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ZK2 2024 31

Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation

Schwyz · 2024-06-27 · Deutsch SZ
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Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation | Gesellschaftsrecht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Bestimmung eines Rechtsdomizils für die A.________ GmbH unterbleibt.

E. 2 Die A.________ GmbH mit Sitz in D.________ wird aufgelöst.

E. 3 Es wird die Liquidation der A.________ GmbH nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt.

E. 4 Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der A.________ GmbH auferlegt.

E. 5 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 6 [Zufertigung]

b) Am 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 18. Mai 2024) reichte C.________ beim Kantonsgericht unter Bezugnahme auf die Verfahren ZES 2024 60 und ZES 2024 282 „Einspruch […] gegen die Konkurseinleitung“ ein (KG-act. 1), welche Eingabe als Berufung entgegengenommen wurde (KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde die Berufungsführerin auf die Notwendigkeit des Stellens von Rechtsbegehren, die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung einer Rechtsmittelschrift sowie auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterzeichnung schriftlicher Eingaben hin- gewiesen. Sie erhielt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens Gelegenheit, die Eingabe vom 17. Mai 2024 innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern. Des Weiteren wurde der Berufungsführerin mit der Androhung, dass die Eingabe im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte, eine Frist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung angesetzt, um die vom 17. Mai 2024 datierende Eingabe eigenhändig unterzeichnet nachzurei- chen (KG-act. 3). C.________ legte daraufhin am 3. Juni 2024 (Postaufgabe:

4. Juni 2024) eine Eingabe ins Recht (KG-act. 6).

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO ist die Berufung in summarischen Verfahren innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufung muss von der entsprechenden Partei oder des gehörig bevollmächtigten Vertreters eigenhändig unterzeichnet sein. Die Un- terschrift belegt die Authentizität der Eingabe und ist Gültigkeitserfordernis (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 130 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 130 ZPO N 3). Eine fotokopierte Unterschrift genügt aufgrund der Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage nicht (BGE 112 Ia 173, E. 1). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Um den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ge- recht zu werden, muss sich die berufungsführende Partei in der Rechtsmittel- schrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36, m.w.H.; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Sie hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Es genügt nicht, wenn die beru- fungsführende Partei ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; vgl. Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15). Eine hinreichende Begründung ist als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine solche

Kantonsgericht Schwyz 5 Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Nachbesserung oder Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht gewährt werden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11; vgl. auch BGE 137 III 617, E. 6.4).

a) Die vom 17. Mai 2024 datierende, am 18. Mai 2024 bei der Post aufge- gebene Berufung (KG-act. 1) enthält lediglich eine fotokopierte Unterschrift, was den Anforderungen an eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe wie vor- stehend in E. 2 dargelegt nicht genügt. Nachdem der Berufungsführerin am

23. Mai 2024 verfahrensleitend eine Frist von 5 Tagen seit Zustellung der Ver- fügung angesetzt worden war, um die vom 17. Mai 2024 datierende Eingabe eigenhändig unterzeichnet nachzureichen, ansonsten sie gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte (KG-act. 3), reichte die Berufungs- führerin am 3. Juni 2024 (Postaufgabe: 4. Juni 2024) anstelle der originalen, eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift eine neue anderslautende Ein- gabe ein (KG-act. 6), obschon sie verfahrensleitend darauf hingewiesen worden war, dass ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 17. Mai 2024 im Original nachzureichen sei (KG-act. 3). Wegen der feh- lenden Nachreichung der eigenhändigen unterzeichneten Berufung vom

17. Mai 2024 im Original gilt diese mangels Überprüfbarkeit ihrer Authentizität wie angedroht als nicht erfolgt. Im Übrigen ist durch die eigenhändige Unter- schrift auf der neuen Eingabe vom 3. Juni 2024 (KG-act. 6) die Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage in Bezug auf die fotokopierte Unterschrift in der Berufungsschrift vom 17. Mai 2024 (KG-act. 1) nicht gebannt und KG-act. 6 insofern nicht dazu geeignet, die Authentizität der Berufungsschrift vom 17. Mai 2024 zu belegen. Auf die Berufung ist wegen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift somit der Praxis des Kantonsgerichts entspre- chend nicht einzutreten (Verfügung ZK2 2020 3 vom 17. August 2020).

