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Beschluss vom 3. Juli 2026ZK2 2026 10MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterin Ilaria Beringer undKantonsrichter Pius Schuler,Gerichtsschreiber Alen Draganovic.In SachenA.________ GmbH,Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Beschwerdegegner,2.C.________,Beschwerdegegnerin,3.D.________,weitere Verfahrensbeteiligte,vertreten durch Rechtsanwalt E.________,betreffendAusstand(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. Januar 2026, ZES 2025 539);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte die A.________ GmbH ein Ausstandsgesuch im Verfahren ZES 2025 539 betreffend Organisationsmangel mit den folgenden Anträgen ein (Vi-act. D/2):1.Einzelrichter B.________ sowie Gerichtsschreiberin C.________ haben unverzüglich in den Ausstand zu treten.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Staatskasse.Am 18. Dezember 2025 ergänzte sie ihre Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. D/4):1.Einzelrichter B.________ sowie Gerichtsschreiberin C.________ haben unverzüglich in den Ausstand zu treten.2.Sämtliche Amtshandlungen, an denen Einzelrichter B.________ und/oder Gerichtsschreiberin C.________ mitgewirkt haben, seien aufzuheben und zu wiederholen.3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Staatskasse.Die Vorinstanz verfügte am 23. Januar 2026, das Ausstandsgesuch werde abgewiesen, die Gerichtskosten würden auf Fr. 800.00 festgesetzt und die Auferlegung der Kosten erfolge mit dem Entscheid in der Hauptsache (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1–2).b)Die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Beschwerde und beantragte was folgt (KG-act. 1):1.Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2026 (Verfahrens-Nr. ZES 2025 539) sei aufzuheben und:a.Einzelrichter B.________ sowie Gerichtsschreiberin C.________ haben unverzüglich in den Ausstand zu treten sowieb.Sämtliche Amtshandlungen, an denen Einzelrichter B.________ und/oder Gerichtsschreiberin C.________ mitgewirkt haben, seien aufzuheben und zu wiederholen.2.Eventualiter: Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2026 (Verfahrens-Nr. ZES 2025 539) sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse.Die Vorinstanz verzichtete mit Aktenüberweisungsschreiben vom 18. Februar 2026 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 verzichteten die Beschwerdegegner auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6). Die D.________ (als weitere Verfahrensbeteiligte) reichte am 23. Februar 2026 eine Vernehmlassung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 8):1.Es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 nicht einzutreten.2.Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten wird.3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von F.________ und G.________ AG in solidarischer Haftung untereinander, eventualiter zu Lasten der Beschwerdeführerin.Ausserdem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Beschränkung des Verfahrens vorab auf die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von F.________ und G.________ AG, eventualiter zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 19. März 2026 Stellung (KG-act. 10). Am 30. März 2026 reichte die weitere Verfahrensbeteiligte erneut eine Eingabe ein (KG-act. 12), die Beschwerdeführerin ebenso am 20. April 2026 (KG-act. 14). Mit Eingabe vom 21. April 2026 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe (KG-act. 15). Die weitere Verfahrensbeteiligte reichte am 13. Mai 2026 eine zusätzliche Eingabe ein (KG-act. 16).2.a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, den Parteien sei mit Verfügung vom 21. November 2025 mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, bis zur Wiederwahl einer Geschäftsführung der Beschwerdeführerin einen Sachwalter einzusetzen und diesen insbesondere zu ermächtigen, einen Fachmann zur Erstellung der ausstehenden Jahresrechnungen beizuziehen. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt worden. Daraus ergebe sich, dass nach Ansicht des Einzelrichters ein Organisationsmangel vorliege, ansonsten es keinen Sinn machen würde, einen Sachwalter zu bestimmen und Frist für einen Kostenvorschuss anzusetzen. Das Gericht habe sich spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Urteilsberatungsphase befunden und es sei ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass es ohne Vorbringen zulässiger Noven auf diesen Entscheid nicht mehr zurückkommen werde. Der einzige Grund, weshalb noch kein formeller Endentscheid mit gleichzeitiger Einsetzung des Sachwalters ergangen sei, liege in der nach wie vor fehlenden Bezahlung des Kostenvorschusses und damit der Sicherstellung der Bezahlung des Honorars des Sachwalters, ohne welche diesem die Aufnahme der Tätigkeit nicht zumutbar sei. Den Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2025 betreffend die Überschuldungsanzeige habe die Beschwerdeführerin überdies nicht angefochten. Sie äussere sich jedoch nur dazu, weshalb dieser Entscheid aus ihrer Sicht falsch sei. Dies sei nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Nachvollziehbare Indizien einer Befangenheit im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid, der während der Urteilsberatungsphase des Verfahrens betreffend Organisationsmangel und zeitlich nach der impliziten Feststellung des Organisationsmangels in der Verfügung vom 21. November 2025 ergangen sei, bringe sie nicht vor. Ein inhaltlich falscher Entscheid wäre an sich kein Ausstandsgrund. Anderweitige Hinweise auf eine voreingenommene Haltung bestünden nicht. Bezüglich des Versands der Verfügungen vom 17. Dezember 2025 könne auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner verwiesen werden, wonach bei Eingang der Eingabe beim Gericht am 17. Dezember 2025 um 16:24 Uhr die Verfügungen des Gerichts vom selben Datum bereits ausgefertigt und der Post übergeben gewesen seien. Offenbleiben könne, ob das Ausstandsgesuch angesichts der Verfügung vom 21. November 2025 rechtzeitig erfolgt sei, zumal die Beschwerdeführerin ab Erhalt dieser Verfügung nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass dieser sachlogisch das Vorliegen eines Organisationsmangels zugrunde liege. Aus dem Erlass notwendiger prozessleitender Verfügungen könne jedoch im selben Verfahren keine unzulässige Vorbefassung folgen (angef. Verfügung, E. 2.3 ff.).b)Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die weitere Verfahrensbeteiligte habe ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht, weil sie darin einerseits mehrfach erkläre, F.________ sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dies andererseits jedoch auch verneine und daher einen Organisationsmangel vorbringe. Es lägen übereinstimmende Parteibehauptungen vor, dass F.________ der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Dies habe die weitere Verfahrensbeteiligte bereits vorprozessual mehrfach bestätigt. Der Beschwerdegegner hätte dies erkennen müssen und sich nicht in einem anderen Verfahren dahingehend äussern dürfen, es sei notorisch, dass kein neuer Geschäftsführer gewählt oder der Gewählte bestätigt worden sei und es der Beschwerdeführerin daher an einem gemäss den Statuten gültig eingesetzten Geschäftsführer mangle. Damit habe der Beschwerdegegner vor Erlass des vorsorglichen Massnahmeentscheids gezeigt, dass der Ausgang des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht mehr offen sei, weshalb Vorbefassung sowie der Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit vorliege. Offensichtlich unrichtig und willkürlich sei, dass sich aus der Verfügung vom 21. November 2025 die Ansicht des Beschwerdegegners ergebe, wonach ein Organisationsmangel vorliege, weil eine Absichtserklärung keine Verfügung und kein Urteil darstelle. Ob die angebliche Ansicht des Beschwerdegegners erkennbar gewesen wäre, sei ohnehin irrelevant, weil es um dessen Äusserung gehe, wonach F.