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ZK2 2025 1

ZK2 2025 1

Schwyz · 2025-01-20 · Deutsch SZ
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Überschuldungsanzeige (\"Bilanzdeponierung\") | Gesellschaftsrecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Januar 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. Januar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Januar 2025 ZK2 2025 1 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Überschuldungsanzeige ("Bilanzdeponierung") (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom

17. Dezember 2024, ZES 2024 733);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

Kantonsgericht Schwyz 2

- die Gesuchstellerin ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirks- gerichts Höfe vom 17. Dezember 2024 mit Schreiben datierend vom

16. Januar 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. Januar 2025 amu