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Wäre die Berufung eigenhändig unterzeichnet eingereicht worden und bestünde insofern kein Nichteintretensgrund, müsste berücksichtigt werden, dass es in der Berufungsschrift an einer Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung gänzlich fehlt und dass mithin die vor- stehend in E. 2 dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün- dung nicht erfüllt wären. Der Berufungsführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2024 zwar Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Einga- be innert allfällig noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt (KG-act. 3), dem Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung lässt sich aber entnehmen, dass der Berufungsführerin die Sendung am 2. Mai 2024 zur Abholung (mit einer irrtümlicherweise acht- anstelle einer siebentägigen) Frist bis zum

E. 10 Mai 2024 gemeldet wurde und Letzterer die Verfügung nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist am 11. Mai 2024 zugestellt wurde. Weil die Beru- fungsführerin angesichts ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 (Vi-act. 9) mit der angefochtenen Verfügung rechnen musste und die eingeschriebene Postsendung der angefochtenen Verfügung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gilt (vgl. auch BGE 127 I 31, E. 2b), ist zwar nicht davon auszugehen, dass die zehntägige Berufungsfrist betreffend die angefochtene Verfügung erst am auf die Zustellung folgenden Tag, am 12. Mai 2024, zu laufen begann. Selbst wenn dem aber so wäre, hätte die Berufungsfrist spätestens am 21. Mai 2024 geendet (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), womit die neue Ein- gabe vom 3. Juni 2024 (Postaufgabe: 4. Juni 2024; KG-act. 6) in jedem Fall nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte. Diese Eingabe vom 3. Juni 2024 ist mithin unbeachtlich und kann nicht dazu dienen, die Berufungsschrift vom

17. Mai 2024 (KG-act. 1) zu verbessern oder zu ersetzen (vgl. vorstehend E. 2). Auf die Berufung wäre folglich auch mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die blosse Behauptung der Berufungsführerin, „den Sitz der Firma nach Kt ZH“ verlegt zu haben (KG-act. 1), ohne genaue Angabe der

Kantonsgericht Schwyz 7 Adresse in der Berufungsschrift und ohne allfällige Domizilannahmeerklärung (vgl. Art. 117 HRegV), nicht dazu geeignet, den Organisationsmangel des feh- lenden Rechtsdomizils (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR) zu beheben. Auch die Mitteilung des Handelsregisters, es sei vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich über die Verlegung des Sitzes der Berufungsführerin informiert worden (Vi-act. E10), reicht trotz der angegebenen Adresse für die Behebung des Mangels nicht aus, weil die Berufungsführerin in ihrer neuen Eingabe vom

3. Juni 2024 im Widerspruch hierzu angab, sie wolle den Sitz (erst noch) nach Zürich verlegen (KG-act. 6). Wäre auf die Berufung (entgegen den vorstehen- den Erwägungen) einzutreten, wäre sie abzuweisen.

4. Zusammengefasst ist auf die Berufung mangels eigenhändiger Unter- zeichnung der Berufungsschrift (auch innert Nachfrist) sowie wegen fehlender rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung ein- zutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewie- sen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’200.00 wird der Berufungsführerin nach defini- tiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 20’000.00.
  4. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), das Handelsregisteramt (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 1. Juli 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Juni 2024 ZK2 2024 31 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________ GmbH, c/o C.________, Berufungsführerin, betreffend Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2024, ZES 2024 60 und ZES 2024 282);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 29. Januar 2024 zeigte das Handelsregister des Kantons Schwyz dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verweis auf Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR einen Organisationsmangel bei der Berufungsführerin an. Zur Begründung führte es aus, es habe festgestellt, dass die Berufungsführerin ihr Domizil eingebüsst habe. Es habe am 15. De- zember 2023 gemäss Art. 152a Abs. 3 HRegV die Aufforderung zur Anmel- dung eines neuen Rechtsdomizils öffentlich im schweizerischen Handels- amtsblatt sowie im kantonalen Amtsblatt publiziert. Innert der angesetzten Frist sei jedoch kein neues Domizil angemeldet worden (Vi-act. A/I; Vi-act. KB2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe forderte die Geschäftsführerin B.________ (vgl. Vi-act. KB1) mit Verfügungen vom 31. Januar 2024 sowie vom 16. Februar 2024 unter Androhung der Auflösung der Gesellschaft auf, innert Frist den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen und die fehlenden Organe zu bestellen sowie eine entsprechende Mitteilung an das Gericht zu machen oder alternativ innert gleicher Frist einen Kosten- vorschuss von Fr. 8’000.00 zu leisten, damit die fehlenden Organe allenfalls ernannt werden könnten (Vi-act. E1 und E4). Diese Verfügungen konnten pos- talisch nicht zugestellt werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2 f.; Vi-act. E1–6). Mit Verfügung vom 7. März 2024 richtete der Erstrichter diesel- be Aufforderung an die Gesellschafterin C.________ (Vi-act. E7; vgl. Vi-act. KB1). Nachdem die Berufungsführerin innert Frist weder den rechtmässigen Zustand wiederhergestellt noch den Kostenvorschuss geleistet hatte (angefochtene Verfügung, E. 4), setzte ihr der Erstrichter mit Verfügung vom 3. April 2024 eine letztmalige Nachfrist bis zum 24. April 2024. Die Beru- fungsführerin stellte auch innert Nachfrist weder den rechtmässigen Zustand wieder her noch leistete sie den Kostenvorschuss (angefochtene Verfügung, E. 4 f.). Am 28. März 2024 reichte C.________ eine Stellungnahme ein

