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ZK2 2024 61

Sistierung

Schwyz · 2024-11-22 · Deutsch SZ
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Sistierung | Zivilprozessuale Fragen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit rechtzeitiger (vgl. Vi-act. E 156) Beschwerde vom

23. September 2024 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, die Sistie- rungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Septem- ber 2024 sei integral aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen Verfah- rensfortführung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter macht die Klägerin eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots geltend. Die Vorinstanz überwies die Akten. Sie nahm zur Rü- ge nicht heilbarer Gehörsverletzungen keine Stellung, sondern äusserte sich zu den Sistierungsvoraussetzungen und zur Hoffnung auf einen zeitnahen Entscheid im konnexen Strafverfahren (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6).

E. 2 Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1), namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Der Sistierungsentscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrenslei- tung. Die mit Beschwerde anfechtbare Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO) erfor- dert in der Regel eine Interessenabwägung, in der das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt (ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.a m.H.).

a) Für die Bewilligung der Sistierung müssen die Parteien vorgängig an- gehört werden. Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zur Sistierung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2; Bohnet/Droese, ZPO Präju- dizienbuch, 2. A. 2023, Art. 126 ZPO N 2). Die Vorinstanz opponiert dem Vor-

Kantonsgericht Schwyz 3 wurf, vorgängig keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Sistierung gegeben zu haben, nicht. Auch die Gegenpartei bestreitet die Gehörsverletzung nicht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Vorinstanz die Eingabe der Klägerin vom 24. Mai 2024 (Vi-act. D 55), der unter anderem der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. März 2024 (KB 287) bei- gelegt war, den Parteien nur zur Kenntnisnahme zustellte (Vi-act. E 155), ohne diese auf den bevorstehenden Sistierungsentscheid hinzuweisen und zu diesbezüglichen Äusserungen einzuladen. Mithin sistierte die Vorinstanz das Verfahren, ohne vorgängig den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein- zuräumen. Die Klägerin macht deshalb zutreffend eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend.

b) Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung zwar hervor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben seien, weil der Ausgang des dem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zugrundeliegenden Strafverfahrens für den vorliegenden Erbstreit, insbesondere die Zusammensetzung des Nachlasses und der mittels Beweis- würdigung festzustellenden Teilungsmasse, von Bedeutung sei. Der ange- fochtenen Verfügung lässt sich aber keine Abwägung der Interessen an einer Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot entnehmen. Folglich erfüllt die angefochtene Verfügung die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht, was ebenso den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.d).

c) Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich ein schwe- rer und vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwer- deinstanz (Art. 320 ZPO) nicht heilbarer Mangel (vgl. ZK2 2018 1 vom 28. Fe- bruar 2018 E. 3 m.H. u.a. auf ZK2 2014 29 vom 24. Oktober 2014, E. 6.e m.H.). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an

Kantonsgericht Schwyz 4 die Vorinstanz zurückzuweisen (so auch ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.d; vgl. zudem ZK1 2020 11 vom 26. August 2020 E. 3).

E. 4 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Es wird Sache der erstinstanzlichen Verfahrensleitung sein, zu prüfen, ob nach vorgängiger Stellungnahme der Parteien über die Sistie- rung neu und vollständig begründet zu entscheiden oder das Verfahren fortzu- führen ist. Trotz Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs handelt es sich vor- liegend um keine eigentliche „Justizpanne“, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) der vorinstanzlichen Gerichtskasse aufzuerlegen. Die Gerichtskosten gehen deshalb zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und die angemessene Entschädigung der obsiegenden Klägerin erfolgt aus der Kantonsgerichtskasse (§ 83 Abs. 2 JG; zum Ganzen vgl. EGV-SZ 2014 A. 2.1 E. 4). Die Gegenpartei opponierte der Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht, weshalb sie nicht kostenpflichtig wird (vgl. ius.focus 10/2024 S. 21 zu BGer 5A_60/2023 vom 4. April 2023). Ihr geringfügiger Aufwand für den Verzicht auf die Beschwerdeantwort ist indes nicht zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Kantons. Der Klägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
  3. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
  4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. November 2024 ZK2 2024 61 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. September 2024, ZGO 2013 35);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit rechtzeitiger (vgl. Vi-act. E 156) Beschwerde vom

