen nachvollziehbar.Aus versicherungsmedizinischer und iv-rechtlicher Sicht sind allerdings die attestierten AUF-Grade, speziell die psychiatrisch attestierten, nicht valide.Psychiatrisch: Die Foerster Kriterien im Sinne des BGE sind hier eindeutig nicht erfüllt.-Keine somatische Komorbidität im Sinne der BGE-Entscheide. Es ist nicht möglich, denselben Schmerzzustand am Sprunggelenk kumulativ somatisch und psychiatrisch zu bewerten.-Keine psychiatrische Komorbidität-Kein vollständiger sozialer Rückzug-Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fand gar nie statt, somit kann auch nicht von einem therapierefraktären Verlauf ausgegangen werden. Der GA stellt gar eine "vorsichtige positive" Prognose unter psychiatrischer Behandlung.Fazit aus versicherungsmed. Sicht: KEIN psychiatrischer GS – auf somatischen Teil des GA abstellen = Neuropathisches SS.Randbemerkung: Eigenartiges GA, es wird "um die Ecken rum" argumentiert und nicht Klartext geredet.Das zentrale Problem scheint zu sein, dass der V. eine skurrile, eigenartige Wesensart aufweist und Psychiater F.________ deshalb der Meinung ist, dass der V. am besten als SE Landwirt im Umfang von 50% weiterarbeiten soll, da er für die anderen Tätigkeiten in einem Angestelltenverhältnis wohl kaum vermittelbar und AF ist. Die Begründung über die Diagnose der somatoformen SS ist dann einigermassen speziell. Die Gesamtbeurteilung ist aus rein medizinischer Sicht verständlich, steht aber "quer" zur aktuellen Rechtsprechung mit der Prüfung der juristischen Foerster Kriterien.2.13Dres.med. S.________ (Oberarzt Fusschirurgie) und H.________ hielten in ihrem Bericht vom 10. September 2014 als Diagnose chronische mediale malleolär betonte Fussschmerzen fest. Zudem führten sie aus, dass der Versicherte von ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Umfang von 80% bis 31. Dezember 2013 erhalten habe. Sie würden nachträglich, da der Patient weiterhin Beschwerden gehabt habe, vom 1. Januar 2014 bis 1. November 2014 nach wie vor eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Mit der genannten Diagnose könne der Versicherte in der nächsten Zeit im Bereich der Landwirtschaft nicht mehr als 20% arbeiten (IV-act. 65-1/3 ff.).2.2Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 wurde folgende versicherungsmedizinische Beurteilung festgehalten (IV-act. 94-12ff./19):6.1 Diagnosen und PersönlichkeitDie bisherige psychiatrische Anamnese erschliesst sich aus den Angaben des Exploranden. Ausser dem Gutachten der D.________ aus dem Jahre 2014 liegen psychiatrische Akten nicht vor. Es erfolgt keine regelrechte psychiatrische Behandlung bei Dr.med. N.________.Gemäss Angaben des Exploranden sei erstmals eine psychiatrische Symptomatik nach Geburt des Sohnes (ca. ________) aufgetreten. Damals habe er unter phobischen Ängsten gelitten und sei deswegen etwa ein Jahr arbeitsunfähig gewesen und insgesamt 2 Jahre behandelt worden. Soweit er sich erinnern möge, sei er damals auch mit einem Medikament behandelt worden. Ca. 2007 sei er wegen einer depressiven Krise etwa 2 Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen.Gestützt auf die aktuellen Befunde finden sich nur wenige Hinweise für eine psychiatrische Störung. Es liegt eine Schmerzproblematik und eine damit verbundene Affektbeeinträchtigung mit Auslenkung in eine depressive Stimmungslage vor. Des Weiteren zeigen sich im Rahmen der Untersuchung gewisse skurrile, „eigenbrötlerische“, schizoide Denk- und Verhaltensweisen. Schilderungen zu Lebens- und Beziehungsumständen (z.B. Trennung von Ehefrau, Schilderungen über Auswirkungen der Beschwerden auf die Gefühlslage) sind emotional wenig untermauert.Gemäss ICD-10 zeichnen sich schizoide Persönlichkeitszüge durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit übermässiger Vorliebe für Phantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich gekehrte Zurückhaltung aus. Es besteht nur ein begrenztes Vermögen, Gefühle auszudrücken und Freude zu erleben. Die Ausprägung dieser Charaktereigenschaften sind beim Exploranden einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73) zuzuordnen. Es finden sich beim Exploranden anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen ausdrücken, welche jedoch nicht in dem Masse dominierend sind, als dass von einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könnte. Immerhin ist es dem Exploranden in Vergangenheit gelungen, berufliche Tätigkeiten trotz Rückschlägen und verschiedenen weiteren Problemen fortzusetzen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Aktuell hat sich der Explorand eine Tätigkeit zugeschnitten, welche seinen psychischen Fähigkeiten und Möglichkeiten am ehesten entspricht. