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ZK2 2024 17

Neuansetzung Ausschlagungsfrist

Schwyz · 2024-07-24 · Deutsch SZ
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Neuansetzung Ausschlagungsfrist | Erbrecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Mai 2024 erstreckt wurde;

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht leistete;

- ihm deshalb mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Freitag, 28. Juni 2024 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintre- ten auf das Rechtsmittel angedroht wurde;

- auch die Nachfrist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Donnerstag, 11. Juli 2024 erstreckt wurde;

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO, § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);

Kantonsgericht Schwyz 3

- bei diesem Verfahrensausgang die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzu- erlegen sind;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. Juli 2024 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Juli 2024 ZK2 2024 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, betreffend Neuansetzung Ausschlagungsfrist (Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom

28. Februar 2024, ZES 2023 603);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsführers um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist in einer Erbschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2024 abwies;

- der Berufungsführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht innert Frist anfocht;

- er in der Folge mit Verfügung vom 15. März 2024 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 15. April 2024 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 zu bezahlen;

- diese Frist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Freitag,

3. Mai 2024 erstreckt wurde;

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht leistete;

- ihm deshalb mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Freitag, 28. Juni 2024 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintre- ten auf das Rechtsmittel angedroht wurde;

- auch die Nachfrist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Donnerstag, 11. Juli 2024 erstreckt wurde;

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO, § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);

Kantonsgericht Schwyz 3

- bei diesem Verfahrensausgang die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzu- erlegen sind;- verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. Juli 2024 kau