________ unstrittig nicht wiedergewählt und nicht bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe ausserdem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr vor dem Entscheid keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Äusserung gegeben habe. Offensichtlich unrichtig und willkürlich sei ferner die Feststellung, das Bezirksgericht Höfe habe sich ab dem 21. November 2025 in der Urteilsberatungsphase befunden, weil dies weder die Beschwerdegegner vorgebracht hätten noch Belege hierfür vorlägen. Vielmehr habe der Beschwerdegegner im Verfahren ZES 2025 1011 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2025 eine Frist bis zum 10. Dezember 2025 angesetzt, um eine aktuelle Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten einzureichen, was er nicht gemacht hätte, wenn er sich schon in der Urteilsberatungsphase befunden hätte. Auch hierzu habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Des Weiteren sei unbewiesen, dass die Eingabe beim Gericht am 17. Dezember 2025, 16:24 Uhr, eingegangen sei und die Verfügungen des Gerichts vom selben Datum bereits ausgefertigt und der Post übergeben gewesen seien. Zudem gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegner einen Entscheid über das Vorliegen eines Organisationsmangels schon vor dem 21. November 2025 gefällt hätten, wofür es an jeglicher Grundlage fehle und was offensichtlich falsch sei. Weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, sei ihr rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht verletzt. Die Frist zur Geltendmachung der Ausstandsgründe sei im Übrigen gewahrt, weil sie das Ausstandsgesuch an dem Tag gestellt habe, an dem sie von den Ausstandsgründen erfahren habe (KG-act. 1, Rn. 8 ff.; KG-act. 10, Rn. 2 ff.; KG-act. 14, Rn. 2 ff.).c)Die weitere Verfahrensbeteiligte führt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht rechtmässig vertreten und demzufolge nicht prozessfähig. F.________ sei nie als Geschäftsführer wiedergewählt worden, weshalb die eingereichte Vollmacht der Rechtsvertretung ungültig sei. Die Vorinstanz habe die Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels gültig (wieder-)gewählten Geschäftsführers in mehreren Verfahren rechtskräftig bestätigt. Prozessführung durch faktische Organe sei ausgeschlossen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Ferner sei die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht postulationsfähig, weil sie sich in einem Interessenkonflikt befinde. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unbeachtlich, soweit sie nicht erkläre, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei. Nach dem Versand der Gesuchsantwort vom 8. August 2025, in der kein Wort von Universalversammlungen oder einer Wiederwahl des Geschäftsführers stehe, sei der Aktenschluss eingetreten. Die späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unzulässige Noven. Insbesondere lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von ihr vorgebrachten Noven, namentlich im Berufungsverfahren, zulässig seien. Die weitere Verfahrensbeteiligte habe F.________ nie als formellen Geschäftsführer anerkannt, auch wenn sie ihn der Einfachheit halber als (faktischen) Geschäftsführer bezeichnet habe. Doch selbst wenn sie ihn hätte anerkennen wollen, käme ihm keine Vertretungsmacht zu, weil eine stillschweigende oder konkludente Wiederwahl ausgeschlossen sei. Des Weiteren seien keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer einseitig zulasten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner erkennbar. Vielmehr habe sie korrekt festgestellt, dass ein Organisationsmangel bestehe und F.________ nicht mehr (formeller) Geschäftsführer sei. Aus der Verfügung vom 21. November 2025 gehe hervor, dass das Gericht von einem Organisationsmangel ausgehe und F.________ nicht vertretungsbefugt sei. Dass das Gericht ab dem 21. November 2025 in der Urteilsberatungsphase gewesen sei, ergebe sich denn aus den Umständen. Wenn die Beschwerdeführerin gewollte hätte, dass ihre Eingabe noch am 17. Dezember 2025 verarbeitet werde, hätte sie diese früher einreichen müssen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Voreingenommenheit, Befangenheit oder Vorbefassung lägen nicht vor. Die Prozesskosten seien F.________ sowie der G.________ AG aufzuerlegen, weil sie als vollmachtlose Vertreter aufträten (KG-act. 8, Rn. 7 ff.; KG-act. 12, Rn. 3 ff.).3.a) aa) Zur Rechtsvertretung insbesondere juristischer Personen vor schweizerischen Zivilgerichten (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterin Ilaria Beringer undKantonsrichter Pius Schuler,Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________ GmbH,Beschwerdeführerin,gegen1.B.________,Beschwerdegegner,2.C.________,Beschwerdegegnerin,3.D.________,weitere Verfahrensbeteiligte,vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Ausstand