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der Motivationslage des Exploranden muss befürchtet werden, dass eine Anpassung der Arbeitsumstände im Sinne einer körperlich weniger belastenden, regelmässigen Arbeitsaufgabe ausserhalb des Bauernbetriebes zu Widerständen und zur Verstärkung der psychosomatischen Beschwerden führt. Der Explorand dürfte ferner aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur Mühe haben, sich in einem Arbeitsteam zu integrieren und Vorgesetzte zu akzeptieren.Die seit 2010 bestehende Schmerzsymptomatik, welche sich aus einer ursprünglich regionalen, primär orthopädischen Problematik entwickelte und mittlerweile zu einer skurril imponierenden Schmerzausweitung geführt hat, erfüllt, zusammen mit der Art der Präsentation der Beschwerden im Rahmen der Untersuchung und der Beschreibung einer chronisch persistierenden, bisher durch verschiedene therapeutische Massnahmen nicht angehbare Problematik, die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese Störung wird in ICD-10 als andauernder, schwerer und quälender Schmerz, welcher durch einen physiologischen Prozess oder körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, beschrieben. Die Symptomatik trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Im vorliegenden Fall bestehen, folgt man den Angaben des Exploranden, psychosoziale Belastungen in Form Existenzängsten.(…)Zusammenfassendhalte ich fest, dass der Explorand unter den beklagten psychosomatischen Beschwerden eine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Bergbauer von 50% erfährt. Der Explorand gibt zwar ein noch geringeres mögliches Arbeitspensum an, doch sind diese Angaben aufgrund der geschilderten Arbeitsaufgabe und der Tendenz zur Aggravation nicht nachvollziehbar. Für eine körperlich minimal beanspruchende Tätigkeit ist von einer höheren Arbeitsfähigkeit von 80% bis 90% auszugehen. Die Einschränkung von 10% bis 20% bei angepasster Tätigkeit ergibt sich aus den weiteren genannten Symptomen (Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen).(…)VI. ArbeitsfähigkeitBezogen auf die aktuelle Tätigkeit mit mittelgradiger bis schwerer körperlicher Belastung ist, unter Berücksichtigung der Angaben zur verschiedenen Tätigkeiten des Exploranden von einer AF von maximal 50% auszugehen. Für eine angepasste Tätigkeit dürfte der Grad der AF höher liegen, wobei ein approximativer AF-Grad von 80% bis 90% angenommen werden kann. Bei einer angepassten Tätigkeit kämen vorwiegend sitzende Tätigkeiten z.B. im Rahmen einfacher Computerarbeiten oder in der Kontrolle oder Herstellung von kleinen Fertigungsstücken in Frage.2.3In der Stellungnahme vom 23. Juni 2016 hielt RAD-Arzt Dr.med. M.________ (Allgemeinmedizin FMH) u.a. was folgt fest (IV-act. 96-3/3):GS: Intraossäres Ganglion am Malleolus medialis mit Verbindung zum OSG links.St.n. mehrmaliger operativer Revision/Sanierung. Persistenz eines neuropathischen Schmerzsyndroms am linken Fuss + Generalisierung der Schmerzen im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung.(…)Folgende AUF-Grade werden attestiert:Neurologie (L.________ 14): 30% AUF als Landwirt, keine explizite Stellungnahme zur AF in angepasster Tätigkeit, wobei anzunehmen ist, dass sich die neuropathischen Schmerzen generell in einem gewissen Grad in der AF auswirken.Orthopädie (R.________ 14): 20-30% AUF als Landwirt, 0% AUF in angepassten Tätigkeiten.Psychiatrie (F.________ 16): 50% AUF als Landwirt und 10-20% AUF in angepasster, leichter TätigkeitFazit gesamthaft:Angestammte Tätigkeit: 50% AUF als LandwirtAngepasste Tätigkeit: 70% AF in angepasster, leichter, teilweise sitzender Tätigkeit2.4Aus dem Sprechstundenbericht der T.________, unterzeichnet von Dr.med. O.________ (Oberarzt i.V. Orthopädie) und Dr.med. P.________ (Ass.