Neuansetzung Ausschlagungsfrist | Erbrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Mai 2024 erstreckt wurde;
- der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht leistete;
- ihm deshalb mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Freitag, 28. Juni 2024 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintre- ten auf das Rechtsmittel angedroht wurde;
- auch die Nachfrist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Donnerstag, 11. Juli 2024 erstreckt wurde;
- der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO, § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);
Kantonsgericht Schwyz 3
- bei diesem Verfahrensausgang die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzu- erlegen sind;- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. Juli 2024 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Juli 2024 ZK2 2024 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, betreffend Neuansetzung Ausschlagungsfrist (Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom
28. Februar 2024, ZES 2023 603);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsführers um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist in einer Erbschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2024 abwies;
- der Berufungsführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht innert Frist anfocht;
- er in der Folge mit Verfügung vom 15. März 2024 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 15. April 2024 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 zu bezahlen;
- diese Frist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Freitag,
3. Mai 2024 erstreckt wurde;
- der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht leistete;
- ihm deshalb mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Freitag, 28. Juni 2024 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintre- ten auf das Rechtsmittel angedroht wurde;
- auch die Nachfrist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Donnerstag, 11. Juli 2024 erstreckt wurde;
- der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO, § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);
Kantonsgericht Schwyz 3
- bei diesem Verfahrensausgang die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzu- erlegen sind;- verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. Juli 2024 kau