Kantonsgericht Schwyz 3 (Vi-act. E9). Bevor das Handelsregister dem Erstrichter am 7. Mai 2024 eine Eingabe einreichte (Vi-act. E10), hatte Letzterer am 30. April 2024 Folgendes verfügt:

1. Die Bestimmung eines Rechtsdomizils für die A.________ GmbH unterbleibt.

2. Die A.________ GmbH mit Sitz in D.________ wird aufgelöst.

3. Es wird die Liquidation der A.________ GmbH nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der A.________ GmbH auferlegt.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Zufertigung]

b) Am 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 18. Mai 2024) reichte C.________ beim Kantonsgericht unter Bezugnahme auf die Verfahren ZES 2024 60 und ZES 2024 282 „Einspruch […] gegen die Konkurseinleitung“ ein (KG-act. 1), welche Eingabe als Berufung entgegengenommen wurde (KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde die Berufungsführerin auf die Notwendigkeit des Stellens von Rechtsbegehren, die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung einer Rechtsmittelschrift sowie auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterzeichnung schriftlicher Eingaben hin- gewiesen. Sie erhielt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens Gelegenheit, die Eingabe vom 17. Mai 2024 innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern. Des Weiteren wurde der Berufungsführerin mit der Androhung, dass die Eingabe im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte, eine Frist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung angesetzt, um die vom 17. Mai 2024 datierende Eingabe eigenhändig unterzeichnet nachzurei- chen (KG-act. 3). C.________ legte daraufhin am 3. Juni 2024 (Postaufgabe:

4. Juni 2024) eine Eingabe ins Recht (KG-act. 6).

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO ist die Berufung in summarischen Verfahren innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufung muss von der entsprechenden Partei oder des gehörig bevollmächtigten Vertreters eigenhändig unterzeichnet sein. Die Un- terschrift belegt die Authentizität der Eingabe und ist Gültigkeitserfordernis (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 130 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 130 ZPO N 3). Eine fotokopierte Unterschrift genügt aufgrund der Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage nicht (BGE 112 Ia 173, E. 1). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Um den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ge- recht zu werden, muss sich die berufungsführende Partei in der Rechtsmittel- schrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36, m.w.H.; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Sie hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Es genügt nicht, wenn die beru- fungsführende Partei ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; vgl. Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15). Eine hinreichende Begründung ist als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine solche

Kantonsgericht Schwyz 5 Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Nachbesserung oder Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht gewährt werden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 11; vgl. auch BGE 137 III 617, E. 6.4).

a) Die vom 17. Mai 2024 datierende, am 18. Mai 2024 bei der Post aufge- gebene Berufung (KG-act. 1) enthält lediglich eine fotokopierte Unterschrift, was den Anforderungen an eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe wie vor- stehend in E. 2 dargelegt nicht genügt. Nachdem der Berufungsführerin am

23. Mai 2024 verfahrensleitend eine Frist von 5 Tagen seit Zustellung der Ver- fügung angesetzt worden war, um die vom 17. Mai 2024 datierende Eingabe eigenhändig unterzeichnet nachzureichen, ansonsten sie gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte (KG-act. 3), reichte die Berufungs- führerin am 3. Juni 2024 (Postaufgabe: 4. Juni 2024) anstelle der originalen, eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift eine neue anderslautende Ein- gabe ein (KG-act. 6), obschon sie verfahrensleitend darauf hingewiesen worden war, dass ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 17. Mai 2024 im Original nachzureichen sei (KG-act. 3). Wegen der feh- lenden Nachreichung der eigenhändigen unterzeichneten Berufung vom