-Arzt Orthopädie) vom 23. August 2016 (welcher vom Beschwerde­führer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht wurde) ergibt sich was folgt (Bf-act. 5):DiagnosenVd.a. Osteochondrale Läsion mediale Talusschulter links sowie klinisch symptomatische Tibialis posterior Sehne beiOssärer Stressreaktion mediales Malleolus sowie korrespondieren Osteochondrosis mediale Talusschulter (MRI vom 14.08.2014)Neuropathische Problematik vor allem des Nervus saphenus bzw. des Nervus plantaris medialisLeichte Tendinopathie der Tibialis posterior-SehneSt.n. diagnostischer Arthroskopie OSG links und offener Ausräumung eines intraossären Ganglions distale Tibia am 11.01.2011St.n. Osteotomie Malleolus medialis links. Ausräumung eines intraossären Ganglions und Defektauffüllung mit Spongiosa vom linken Beckenkamm am 21.10.2011. Osteosynthesematerialentfernung am 23.02.2012Zusätzliche UntersuchungenRöntgen OSG ap/se li vom 23.08.2016:Leichte Weichteilschwellung am Malleolus medialis. Haglundexostose. Kein Gelenkerguss.Keine abgrenzbare Fraktur. Konsolidierte Osteotomie des Malleolus medialis.MRI Rückfuss vom 14.08.2014 (extern):Knochenmarksoedem der medialen Talusschulter mit Verdacht auf osteochondrale Läsion. Keine Tendinopathie oder Riss der Tibialis posterior-Sehne abgrenzbar.Beurteilung und Procedere(…)Wir sehen die Beschwerden des Patienten am ehesten im Rahmen einer osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter. Zur Diagnostik der retromalleolären Schmerzen im Bereich der Tibialis posterior-Sehne sowie auch zur besseren Diagnostik des Knorpels und der möglichen osteochondralen Läsion bei Kontrastmittelallergie des Patienten werden wir ein MRI des Rückfusses durchführen und werden den Patienten dann anschliessend in unserer Sprechstunde sehen, um mit ihm das weitere Prozedere zu besprechen. Möglicherweise wäre als nächster Schritt eine OSG-Infiltration durchzuführen, zur Quantifizierung der intraartikulären Schmerzgenese.Als Bergbauer sehen wir in der aktuellen Situation keine Arbeitsfähigkeit für belastende Tätigkeiten.3.1Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid VGE I 2015 10 nach Würdigung der vorstehenden Sachlage zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht umfassend und ausreichend abgeklärt wurde, und dass in dieser Hinsicht auf das D.________-Gutachten, welches die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten erfüllt, abgestellt werden kann (vgl. zit. VGE Erw. 3.1).Die Fragestellung, ob und inwiefern im konkreten Fall von einer (allfälligen) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer psychischen Störung auszugehen sei, wurde nach der Aktenlage als nicht hinreichend geklärt erachtet (zit. VGE Erw. 3.2). Dazu gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass bis zum D.________-Gutachten noch keine psychiatrische Störung diagnostiziert wurde, zwei sich widersprechende medizinische Berichte vorliegen und das Bundesgericht die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung änderte. Deshalb wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren psychiatrischen Abklärung zurückgewiesen (zit. VGE Erw. 3.3). Zudem hatte die IV-Stelle erneut zu prüfen, ab wann, in welchem Umfang und für welche Tätig­keiten der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist (zit. VGE Erw. 3.5).3.2Die IV-Stelle ging somit zu Recht davon aus, dass nur ein psychiatrisches Gutachten einzuholen war. Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 erweist sich als für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers umfassend und schlüssig. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachvollziehbar und begründet.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Einfluss des Schmerzmedikaments Palexia (verstärkte Müdigkeit) und weitere Nebenwirkungen nicht berücksichtigt worden seien, so ist dem entgegen zu halten, dass gemäss neurologischem Teilgutachten vom April 2014 eine allfällige Leistungseinschränkung infolge der etwas vermehrten Ermüdung durch Palexia in der Bescheinigung der 30%-igen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit enthalten ist (IV-act. 50-25/76). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht brauchte die Müdigkeit deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden. Im psychiatrischen Verlaufsgutachten wurde zudem festgehalten, dass sich die Einschränkung von 10-20% bei einer angepassten Tätigkeit aus den weiteren genannten Symptomen (Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen) ergebe (IV-act. 94-14/19).Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Gesamtbe­urteilung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht auf das D.________-Gutachten und aus psychiatrischer Sicht auf das Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 bzw. auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung des RAD-Arztes vom 23. Juni 2016 abgestellt hat. Die gesamtmedizinische Beurteilung im D.________-Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer in einer die körperlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist, erfolgte ohne weitere Begründung. Dies nachdem aus neurologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeits-/ Leistungs­fähigkeit von 30% ausgegangen wurde (ohne Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer die körperlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit). Aus orthopädischer Sicht ging man für schwere körperliche Arbeit von einer Verminderung der Belastungsfähigkeit der unteren Extremität und des Fussgelenks von minimal 20% - maximal 30% und bei einer wechselseitig belastenden Tätigkeit, die nicht dem Anforderungsprofil eines Landwirtes mit selbständigem Betrieb entspricht, von einer Arbeitsunfähigkeit von 0% aus. Und aus psychiatrischer Sicht wurde eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauer schmerzbedingt unter Berücksichtigung der bestmöglichen Willensanspannung insgesamt von 50% attestiert (ebenfalls ohne Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit). Eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne weitere Begründung ist demnach nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Beurteilung gestützt auf das D.________-Gutachten vom Verwaltungsgericht als nicht hinreichend geklärt erachtet wurde. Dass die Vorinstanz sowie auch der RAD-Arzt nicht auf die gesamtmedizinische Beurteilung im D.________-Gutachten (unter Berücksichtigung der ungenügenden psychiatrischen Beurteilung) abgestellt haben, ist demnach nicht zu beanstanden.Der RAD-Arzt ist in seiner Beurteilung vom 23. Juni 2016, unter Berücksichtigung des psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 23. April 2016, wonach bezogen auf die aktuelle Tätigkeit mit mittelgradiger bis schwerer körperlicher Belastung von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50% auszugehen sei und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% bis 90% angenommen werden könne, sowie der somatischen Beurteilung im D.________-Gutachten in einer Gesamtbeurteilung von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirt und einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter, teilweise sitzender Tätigkeit ausgegangen, was nachvollziehbar und schlüssig ist. Im orthopädischen Gutachten sowie im psychiatrischen Verlaufsgutachten wurde sowohl die Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch diejenige in angepasster Tätigkeit nachvollziehbar dargelegt, wobei auch die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit genannt wurden (orthopädisch: eine wechselseitig belastende Tätigkeit, die nicht dem Anforderungsprofil eines Landwirtes mit selbständigem Betrieb entspricht; psychiatrisch: bei einer angepassten Tätigkeit kämen vorwiegend sitzende Tätigkeiten z.B. im Rahmen einfacher Computerarbeiten oder in der Kontrolle oder Herstellung von kleinen Fertigungsstücken in Frage). In der neurologischen Beurteilung wurde zwar zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht explizit Stellung genommen, allerdings ist der RAD-Arzt neurologisch wie bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in angestammter Tätigkeit von einer 30%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, da anzunehmen sei, dass sich die neuropathischen Schmerzen generell in einem gewissen Grad bei der Arbeitsfähigkeit auswirkten. Deshalb erfolgte im Ergebnis eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Beurteilung der neurologischen Einschränkung in einer leidens­angepassten Tätigkeit vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ge­reichen, weshalb bei dieser Sachlage auch die Gesamtbeurteilung nicht zu beanstanden ist.Schliesslich hat die Vorinstanz für die Beurteilung ab wann der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist, auf den Zeitpunkt der Erstattung des D.