opencaselaw.ch

ZK2 2023 88

Testamentseröffnung

Schwyz · 2024-06-04 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Testamentseröffnung | Erbrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 22. Dezember 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March die Verfügung von Todes wegen des am ________ verstorbenen E.________ sel. und hielt in Dispositivziffer 2 fest: Dem gesetzlichen Erben 1 und der eingesetzten Erbin A wird auf schriftli- ches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgericht March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB). Mit rechtzeitiger Berufung vom 27. Dezember 2023 beantragt die eingesetzte Erbin A Dispositivziffer 2 wie folgt neu zu verfügen: Der eingesetzten Alleinerbin A.________ wird auf schriftliches Verlangen ein Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung vom gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- sprache an die Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache ausdrücklich bestritten wird. Der Berufungsgegner verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 7) und schlug das Erbe seines Bruders und Erblassers aus (KG-act. 9/1).

E. 2 Die Testamentseröffnung als Realakt ist unanfechtbar (EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.b und c m.H.). Als “Behördenakt in der Gegenwart“ ist sie bzw. sind mit ihr verknüpfte Massnahmen nur soweit ergänzbar, als bei der Eröffnung oder zu einem späteren Zeitpunkt weitere letztwillige Verfügungen bekannt werden. Abgesehen davon besteht in Bezug auf die vorläufige Auslegung ei- ner letztwilligen Verfügung durch die Behörde grundsätzlich kein Rechtsschut- zinteresse, da diesbezüglich die Eröffnungsverfügung keine materielle Rechtskraft entfaltet (ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 2.b m.H.). Soweit die Einzelrichterin vorliegend nicht nur der eingesetzten Erbin A, sondern auch dem Bruder des Erblassers auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht

Kantonsgericht Schwyz 3 stellte, mag diese Formulierung auf einer vorläufig unrichtigen Testaments- auslegung beruhen oder nicht. Da das derart formulierte unpräjudizielle In-Aussicht-stellen einer Erbbescheinigung keine materielle Rechtskraftwir- kung erlangt (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 17; Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 3a m.H.; ZK2 2021 60 und 61 vom 19. Juli 2022 E. 2.a m.H.), besteht diesbezüglich kein Rechts- schutzinteresse der Berufungsführerin. Sie legt denn auch nicht dar, inwiefern sie durch die gerügte fehlerhafte vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfü- gung konkret beschwert wäre, nachdem sie ja ihrerseits nicht daran gehindert wird, eine Erbbescheinigung zu verlangen und Einsprache gegen die dem Bruder des Erblassers in Aussicht gestellte Erbbescheinigung zu erheben. Daher ist auf das Rechtsmittel präsidial unter reduzierten Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht ein- zutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Nachdem der Beschwerdegegner, der die Erbschaft inzwischen ausschlug, auf die Berufungsantwort verzichtete, ist die Berufungsführerin ihm gegenüber nicht entschädigungspflichtig;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 ist der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
  4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Juni 2024 ZK2 2023 88 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2023, ZET 2023 462);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 22. Dezember 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March die Verfügung von Todes wegen des am ________ verstorbenen E.________ sel. und hielt in Dispositivziffer 2 fest: Dem gesetzlichen Erben 1 und der eingesetzten Erbin A wird auf schriftli- ches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgericht March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB). Mit rechtzeitiger Berufung vom 27. Dezember 2023 beantragt die eingesetzte Erbin A Dispositivziffer 2 wie folgt neu zu verfügen: Der eingesetzten Alleinerbin A.________ wird auf schriftliches Verlangen ein Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung vom gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- sprache an die Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache ausdrücklich bestritten wird. Der Berufungsgegner verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 7) und schlug das Erbe seines Bruders und Erblassers aus (KG-act. 9/1).

2. Die Testamentseröffnung als Realakt ist unanfechtbar (EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.b und c m.H.). Als “Behördenakt in der Gegenwart“ ist sie bzw. sind mit ihr verknüpfte Massnahmen nur soweit ergänzbar, als bei der Eröffnung oder zu einem späteren Zeitpunkt weitere letztwillige Verfügungen bekannt werden. Abgesehen davon besteht in Bezug auf die vorläufige Auslegung ei- ner letztwilligen Verfügung durch die Behörde grundsätzlich kein Rechtsschut- zinteresse, da diesbezüglich die Eröffnungsverfügung keine materielle Rechtskraft entfaltet (ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 2.b m.H.). Soweit die Einzelrichterin vorliegend nicht nur der eingesetzten Erbin A, sondern auch dem Bruder des Erblassers auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht

Kantonsgericht Schwyz 3 stellte, mag diese Formulierung auf einer vorläufig unrichtigen Testaments- auslegung beruhen oder nicht. Da das derart formulierte unpräjudizielle In-Aussicht-stellen einer Erbbescheinigung keine materielle Rechtskraftwir- kung erlangt (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 17; Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 3a m.H.; ZK2 2021 60 und 61 vom 19. Juli 2022 E. 2.a m.H.), besteht diesbezüglich kein Rechts- schutzinteresse der Berufungsführerin. Sie legt denn auch nicht dar, inwiefern sie durch die gerügte fehlerhafte vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfü- gung konkret beschwert wäre, nachdem sie ja ihrerseits nicht daran gehindert wird, eine Erbbescheinigung zu verlangen und Einsprache gegen die dem Bruder des Erblassers in Aussicht gestellte Erbbescheinigung zu erheben. Daher ist auf das Rechtsmittel präsidial unter reduzierten Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht ein- zutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Nachdem der Beschwerdegegner, der die Erbschaft inzwischen ausschlug, auf die Berufungsantwort verzichtete, ist die Berufungsführerin ihm gegenüber nicht entschädigungspflichtig;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 ist der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Juni 2024 amu