Ablehnung der Sistierung | Zivilprozessuale Fragen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 März 2023 abwies (angef. Verfügung, Disp.-Ziff. 3);
- der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. April 2023 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG- act. 1 und 2);
- er im Wesentlichen zumindest sinngemäss vorbringt, dass er die Sistie- rung des vorinstanzlichen Verfahrens ZEV 2023 12 erreichen wolle, bis der Entscheid des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren (BEK 2023 15) ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2023 (Vi-KB 1) ergehe, und das vorliegende Verfahren vollständig vom Beschwerdeverfahren BEK 2023 15 abhänge (KG-act. 2, Rz. 4-7);
- das Kantonsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2023 im Verfahren BEK 2023 15 die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;
- das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nachträglich wegfällt, weshalb das Verfahren gegenstandslos wird und nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist;
- bei dieser Ausgangslage auf eine Kostenerhebung verzichtet und man- gels Antrags und Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädi- gung zugesprochen wird;
- über die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird ver- zichtet.
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Vor- aussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundes- gericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltend- machung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Be- schwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzu- reichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’583.05.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 9), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 2, 8 und 9), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Juni 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Juni 2023 ZK2 2023 31 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. In Sachen A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Ablehnung der Sistierung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. März 2023, ZEV 2023 12);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Sistierungsbegehren des Klägers im Verfahren ZEV 2023 12 mit prozessleitender Verfügung von
29. März 2023 abwies (angef. Verfügung, Disp.-Ziff. 3);
- der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. April 2023 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG- act. 1 und 2);
- er im Wesentlichen zumindest sinngemäss vorbringt, dass er die Sistie- rung des vorinstanzlichen Verfahrens ZEV 2023 12 erreichen wolle, bis der Entscheid des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren (BEK 2023 15) ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2023 (Vi-KB 1) ergehe, und das vorliegende Verfahren vollständig vom Beschwerdeverfahren BEK 2023 15 abhänge (KG-act. 2, Rz. 4-7);
- das Kantonsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2023 im Verfahren BEK 2023 15 die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;
- das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nachträglich wegfällt, weshalb das Verfahren gegenstandslos wird und nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist;
- bei dieser Ausgangslage auf eine Kostenerhebung verzichtet und man- gels Antrags und Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädi- gung zugesprochen wird;
- über die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird ver- zichtet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Vor- aussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundes- gericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltend- machung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Be- schwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzu- reichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’583.05.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 9), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 2, 8 und 9), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Juni 2023 kau