17. Mai 2024 im Original gilt diese mangels Überprüfbarkeit ihrer Authentizität wie angedroht als nicht erfolgt. Im Übrigen ist durch die eigenhändige Unter- schrift auf der neuen Eingabe vom 3. Juni 2024 (KG-act. 6) die Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage in Bezug auf die fotokopierte Unterschrift in der Berufungsschrift vom 17. Mai 2024 (KG-act. 1) nicht gebannt und KG-act. 6 insofern nicht dazu geeignet, die Authentizität der Berufungsschrift vom 17. Mai 2024 zu belegen. Auf die Berufung ist wegen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift somit der Praxis des Kantonsgerichts entspre- chend nicht einzutreten (Verfügung ZK2 2020 3 vom 17. August 2020).

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Wäre die Berufung eigenhändig unterzeichnet eingereicht worden und bestünde insofern kein Nichteintretensgrund, müsste berücksichtigt werden, dass es in der Berufungsschrift an einer Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung gänzlich fehlt und dass mithin die vor- stehend in E. 2 dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün- dung nicht erfüllt wären. Der Berufungsführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2024 zwar Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Einga- be innert allfällig noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt (KG-act. 3), dem Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung lässt sich aber entnehmen, dass der Berufungsführerin die Sendung am 2. Mai 2024 zur Abholung (mit einer irrtümlicherweise acht- anstelle einer siebentägigen) Frist bis zum

10. Mai 2024 gemeldet wurde und Letzterer die Verfügung nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist am 11. Mai 2024 zugestellt wurde. Weil die Beru- fungsführerin angesichts ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 (Vi-act. 9) mit der angefochtenen Verfügung rechnen musste und die eingeschriebene Postsendung der angefochtenen Verfügung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gilt (vgl. auch BGE 127 I 31, E. 2b), ist zwar nicht davon auszugehen, dass die zehntägige Berufungsfrist betreffend die angefochtene Verfügung erst am auf die Zustellung folgenden Tag, am 12. Mai 2024, zu laufen begann. Selbst wenn dem aber so wäre, hätte die Berufungsfrist spätestens am 21. Mai 2024 geendet (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), womit die neue Ein- gabe vom 3. Juni 2024 (Postaufgabe: 4. Juni 2024; KG-act. 6) in jedem Fall nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte. Diese Eingabe vom 3. Juni 2024 ist mithin unbeachtlich und kann nicht dazu dienen, die Berufungsschrift vom

17. Mai 2024 (KG-act. 1) zu verbessern oder zu ersetzen (vgl. vorstehend E. 2). Auf die Berufung wäre folglich auch mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die blosse Behauptung der Berufungsführerin, „den Sitz der Firma nach Kt ZH“ verlegt zu haben (KG-act. 1), ohne genaue Angabe der

Kantonsgericht Schwyz 7 Adresse in der Berufungsschrift und ohne allfällige Domizilannahmeerklärung (vgl. Art. 117 HRegV), nicht dazu geeignet, den Organisationsmangel des feh- lenden Rechtsdomizils (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR) zu beheben. Auch die Mitteilung des Handelsregisters, es sei vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich über die Verlegung des Sitzes der Berufungsführerin informiert worden (Vi-act. E10), reicht trotz der angegebenen Adresse für die Behebung des Mangels nicht aus, weil die Berufungsführerin in ihrer neuen Eingabe vom

3. Juni 2024 im Widerspruch hierzu angab, sie wolle den Sitz (erst noch) nach Zürich verlegen (KG-act. 6). Wäre auf die Berufung (entgegen den vorstehen- den Erwägungen) einzutreten, wäre sie abzuweisen.

4. Zusammengefasst ist auf die Berufung mangels eigenhändiger Unter- zeichnung der Berufungsschrift (auch innert Nachfrist) sowie wegen fehlender rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung ein- zutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewie- sen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’200.00 wird der Berufungsführerin nach defini- tiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 20’000.00.

4. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), das Handelsregisteramt (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 1. Juli 2024 amu