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ZK2 2023 44

Testamenteröffnung

Schwyz · 2023-07-12 · Deutsch SZ
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Testamenteröffnung | Erbrecht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 B.________, Berufungsgegnerin 1,

E. 2 Der eingesetzten Erbin A wird auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfü- gung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).

E. 3 Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat.

E. 4 Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.

E. 5 Die Kosten bestehend aus: Entscheidgebühr/Gerichtskosten Fr. 400.00 Erbenermittlung Erbschaftsamt March Fr. 231.10 betragen Fr. 631.10.

E. 6 Die Kosten auf Rechnung des Nachlasses werden mit separater Rechnung vom Willensvollstrecker bezogen.

E. 7 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 8 [Zufertigung] Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Juni 2023 rechtzeitig Beru- fung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und ihm wie der Erbin A eine auf ihn lautende Erbbescheinigung auszustellen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 3. Juli 2023 teilte der Ein-

Kantonsgericht Schwyz 3 zelrichter am Bezirksgericht March mit, der Berufungsführer sei in der Testa- mentseröffnungsverfügung vom 23. Juni 2023 irrtümlicherweise nicht als ein- gesetzter Erbe betrachtet worden (KG-act. 3). Am 5. Juli 2023 ging eine un- aufgeforderte Stellungnahme des Berufungsführers ein (KG-act. 4).

2. a) Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde, laut § 41 EGzZGB vom Einzelrichter, eröffnet werden. Zweck der Eröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts und die Einräumung einer Kontrollmög- lichkeit bezüglich des Inhalts und Zustands der Urkunde (Leu/Gabrieli, in: Gei- ser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 2). Zudem erlaubt es die Eröffnungsverfügung deren Empfängern, sie gegebenenfalls anzufechten oder gestützt darauf die Herausgabe des Erbes geltend zu machen (Emmel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 557 N 2). Die Eröffnungsbehörde hat die Pflicht, die Erben zu ermit- teln sowie zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen er- scheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wir- kung (Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 557 ZGB N 7; Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungs- behörde, sondern allein des ordentlichen Zivilrichters (Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Gegen die Testamentseröffnung können im Rechtsmittelverfahren z.B. Fehler der vorläufigen Auslegung gerügt werden. Wie die eröffnende Behörde entscheidet auch die Rechtsmittelinstanz nicht über materielle Rech- te (Emmel, a.a.O., Art. 557 N 14a; vgl. auch Urteil LF210034-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. September 2021, E. 3.1).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Erstrichterin die Beru- fungsgegnerin 1 als gesetzliche Erbin und gestützt auf das eigenhändige Tes- tament des Erblassers vom 26. Dezember 2019 (Vi-act. 1, Testament) die Berufungsgegnerin 2 als einzige eingesetzte Erbin (angefochtene Verfügung, E. 1 und E. 3). Dem erwähnten Testament lässt sich indes Folgendes ent- nehmen (Vi-act. 1, Testament): […] Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein: C.________ A.________ […] Aus diesem Satz geht prima facie hervor, dass der Erblasser nebst der Beru- fungsgegnerin 2 auch den Berufungsführer als Erben einsetzte, wie dies Letz- terer zu Recht vorbringt und die Erstinstanz einräumt (KG-act. 1 und 3). Die Erstrichterin hätte folglich nicht von bloss einer eingesetzten Erbin ausgehen dürfen. Die Berufung ist somit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung um den Berufungsführer als weiteren eingesetzten Erben zu ergänzen.

3. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch ein Dritter veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Weil die fehlende Betrachtung des Berufungsführers als eingesetzter Erbe, wie von der Erstinstanz eingeräumt (KG-act. 3), auf einem Versehen und mithin nicht auf einem Antrag beruhte, sind die Kosten aus Billigkeits- gründen auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels Antrags sowie substanziiert begründeten Aufwands entfällt eine Umtriebsentschädigung an den Beru- fungsführer (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 23. Juni 2023 aufgeho- ben und neu wie folgt formuliert: Der eingesetzten Erbin A und dem eingesetzten Erben A.________ wer- den auf schriftliches Verlangen je eine auf sie/ihn lautende Erbbescheini- gung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksge- richts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung die Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder mit subsidiärer Verfassungsbe- schwerde (Art. 113 ff. BGG) eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Beru- fungsgegnerinnen 1 und 2 (je 1/R, inkl. KG-act. 1, 3 und 4 z.K.), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Juli 2023 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 12. Juli 2023 ZK2 2023 44 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Berufungsführer, gegen

1. B.________, Berufungsgegnerin 1,

2. C.________, Berufungsgegnerin 2, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 23. Juni 2023, ZET 2023 215);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der am ________ geborene Erblasser F.________ verstarb am ________, woraufhin das Bestattungsamt der Gemeinde Lachen der Einzel- richterin am Bezirksgericht March ein eigenhändiges Testament des Erblas- sers vom 26. Dezember 2019 zur Eröffnung einreichte (Vi-act. 1). Am 23. Juni 2023 verfügte die Einzelrichterin betreffend Testamentseröffnung Folgendes:

1. Den Beteiligten wird je eine Kopie des eigenhändigen Testaments des Erblassers vom 26.12.2019 zugestellt. Das Original der Verfü- gung von Todes wegen wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.

