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ZK2 2023 17

vorsorgliche Massnahmen

Schwyz · 2023-03-22 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen allgemein

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Berufung vom
  5. März 2023) die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach definitiver Erledigung der Verfahren ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22 retourniert) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. März 2023 ZK2 2023 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. März 2023, ZES 2023 99);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- das Bezirksgericht Schwyz am 7. März 2023 vom Berufungsgegner eine weitere Sicherheitsleistung von zusätzlich Fr. 180’000.00, zahlbar bis 13. März 2023, erhob und ihm für den Unterlassungsfall androhte, die mit Verfügung vom 24. Februar 2023 superprovisorisch angeordnete Massnahme wieder aufzuheben;

- die Berufungsführerin am 10. März 2023 (Eingang: 14. März 2023) Beru- fung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. März 2023 er- hob (KG-act. 1);

- die Berufungsführerin mit dieser Eingabe ausdrücklich auch gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2023 Berufung erhob (KG- act. 1 S. 2), sie in ihrer anschliessenden Begründung indessen ausschliesslich die Verfügung des Bezirksgerichts vom 7. März als Anfechtungsobjekt be- zeichnete (KG-act. 1 S. 12);

- ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 ohnehin ausgeschlossen (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; 137 III 417 E. 1.3) und darüber hin- aus verspätet wäre (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO);

- das Kantonsgericht die Berufungsführerin nach Eingang der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. März 2023 mit Schreiben vom 15. März 2023 bat, ihre Rechtsmittellegitimation und die Einhaltung der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2023 darzule- gen sowie dem Kantonsgericht mitzuteilen, inwiefern sie an ihren Anträgen gemäss KG-act. 1 festhalte (KG-act. 4);

- die Berufungsführerin dieses Schreiben nicht beantwortete, in ihrer Be- rufungsschrift vom 20. März 2023 im konnexen Verfahren ZK2 2023 22 indes-

Kantonsgericht Schwyz 3 sen vorbringt, die Berufung im vorliegenden Verfahren sei im Nachhinein ge- genstandslos geworden und werde durch die Berufung vom 20. März 2023 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. März 2023 „ersetzt“ (ZK2 2023 22 KG-act. 1 Rn 26);

- diese Erklärung einem Rückzug der früheren Berufung vom 10. März 2023 gleichkommt;

- das vorliegende Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Berufungsführerin den Berufungsgegner nicht zu entschädigen hat, weil Letzterem mangels Einholung einer Berufungsantwort durch das Kan- tonsgericht im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstand;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Berufung vom

10. März 2023) die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach definitiver Erledigung der Verfahren ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22 retourniert) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. März 2023 kau