________-Gutachtens im Mai 2014 abgestellt. Es trifft zu, dass ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht erstellt war. Im psychiatrischen Teilgutachten vom März bzw. April 2014 wurde für die Tätigkeit als Bauer bereits eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit festgehalten (ohne explizite Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit). Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom April 2016 wurde sodann keine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt und wird von letzterem auch nicht behauptet. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik seit 2010 bestehend ist, weshalb nachvollziehbar ist, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Gesundheitszustand seit dem D.________-Gutachten unverändert ist. Allerdings lässt sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erst dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom April 2016 vollumfänglich und genügend begründet entnehmen. Zur Frage der Verwertbarkeit wird auf die nachfolgenden Erwägungen 7.1ff. verwiesen.Nach dem Gesagten lässt sich den Akten für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtsgenüglich entnehmen, ab wann, in welchem Umfang und für welche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits­fähig ist. Die notwendige Beurteilung im Sinne von VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 Erw. 3.5 ist somit erfolgt. Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt diesbezüglich demnach nicht vor.3.3Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tätigkeit als Plattenleger bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, was erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der erstellten Gutachten und Beurteilungen wecke.Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Plattenlegertätigkeit weder in der IV-Anmeldung noch gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt hat. Erst im Rahmen der D.________-Begutachtung hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Plattenleger erstmals erwähnt, wobei der Umfang der Tätigkeit unklar blieb. Mit seinen Einwänden gegen den IV-Vorbescheid im Juli 2014 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass man aus dem Einkommen als Bergbauer alleine nicht leben könne, weshalb er auch vor Beginn der Schmerzen nebst der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch andere Tätigkeiten, z.B. auf dem Bau, ausgeübt habe, was in der Buchhaltung mitberücksichtigt worden sei (IV-act. 57-2/4). Aus den Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 bis 2012 ergeben sich jeweils Erträge aus Arbeiten für Dritte. Es fällt auf, dass die Einnahmen aus diesem Posten in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils zwischen Fr. 8‘000.-- und Fr. 10‘000.-- betrugen. In den Jahren 2009 und 2010 betrugen die Einnahmen lediglich Fr. 800.-- bzw. Fr. 1‘000.-- und im Jahr 2011 erfolgten gar keine Einnahmen aus Arbeiten für Dritte (vgl. IV-act. 8ff.). Im Jahr 2012 erfolgte jedoch der höchste Betrag aus Arbeiten für Dritte seit 2006, nämlich Fr. 11‘950.-- (IV-act. 34-6/8), trotz persistierender, belastungsabhängiger Schmerzen im OSG links (vgl. vorstehende Erw. 2.1 Ziff. 2.7).Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob die Beschwerden Einschränkungen in den Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers verursachen (allenfalls je nach ausgeübter Nebentätigkeit, wobei unklar ist, welche Tätigkeiten er neben der Platten­legertätigkeit noch ausgeübt hat). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Buchhaltung wenig glaubhaft ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, wie er bei der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung gegenüber dem Gutachter geltend machte, vor dem Schmerzeintritt (der Beschwerdeführer berichtete gegenüber den D.________-Gutachtern von einer langsam schleichenden Beschwerdeentwicklung seit 2010, IV-act. 50-19/76) sechs Stunden täglich als Plattenleger und lediglich 40% als Bergbauer gearbeitet haben soll (vgl. IV-act. 94-9/19). Vielmehr ist anhand der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Haupttätigkeit als Bergbauer und lediglich als Nebentätigkeit sich mit anderen Tätigkeiten etwas dazu verdient hat. Sodann ist vorliegend zu berücksichtigen, dass aus orthopädischer Sicht im D.