2. Der eingesetzten Erbin A wird auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfü- gung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat.

4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.

5. Die Kosten bestehend aus: Entscheidgebühr/Gerichtskosten Fr. 400.00 Erbenermittlung Erbschaftsamt March Fr. 231.10 betragen Fr. 631.10.

6. Die Kosten auf Rechnung des Nachlasses werden mit separater Rechnung vom Willensvollstrecker bezogen.

7. [Rechtsmittelbelehrung]

8. [Zufertigung] Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Juni 2023 rechtzeitig Beru- fung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und ihm wie der Erbin A eine auf ihn lautende Erbbescheinigung auszustellen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 3. Juli 2023 teilte der Ein-

Kantonsgericht Schwyz 3 zelrichter am Bezirksgericht March mit, der Berufungsführer sei in der Testa- mentseröffnungsverfügung vom 23. Juni 2023 irrtümlicherweise nicht als ein- gesetzter Erbe betrachtet worden (KG-act. 3). Am 5. Juli 2023 ging eine un- aufgeforderte Stellungnahme des Berufungsführers ein (KG-act. 4).

2. a) Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde, laut § 41 EGzZGB vom Einzelrichter, eröffnet werden. Zweck der Eröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts und die Einräumung einer Kontrollmög- lichkeit bezüglich des Inhalts und Zustands der Urkunde (Leu/Gabrieli, in: Gei- ser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 2). Zudem erlaubt es die Eröffnungsverfügung deren Empfängern, sie gegebenenfalls anzufechten oder gestützt darauf die Herausgabe des Erbes geltend zu machen (Emmel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 557 N 2). Die Eröffnungsbehörde hat die Pflicht, die Erben zu ermit- teln sowie zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen er- scheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wir- kung (Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 557 ZGB N 7; Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungs- behörde, sondern allein des ordentlichen Zivilrichters (Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Gegen die Testamentseröffnung können im Rechtsmittelverfahren z.B. Fehler der vorläufigen Auslegung gerügt werden. Wie die eröffnende Behörde entscheidet auch die Rechtsmittelinstanz nicht über materielle Rech- te (Emmel, a.a.O., Art. 557 N 14a; vgl. auch Urteil LF210034-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. September 2021, E. 3.1).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Erstrichterin die Beru- fungsgegnerin 1 als gesetzliche Erbin und gestützt auf das eigenhändige Tes- tament des Erblassers vom 26. Dezember 2019 (Vi-act. 1, Testament) die Berufungsgegnerin 2 als einzige eingesetzte Erbin (angefochtene Verfügung, E. 1 und E. 3). Dem erwähnten Testament lässt sich indes Folgendes ent- nehmen (Vi-act. 1, Testament): […] Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein: C.________ A.________ […] Aus diesem Satz geht prima facie hervor, dass der Erblasser nebst der Beru- fungsgegnerin 2 auch den Berufungsführer als Erben einsetzte, wie dies Letz- terer zu Recht vorbringt und die Erstinstanz einräumt (KG-act. 1 und 3). Die Erstrichterin hätte folglich nicht von bloss einer eingesetzten Erbin ausgehen dürfen. Die Berufung ist somit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung um den Berufungsführer als weiteren eingesetzten Erben zu ergänzen.

3. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch ein Dritter veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Weil die fehlende Betrachtung des Berufungsführers als eingesetzter Erbe, wie von der Erstinstanz eingeräumt (KG-act. 3), auf einem Versehen und mithin nicht auf einem Antrag beruhte, sind die Kosten aus Billigkeits- gründen auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels Antrags sowie substanziiert begründeten Aufwands entfällt eine Umtriebsentschädigung an den Beru- fungsführer (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 23. Juni 2023 aufgeho- ben und neu wie folgt formuliert: Der eingesetzten Erbin A und dem eingesetzten Erben A.________ wer- den auf schriftliches Verlangen je eine auf sie/ihn lautende Erbbescheini- gung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksge- richts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung die Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder mit subsidiärer Verfassungsbe- schwerde (Art. 113 ff. BGG) eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Beru- fungsgegnerinnen 1 und 2 (je 1/R, inkl. KG-act. 1, 3 und 4 z.K.), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Juli 2023 kau