vorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren) | Vors. Massnahmen Scheidung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juni 2024ZK2 2023 14und 19MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Fürsprecher B.________,gegenC.________,Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendvorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren)(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirk Höfe vom 28. Februar 2023, ZES 2022 22);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben:A.Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________ und G.________ (Vi-KB 1).B.Am 7. Oktober 2020 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe was folgt:[…]4.1Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 7’176.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 6’751.- pro Monat, wovon CHF 1’030.- als Betreuungsunterhalt.Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit derGesuchsgegner diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.4.2Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6’994.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- alsBetreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4’699.- pro Monat, wovon CHF 1’030.- als Betreuungsunterhalt.Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit derGesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.[…]5.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 10’669.- pro Monat und ab August 2021 CHF 12’104.- pro Monat zu bezahlen.[…]Die von C.________ dagegen erhobene Berufung hiess die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit BeschlussZK2 2020 67vom 27. Juli 2021 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020 auf und ersetzte sie wie folgt:4.1Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 5’683.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 5’316.- pro Monat, wovon CHF 1’180.- als Betreuungsunterhalt.Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit derGesuchsgegner diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.4.2Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6’664.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- alsBetreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4’310.- pro Monat, wovon CHF 1’180.- als Betreuungsunterhalt.Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit derGesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.[…]5.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 9’192.- pro Monat und ab August 2021 CHF 10’652.- pro Monat zu bezahlen.C.Am 16. Juni 2021 machte C.________ beim Bezirksgericht Höfe die Ehescheidung rechtshängig, die unter der Verfahrensnummer ZEO 2021 41 pendent ist.D.Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren mit folgenden Rechtsbegehren:1.In Abänderung des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021 (ZK 2020 67, Dispositiv Ziff. 1) sei der Gesuchsteller ab Antragsstellung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:Kinderunterhalt für F.________:monatlich Fr. 1’870.00Kinderunterhalt für G.________:monatlich Fr. 1’650.00Für die Gesuchsgegnerin persönlich:monatlich Fr. 3’940.00Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für G.________ und F.________ beziehen kann, dies für die weitere Dauer des Verfahrens.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten derGesuchsgegnerin zzgl. MWST.Am 28. Februar 2023 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe was folgt:In Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021(ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 4’005.00 pro Monat zu bezahlen,wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’892.00 pro Monat, wovon CHF 1’234.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit derGesuchsteller diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von G.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 3’634.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’522.00 pro Monat, wovon CHF 1’235.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit derGesuchsteller diese für F.________ [recte: G.________] tatsächlich beziehen kann.c)Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 1’963.00 pro Monat und ab 16. Oktober 2022 CHF 2’075.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.2.[…]3.Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 zu bezahlen.E.a) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. März 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 14:KG-act. 1):1.In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 28. Februar 2023 des Bezirksgerichts Höfe mit der Geschäftsnummer ZES 2022 22 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 6. Januar 2022 des Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchsgegnerin, es seien die Akten des rechtshängigen Scheidungsverfahrens mit der GeschäftsnummerZEO 2021 41 zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens herbeizuziehen.Mit Berufungsantwort vom 26. März 2023 trug der Gesuchsteller auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (ZK2 2023 14: KG-act. 9).Am 13. April 2023 stellte die Gesuchsgegnerin den Beweisantrag, von den Steuerbehörden des Kantons Schwyz seien die Veranlagungsverfügungen der H.________ GmbH betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer der Jahre 2020 bis und mit 2022 mit den dazugehörendenDossiers für die Dauer des Ehescheidungsprozesses zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens zu schlagen (ZK2 2023 14: KG-act. 11).b)Am 15. März 2023 erhob auch der Gesuchsteller gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Februar 2023 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 19: KG-act. 1):1.[Ziff. 1 erster Absatz wird nicht angefochten.] Ziff.1.aUrteilsdispositiv (Kindesunterhalt F.________) sei aufzuheben;stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt vonF.________vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022CHF 1889Barunterhalt undCHF 2342Betreuungsunterhalt,vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022CHF 1861Barunterhalt undCHF 2175Betreuungsunterhalt,ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023CHF 2241Barunterhalt undCHF 2175Betreuungsunterhalt,ab 1. Januar 2024 für die weitere Dauer der TrennungCHF 2410Barunterhalt undCHF 2175Betreuungsunterhaltzu bezahlen.2.Ziff. 1.bUrteilsdispositiv (Kindesunterhalt G.