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ZK2 2023 39

Kostenbeschwerde

Schwyz · 2023-09-25 · Deutsch SZ
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Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 5. Juni 2023 auf- gehoben und neu wie folgt formuliert: 2.1 Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositiv-Ziffer 2.2. 2.2 Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
  2. Auf eine Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird ver- zichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00. Kantonsgericht Schwyz 6
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. September 2023 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 25. September 2023 ZK2 2023 39 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ma- rch vom 5. Juni 2023, ZET 2023 84);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. März 2023 eine Erbausschla- gungserklärung bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht March ein, mit der sie den Nachlass des verstorbenen B.________ unbedingt und vorbehaltlos ausschlug (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin merkte daraufhin mit Verfügung vom

5. Juni 2023 die Ausschlagung der Erbschaft des B.________ durch die Beschwerdeführerin vor und auferlegte dieser die Gerichtskosten von Fr. 200.00. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 ein mit „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel (KG-act. 1), welches das Kantonsgericht als (Kosten-)Beschwerde entgegennahm (vgl. KG-act. 2). Die Beschwerdefüh- rerin beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Kostenauflage (KG-act. 1). Die Erstrichterin stellt im Aktenüberweisungsschreiben den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

2. a) Gemäss Art. 570 ZGB hat die Behörde über die von dem Erben mündlich oder schriftlich erklärte, unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft ein Protokoll zu führen. Die Kosten dieser Protokollierung trägt der die Ausschlagung Erklärende, der die Behörde zum Handeln veranlasste (Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 570 N 11; Urteil PF220007-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022, E. 4.1; Entscheid C3 22 61 des Bezirksgerichts Brig vom 5. Dezember 2022, E. 2, m.w.H., in: RVJ/ZWR 2023, S. 149 f.; vgl. Urteil ZK2 2018 64 vom

18. Januar 2019, E. 4). Insofern ist die erstrichterliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin für das Vormerknehmen der Erbausschlagung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, sie sei AHV-Rentnerin, beziehe Ergänzungsleistungen und verfüge über keinerlei finanzielle Reserven, weshalb auf die Einforderung einer Gerichtsgebühr zu verzichten sei (KG-act. 1, S. 1 f.).

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b) Nach Art. 97 ZPO hat das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Diese Aufklärung hat von Amtes wegen zu erfolgen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 97 ZPO N 1; Schmid/ Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 97 ZPO N 4; Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 97 ZPO N 7). Betreffend einen allfälligen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege muss das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei auf die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen gemäss Art. 117 ff. ZPO und die entsprechenden Formulare in verständlicher Form hinweisen, soweit sich nicht aus den Fallakten oder aus sicherer Kenntnis des Gerichts ergibt, dass die Partei über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügt (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 97 ZPO N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 97 ZPO N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 97 ZPO N 3).

c) Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Erstrichterin die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen hätte. Insbesondere enthält das von der Be- schwerdeführerin verwendete, vom Bezirksgericht March zur Verfügung ge- stellte Formular „Erbausschlagungserklärung“ unter „Allgemeine Hinweise“ wie auch an anderer Stelle keine Informationen betreffend die mit der Erbaus- schlagung verbundene Kostenfolge sowie die Voraussetzungen und Wirkun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege. Weil sich den erstinstanzlichen Akten darüber hinaus keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Be- schwerdeführerin entnehmen lassen, wäre die Erstrichterin gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin von Amtes wegen über die unentgeltliche Rechtspfle- ge gemäss Art. 117 ff. ZPO aufzuklären.

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d) Hat es eine Partei wie vorliegend die Beschwerdeführerin aufgrund ver- säumter oder unvollständiger gerichtlicher Aufklärung im Sinne von Art. 97 ZPO unterlassen, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, ist diese rückwirkend zu gewähren (Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 97 ZPO N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 97 ZPO N 10; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 97 ZPO N 5; Urteil PF190003-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2019, E. 2, m.H.a. Art. 119 Abs. 4 ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen betreffend die Berechnung und Zusprechung von Ergänzungsleistungen (KG-act. 1/3) ausgewiesen. Ausserdem war ihre Erbausschlagungserklärung (Vi-act. 1) nicht aussichtlos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO erfüllt sind. Somit ist die Beschwerdeführerin rückwirkend von den Gerichtskosten zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 4 ZPO).

3. Zusammengefasst ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen. Die Disposi- tiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird in Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege aufgehoben und insofern neu formuliert, als die Gerichts- kosten von Fr. 200.00 einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO, auf die Staatskasse genommen werden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht könnte nach Art. 107 Abs. 2 ZPO jedoch Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Weil die Erstrichterin ihrer Auf- klärungspflicht nach Art. 97 ZPO nicht nachkam, würde es sich rechtfertigen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Un- präjudiziell verzichtet das Kantonsgericht vorliegend, zumal es sich um einen zukünftig leicht behebbaren Mangel handelt, auf die Kostenauferlegung an das Bezirksgericht. Mangels Antrags sowie substanziiert begründeten Auf-

Kantonsgericht Schwyz 5 wands entfällt schliesslich eine Umtriebsentschädigung an die Beschwerde- führerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);- beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 5. Juni 2023 auf- gehoben und neu wie folgt formuliert: 2.1 Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositiv-Ziffer 2.2. 2.2 Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

2. Auf eine Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird ver- zichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.

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4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. September 2023 pku