________-Gutachten für schwere körperliche Arbeit eine Verminderung der Belastungsfähigkeit attestiert wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass damit schwere körperliche Arbeiten im Allgemeinen gemeint sind, worunter auch eine Plattenlegertätigkeit fällt, und nicht nur die Tätigkeit als Landwirt, welche lediglich in Klammer erwähnt wurde (vgl. IV-act. 50-34/76). Aus neurologischer Sicht besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe für alle Tätigkeiten (vgl. vorstehende Erw. 3.2) und aus psychiatrischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf die aktuelle Tätigkeit mit mittelgradiger bis schwerer körperlichen Belastung, unter Berücksichtigung der Angaben zu verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, worunter demnach auch die Plattenlegertätigkeit fällt.Nach dem Gesagten ändert auch der Umstand, dass die Plattenlegertätigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt wurde, nichts an der Schlüssigkeit des neurologischen und orthopädischen D.________-Teilgutachtens sowie des psychiatrischen Verlaufsgutachtens und der Gesamtbeurteilung des RAD-Arztes sowie deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.3.4Zusammenfassend ist die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen.Daran vermag auch der Arztbericht von den Dres. S.________ und H.________ vom September 2014 nichts zu ändern, zumal er bereits im Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 berücksichtigt wurde, die schlüssige somatische Beurteilung im D.________-Gutachten jedoch nicht in Zweifel zu ziehen vermochte (vgl. vorstehende Erw. 2.1 Ziff. 2.13).Auch die Diagnose und Beurteilung im Bericht der T.________ vom August 2016 vermag an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt bzw. allenfalls um eine andere Beurteilung derselben Beschwerden, zur weiteren Diagnosestellung weitere Abklärungen erforderlich sind und allenfalls eine OSG-Infiltration geplant wäre. Eine solche wurde jedoch bereits im Jahr 2012 erfolglos durchgeführt (vgl. vorstehende Erw. 2.1 Ziff. 2.7). Sollte es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen, so wäre dies mittels einer Neuan­meldung bei der IV-Stelle geltend zu machen.4.1Streitig und nachfolgend zu prüfen ist des Weiteren die Zumutbarkeit der Aufgabe der angestammten Tätigkeit bzw. des Berufswechsels. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bejaht, wird die Zumutbarkeit vom Beschwerdeführer bestritten.4.2Aufgrund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl.BGE 130 V 97Erw. 3.2;113 V 22Erw. 4a) kann aus der Sicht der Invalidenversicherung auch bei einem selbständig erwerbenden Landwirt die Aufgabe des eigenen Hofes und die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbs­tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus­bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]I 116/03vom 10.11.2003 Erw. 3.1;I 287/00vom 18.2.2002 Erw. 3a;I 224/01vom 22.10.2001). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng (EVG I 761/04vom 14.6.2005 Erw. 2.3). Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des (Struktur-)Wandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausgenommen werden und ist eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerecht­fertigt. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (EVG I 38/06vom 7.6.2006 Erw. 3.2;I 640/05vom 18.5.2006 Erw. 3.1). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2011 zur Beantwortung einer Interpellation von Hansjörg Hassler betreffend IV-Leistungen für Landwirte u.a. festgehalten, dass bereits IV-Instrumente bestehen würden, welche auf die besonderen Bedürfnisse von Selbständigerwerbenden ausgerichtet seien, weshalb eine weiter gehende Sonderregelung für Landwirte weder angezeigt noch notwendig sei. Spezifische Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen würden auch in Widerspruch zum Prinzip der Volksversicherung stehen und Ungleichheiten zur Folge haben (vgl. Interpellation Nr. 11.3235 von Hansjörg Hassler vom 18.3.2011).Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe, d.h. an die Begründung eines Invalidenrentenanspruchs trotz des grundsätzlichen Bestehens einer Eingliederungsmöglichkeit, welche den Eintritt eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verhindern würde. Entscheidend ist, ob im Lichte der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Falles ein Berufswechsel zumutbar ist und so ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann. So kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerb­lichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts9C_357/2014vom 7.4.2015 Erw. 2.3.1;9C_624/2013vom 11.12.2013 Erw. 3.1.1;8C_460/2011vom 22.9.2011 Erw. 4.4). Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen (vgl.BGE 113 V 22Erw. 4d).4.3Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Bergbauer und seiner Nebentätigkeit als Plattenleger bzw. in mittelgradig bis schweren körperlich belastenden Tätigkeiten nur noch zu 50% arbeitsfähig, während er in angepasster, leichter, teilweise sitzender Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. Gemäss eigenen Angaben führe er seit 2002 einen Landwirtschaftsbetrieb auf 1‘100m in der Bergzone 3 mit ca. 12 Kühen (seit 2011 Mutterkühe), 2 Schweinen, 10 Schafen, 10 Ziegen und 3 Pferden. Der Betrieb umfasse 11.5 ha Land und 4 ha Wald (IV-act. 50-61/76, 50-11f./76, 94-8/19). Gemäss eigenen Angaben sei er jedoch daran, den Tierbestand abzubauen, da er diese nur noch füttern könne und andere Landwirte ihm bei den übrigen Arbeiten helfen müssten (IV-act. 50-12/76). Gemäss eigenen Angaben könne der Beschwerdeführer jedoch aus dem Einkommen als Landwirt allein nicht leben, weshalb er einer Nebentätigkeit als Plattenleger nachgehen musste (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Es ist fraglich, wie der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb auch nur reduziert weiterführen möchte, wenn er grundsätzlich auch eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben muss, dies jedoch aufgrund der Distanz in die näheren Ortschaften - welche er gemäss eigenen Angaben nicht mehr zurücklegen kann (aufgrund von Schmerzen, der Einnahme von Schmerzmitteln, Schnee etc.) - nicht mehr möglich sein sollte.Der Beschwerdeführer habe sodann eine Ausbildung als Maschinenmechaniker absolviert, jedoch kein Diplom erhalten, weil er sich mit einem Lehrer überworfen habe. Danach habe er zunächst als Angestellter gearbeitet und sich anschliessend (ca. ab seinem 20. Lebensjahr) bis 1997 als Akkord-Verglaser und bis 2002 als Gärtner (________) selbständig gemacht. Neben seiner Tätigkeit als Bergbauer arbeitete er als Plattenleger (sowie allenfalls in weiteren Nebentätigkeiten, vgl. vorstehende Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über die notwendige Erfahrung in von der Landwirtschaft abweichenden beruflichen Tätigkeiten, weshalb ein Berufswechsel auch aus diesem Grund zumutbar erscheint. Soweit er geltend macht, dass ihm eine Tätigkeit als Angestellter nicht zumutbar ist, kann dem nicht gefolgt werden. Seit September 2015 konsumiert der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine psychotropen Substanzen mehr (IV-act. 94-8/19). Allfällige Schwierigkeiten bei der Eingliederung in ein Angestelltenverhältnis reichen vorliegend nicht aus, um die Zumutbarkeit des Berufswechsels zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäss eigenen Angaben zwingend immer für Dritte tätig war, was für seine Fähigkeit spricht, sich soweit nötig unterzuordnen und eingliedern zu können. Gemäss psychiatrisc"+"hem Verlaufsgutachten vom April 2016 haben die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers sodann keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass er trotz gewissen Schwierigkeiten eine Tätigkeit als Angestellter aufnehmen kann. Aus demselben Gutachten ist sodann auch zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit immerhin gelungen ist, berufliche Tätigkeiten trotz Rückschlägen und verschiedenen weiteren Problemen fortzusetzen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Demnach kann beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er über die notwendigen Ressourcen für einen Berufswechsel verfügt. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufgabe einer selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit einen sozialen Abstieg bedeuten sollten.Das Invalideneinkommen ist bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (

