Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Sachverhalt
aufgrund einer „angeblich verspäteten Zustellung“ unrichtig und einseitig fest- gestellt worden sei (KG-act. 1 S. 1), ohne jedoch zumindest rudimentär zu be- gründen, weshalb ihre am 8. April 2025 der Post übergebene Stellungnahme nicht verspätet gewesen sein soll oder weswegen die Vorinstanz aufgrund der Säumnis der Gesuchsgegner nicht aufgrund der Akten hätte entscheiden dür- fen;
- die Ausführungen zum Sachverhalt, welche die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen (KG-act. 1 S. 2), sodann neue Tatsachenbehauptungen darstellen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllen, wes- halb die Berufungsführer mit diesen Ausführungen nicht zu hören sind;
Kantonsgericht Schwyz 4
- die Berufungsführer auch im Übrigen keine Begründung vortragen, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll;
- die Berufungsführer damit auch den minimalen Anforderungen an die Be- gründung einer Berufung nicht genügen, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- zutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind, wobei in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO beide Berufungsführer die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen haben;
- mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechenden Auf- wands der Berufungsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 September 2023 E. 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- das Gericht einer Partei über die Rechtsmittelfrist hinaus keine Nachfrist ansetzen darf, die der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenü- genden Begründung dienen soll (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3);
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, dass die Gesuchs- gegner mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2025 aufgefordert worden seien, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich zum Ausweisungs- begehren Stellung zu nehmen, dass die Gesuchsgegner in dieser Verfügung auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden seien, dass den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 17. März 2025 auf entsprechendes Gesuch hin die Frist zur Einreichung der Stellungnahme letztmalig erstreckt worden sei bis spätestens
7. April 2024, dass die Gesuchsgegner ihre Stellungnahme erst am 8. April 2025 und damit verspätet der schweizerischen Post übergeben hätten und dass infolge Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden sei (angef. Verfügung, E. 3 f.);
- die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen, dass der Sachverhalt aufgrund einer „angeblich verspäteten Zustellung“ unrichtig und einseitig fest- gestellt worden sei (KG-act. 1 S. 1), ohne jedoch zumindest rudimentär zu be- gründen, weshalb ihre am 8. April 2025 der Post übergebene Stellungnahme nicht verspätet gewesen sein soll oder weswegen die Vorinstanz aufgrund der Säumnis der Gesuchsgegner nicht aufgrund der Akten hätte entscheiden dür- fen;
- die Ausführungen zum Sachverhalt, welche die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen (KG-act. 1 S. 2), sodann neue Tatsachenbehauptungen darstellen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllen, wes- halb die Berufungsführer mit diesen Ausführungen nicht zu hören sind;
Kantonsgericht Schwyz 4
- die Berufungsführer auch im Übrigen keine Begründung vortragen, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll;
- die Berufungsführer damit auch den minimalen Anforderungen an die Be- gründung einer Berufung nicht genügen, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- zutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind, wobei in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO beide Berufungsführer die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen haben;
- mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechenden Auf- wands der Berufungsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beru- fungsführern auferlegt, wobei diese die Kosten zur Hälfte im Betrag von je Fr. 150.00 zu tragen haben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’620.00.
- Zufertigung an den Berufungsführer 1 (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Berufungsführerin 2 (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Berufungsgeg- nerin (2/R; zusammen mit KG-act. 1 und 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Mai 2025 ZK2 2025 36 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen 1. A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,
2. B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsie- deln vom 28. April 2025, ZES 2025 27);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2025 den Gesuchsgegnern insbesondere richterlich befahl, die 5.5-Zimmerwohnung im 4. Stock, inklusive Keller und Terrasse, im Mehrfamilienhaus E.________strasse xx innert 15 Ta- gen nach Vollstreckbarkeit des Ausweisungsentscheids zu räumen sowie in or- dentlichem und gereinigtem Zustand und mit 1 Hoftürschlüssel, 4 Wohnungs- schlüsseln NX6616 50.1 Nr. 1 bis 4, 2 Brief-/Milchkastenschlüsseln und 2 Kel- lerschlüsseln (Abus) der Gesuchstellerin zurückzugeben (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
- die Gesuchsgegner mit Berufung vom 11. Mai 2025 (Postauf- gabe: 12. Mai 2025) diese Verfügung vom 28. April 2025 beim Kantonsgericht anfochten;
- eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzurei- chen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abände- rungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzli- chen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen sind und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);
- die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und deren Begründung zwar tiefer sind, aber auch bei Laien vorausgesetzt wird, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest mit gutem Willen herausle- sen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll, und eine Begründung ge- liefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsführer unrichtig sein soll (OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4; KG SZ ZK2 2023 58 vom
20. September 2023 E. 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- das Gericht einer Partei über die Rechtsmittelfrist hinaus keine Nachfrist ansetzen darf, die der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenü- genden Begründung dienen soll (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3);
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, dass die Gesuchs- gegner mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2025 aufgefordert worden seien, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich zum Ausweisungs- begehren Stellung zu nehmen, dass die Gesuchsgegner in dieser Verfügung auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden seien, dass den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 17. März 2025 auf entsprechendes Gesuch hin die Frist zur Einreichung der Stellungnahme letztmalig erstreckt worden sei bis spätestens
7. April 2024, dass die Gesuchsgegner ihre Stellungnahme erst am 8. April 2025 und damit verspätet der schweizerischen Post übergeben hätten und dass infolge Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden sei (angef. Verfügung, E. 3 f.);
- die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen, dass der Sachverhalt aufgrund einer „angeblich verspäteten Zustellung“ unrichtig und einseitig fest- gestellt worden sei (KG-act. 1 S. 1), ohne jedoch zumindest rudimentär zu be- gründen, weshalb ihre am 8. April 2025 der Post übergebene Stellungnahme nicht verspätet gewesen sein soll oder weswegen die Vorinstanz aufgrund der Säumnis der Gesuchsgegner nicht aufgrund der Akten hätte entscheiden dür- fen;
- die Ausführungen zum Sachverhalt, welche die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen (KG-act. 1 S. 2), sodann neue Tatsachenbehauptungen darstellen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllen, wes- halb die Berufungsführer mit diesen Ausführungen nicht zu hören sind;
Kantonsgericht Schwyz 4
- die Berufungsführer auch im Übrigen keine Begründung vortragen, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll;
- die Berufungsführer damit auch den minimalen Anforderungen an die Be- gründung einer Berufung nicht genügen, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- zutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind, wobei in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO beide Berufungsführer die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen haben;
- mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechenden Auf- wands der Berufungsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beru- fungsführern auferlegt, wobei diese die Kosten zur Hälfte im Betrag von je Fr. 150.00 zu tragen haben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’620.00.
5. Zufertigung an den Berufungsführer 1 (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Berufungsführerin 2 (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Berufungsgeg- nerin (2/R; zusammen mit KG-act. 1 und 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Mai 2025 amu