________) sei aufzuheben;stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt vonG.________vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022CHF 1664Barunterhalt,vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022CHF 1636Barunterhalt,ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023CHF 2016Barunterhaltab 1. Januar 2024 für die weitere Dauer der TrennungCHF 2185Barunterhaltzu bezahlen.3.Ziff. 1.cUrteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) sei aufzuheben;stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlichCHF 629vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022, vonCHF 743vom 16. Oktober bis 31. Dezember 2022 und vonCHF 1503ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 sowieCHF 1841ab 1. Januar 2024 für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten.4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.Mit Berufungsantwort vom 30. März 2023 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Gegenrechtsbegehren (ZK2 2023 19: KG-act. 8):Sämtliche Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.Die Berufungsbeklagte hält an der eigenen Berufung im Verfahren mit der Geschäfts-Nr.ZK2 2023 14fest und stellt die dortigen Berufungsanträge im vorliegende Verfahren anschlussberufungsweise:1.In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 28. Februar 2023 des Bezirksgerichts Höfe mit der GeschäftsnummerZES 2022 22 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 6. Januar 2022 des Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zuLasten des Berufungsbeklagten.In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchsgegnerin:3.Es seien die Akten des rechtshängigen Scheidungsverfahrens mit der Geschäftsnummer ZEO 2021 41 (Ehescheidungsverfahren) und des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. ZES 2022 22) zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens herbeizuziehen.4.Die beiden Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz, nämlich die Berufung der Berufungsbeklagten, der Ehegattin, mit der Geschäfts-Nr.ZK2 2023 14und die Berufung des Berufungsklägers, des Ehegatten, mit der Geschäfts-Nr.ZK2 2023 19, seien zu vereinigen.5.Der Berufungskläger sei richterlich anzuweisen,-die Geschäftsabschlüsse der H.________ GmbH der Jahre 2020, 2021 und 2022, und-die Steuerverfügungen der H.________ GmbH der Jahre 2020, 2021 und 2022 und-die persönlichen Steuerverfügungen der Jahre 2020, 2021 und 2022-mit den dazugehörenden Steuererklärungen mit allen Beilagen,-die weiteren Suchbemühungen zwecks neuer Mandate und neuer Anstellung und damit verbundene Korrespondenz ab dem 1. Januar 2019 bis heutezu edieren.c)Nachdem die Parteien in der Folge weitere Eingaben machten (ZK2 2023 14: KG-act. 13 und 15 =ZK2 2023 19: KG-act. 10 und 12), änderte der Gesuchsteller am 4. September 2023 seine Berufungsbegehren wie folgt (ZK2 2023 14: KG-act. 17;ZK2 2023 19: KG-act. 14):1.[Ziff. 1 erster Absatz wird nicht angefochten.] Ziff.1.aUrteilsdispositiv (Kindesunterhalt F.________) sei aufzuheben;stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt vonF.________vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022CHF 1889Barunterhalt undCHF 2342Betreuungsunterhalt,vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022CHF 1861Barunterhalt undCHF 275Betreuungsunterhalt,ab 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023CHF 2241Barunterhalt undCHF 275Betreuungsunterhalt,ab 1. November 2023 für die weitere Dauer der TrennungCHF 1’680.00Barunterhaltzu bezahlen.2.Ziff. 1.bUrteilsdispositiv (Kindesunterhalt G.________) sei aufzuheben;stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt vonG.________vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022CHF 1664Barunterhalt,vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022CHF 1636Barunterhalt,ab 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023CHF 2016Barunterhaltab 1. November 2023 für die weitere Dauer der TrennungCHF 1’455Barunterhaltzu bezahlen.3.Ziff. 1.cUrteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin]) sei aufzuheben;stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlichCHF 629vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022, vonCHF 743vom 16. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023 und vonCHF 600ab 1. November 2023 für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten.4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin].Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufungsänderung und hielt an ihren Berufungsbegehren und ihrem Beweisantrag fest (ZK2 2023 14: KG-act. 19 =ZK2 2023 19:KG-act. 16). Nach einer weiteren Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2023 (ZK2 2023 14: KG-act. 20 =ZK2 2023 19: KG-act. 17) vereinigte die Prozessleitung mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 die BerufungsverfahrenZK2 2023 14undZK2 2023 19, ordnete die Weiterführung der Berufungsverfahren im DossierZK2 2023 14an und erliess verschiedeneEditionen (ZK2 2023 14: KG-act. 21;ZK2 2023 19: KG-act. 18), worauf Frau I.________, die neue Lebenspartnerin des Gesuchstellers, und die Parteien weitere Eingaben und Dokumente einreichten (ZK2 2023 14: KG-act. 22, 23, 24, 26, 27, 29, 31, 34, 36 und 38);-in Erwägung:1.a) Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Fürsprecher B.________,gegenC.________,Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren)
In Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021(ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 4’005.00 pro Monat zu bezahlen,wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’892.00 pro Monat, wovon CHF 1’234.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von G.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 3’634.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’522.00 pro Monat, wovon CHF 1’235.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 zu bezahlen.