I 2017 47

Entscheid vom 9. August 2017

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterDr.iur. Vital Zehnder, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Leistungen)

Ab 01.03.2012 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Ab dem 01.05.2012 besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver­sicherung befristet bis 31.12.2012.

Ab 01.03.2012 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Ab 01.05.2012 besteht befristet bis 31.05.2014 Anspruch auf eine halbe Rente.

Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die für die Zeit ab 1. März 2012 bis 30. April 2012 zugesprochene ganze und die für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2014 zugesprochene halbe Rente für die Zeit bis 31. Dezember 2012 bereits ausbezahlt wurde.

Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2017 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer nach dem 31. Mai 2014 keine Invalidenrente mehr zugesprochen wurde.

Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2014 weiterhin eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten und Verzugszinsen auszurichten.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2016 eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten und Verzugszinsen auszurichten.

Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wird der Beizug der IV-Akten beantragt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

St. n. zweimaligen Eingriffen wegen Knochenzyste und nachfolgend Ganglion und Defektheilung mit unter anderem Spongiosa-Füllung vom linken Beckenkamm

Verdacht auf zumindest teilweise neuropathische Schmerzsymptomatik des Nervus saphenus

Aktuell keine Hinweise für eine Affektion des Nervus plantaris medialis

Hinweise für eine Schmerzausweitung mit Ausstrahlung bis links hemikraniell

St. n. offener Ausräumung des intraossären Ganglions Tibia links am 11.01.2011

St. n. Revision am 21.10.2011 mit Osteotomie des Malleolus medialis und Ausräumung des Ganglions und Auffüllung des Defekts mit Spongiosa-Plastik

Chronisch neuropathische Fussschmerzen links (Sensibles Versorgungsgebiet N. plantaris medialis, Versorgungsgebiet N. tibialis posterior)

Zustand nach passagerer Begleit-Tendinopathie Muskulus tibialis posterior links (anamnestisch)

Ossärer Stressreaktion mediales Malleolus sowie korrespondieren Osteochondrosis mediale Talusschulter (MRI vom 14.08.2014)

Neuropathische Problematik vor allem des Nervus saphenus bzw. des Nervus plantaris medialis

Leichte Tendinopathie der Tibialis posterior-SehneSt.n. diagnostischer Arthroskopie OSG links und offener Ausräumung eines intraossären Ganglions distale Tibia am 11.01.2011St.n. Osteotomie Malleolus medialis links. Ausräumung eines intraossären Ganglions und Defektauffüllung mit Spongiosa vom linken Beckenkamm am 21.10.2011. Osteosynthesematerialentfernung am 23.02.2012

St.n. diagnostischer Arthroskopie OSG links und offener Ausräumung eines intraossären Ganglions distale Tibia am 11.01.2011

St.n. Osteotomie Malleolus medialis links. Ausräumung eines intraossären Ganglions und Defektauffüllung mit Spongiosa vom linken Beckenkamm am 21.10.2011. Osteosynthesematerialentfernung am 23.02.2012