23. September 2024 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, die Sistie- rungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Septem- ber 2024 sei integral aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen Verfah- rensfortführung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter macht die Klägerin eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots geltend. Die Vorinstanz überwies die Akten. Sie nahm zur Rü- ge nicht heilbarer Gehörsverletzungen keine Stellung, sondern äusserte sich zu den Sistierungsvoraussetzungen und zur Hoffnung auf einen zeitnahen Entscheid im konnexen Strafverfahren (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6).

2. Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1), namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Der Sistierungsentscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrenslei- tung. Die mit Beschwerde anfechtbare Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO) erfor- dert in der Regel eine Interessenabwägung, in der das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt (ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.a m.H.).

a) Für die Bewilligung der Sistierung müssen die Parteien vorgängig an- gehört werden. Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zur Sistierung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2; Bohnet/Droese, ZPO Präju- dizienbuch, 2. A. 2023, Art. 126 ZPO N 2). Die Vorinstanz opponiert dem Vor-

Kantonsgericht Schwyz 3 wurf, vorgängig keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Sistierung gegeben zu haben, nicht. Auch die Gegenpartei bestreitet die Gehörsverletzung nicht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Vorinstanz die Eingabe der Klägerin vom 24. Mai 2024 (Vi-act. D 55), der unter anderem der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. März 2024 (KB 287) bei- gelegt war, den Parteien nur zur Kenntnisnahme zustellte (Vi-act. E 155), ohne diese auf den bevorstehenden Sistierungsentscheid hinzuweisen und zu diesbezüglichen Äusserungen einzuladen. Mithin sistierte die Vorinstanz das Verfahren, ohne vorgängig den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein- zuräumen. Die Klägerin macht deshalb zutreffend eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend.

b) Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung zwar hervor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben seien, weil der Ausgang des dem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zugrundeliegenden Strafverfahrens für den vorliegenden Erbstreit, insbesondere die Zusammensetzung des Nachlasses und der mittels Beweis- würdigung festzustellenden Teilungsmasse, von Bedeutung sei. Der ange- fochtenen Verfügung lässt sich aber keine Abwägung der Interessen an einer Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot entnehmen. Folglich erfüllt die angefochtene Verfügung die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht, was ebenso den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.d).

c) Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich ein schwe- rer und vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwer- deinstanz (Art. 320 ZPO) nicht heilbarer Mangel (vgl. ZK2 2018 1 vom 28. Fe- bruar 2018 E. 3 m.H. u.a. auf ZK2 2014 29 vom 24. Oktober 2014, E. 6.e m.H.). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an

Kantonsgericht Schwyz 4 die Vorinstanz zurückzuweisen (so auch ZK2 2020 40 vom 28. Dezember 2020 E. 2.d; vgl. zudem ZK1 2020 11 vom 26. August 2020 E. 3).

4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Es wird Sache der erstinstanzlichen Verfahrensleitung sein, zu prüfen, ob nach vorgängiger Stellungnahme der Parteien über die Sistie- rung neu und vollständig begründet zu entscheiden oder das Verfahren fortzu- führen ist. Trotz Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs handelt es sich vor- liegend um keine eigentliche „Justizpanne“, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) der vorinstanzlichen Gerichtskasse aufzuerlegen. Die Gerichtskosten gehen deshalb zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und die angemessene Entschädigung der obsiegenden Klägerin erfolgt aus der Kantonsgerichtskasse (§ 83 Abs. 2 JG; zum Ganzen vgl. EGV-SZ 2014 A. 2.1 E. 4). Die Gegenpartei opponierte der Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht, weshalb sie nicht kostenpflichtig wird (vgl. ius.focus 10/2024 S. 21 zu BGer 5A_60/2023 vom 4. April 2023). Ihr geringfügiger Aufwand für den Verzicht auf die Beschwerdeantwort ist indes nicht zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Kantons. Der Klägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

3. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. November 2024 amu