opencaselaw.ch

ZK2 2025 49

Herausgabe von Buchungsbelegen

Schwyz · 2025-12-23 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Dezember 2025ZK2 2025 49MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.In SachenA.________ AG,Gesuchstellerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegner und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendHerausgabe von Buchungsbelegen(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Mai 2025, ZES 2025 58);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2025 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):In der HauptsacheEs sei dem Beklagten zu befehlen, der Klägerin auf einem Datenträger (im Original oder auf einem Datenträger oder in andere zweckmässiger Weise)-die Kontenblätter der Buchhaltung der A.________ AG für die Zeit vom 19. August 2019 – 26. Oktober 2024 herauszugeben;-die Buchungsbelege zu diesen Kontenblättern herauszugeben.Soweit diese Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 (vorsorgliche sichernde Mass­nahmen) vorerst an die Polizei herausgegeben werden, sei nach Anhörung des Beklagten anstelle des Befehls gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Polizei die Anweisung zu erteilen, diese Unterlagen der Klägerin herauszugeben.Für den Fall der Widerhandlung gegen den Befehl gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei dem Beklagten die Bestrafung nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchstellerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegner und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Herausgabe von Buchungsbelegen

Es sei dem Beklagten zu befehlen, der Klägerin auf einem Datenträger (im Original oder auf einem Datenträger oder in andere zweckmässiger Weise)

Soweit diese Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 (vorsorgliche sichernde Mass­nahmen) vorerst an die Polizei herausgegeben werden, sei nach Anhörung des Beklagten anstelle des Befehls gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Polizei die Anweisung zu erteilen, diese Unterlagen der Klägerin herauszugeben.

Für den Fall der Widerhandlung gegen den Befehl gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei dem Beklagten die Bestrafung nach