Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO);
- in allen Verfahren vor Miet- oder Arbeitsgerichten ebenso beruflich quali- fizierte Vertreterinnen und Vertreter zur vertraglichen und berufsmässigen Par- teivertretung befugt sind, soweit das kantonale Recht es vorsieht (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO);
- die A.________ AG eine juristische Person ist, im vorliegenden Verfahren berufsmässig handelt, die Voraussetzungen zur Parteivertretung vor Gerichts- behörden nach dem Anwaltsgesetz nicht erfüllt und ferner vorliegend zwar eine Mietstreitigkeit Verfahrensgegenstand ist, der Kanton Schwyz aber auch keine anderen beruflich qualifizierten Parteivertreterinnen und -vertreter vor Miet- oder Arbeitsgerichten gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vorsieht;
- die A.________ AG damit nicht zur Vertretung der Gesuchstellerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren betreffend Mietaus- weisung zugelassen werden kann;
Kantonsgericht Schwyz 3
- sich Parteivertreter unabhängig von der Frage ihrer Befugnis zur Vertre- tung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen haben (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO);
- die A.________ AG der Beschwerde vom 3. Februar 2022 keine aktuelle für sie ausgestellte Vollmacht beilegte und auch dem beim Kantonsgericht in Kopie eingereichten Ausweisungsgesuch vom 5. Januar 2022, das die Gesuch- stellerinnen eigenhändig unterzeichneten und an die Vorinstanz richteten, le- diglich eine auf eine B.________ AG lautende Vollmacht vom 10. Februar 2014 beigelegt war;
- das Kantonsgericht der A.________ AG mit Verfügungen vom 7. und
10. Februar 2022 (KG-act. 2 und 4) Frist ansetzte, sich zu ihrer Vertretungsbe- fugnis im Beschwerdeverfahren sowie zur Wirksamkeit der Beschwerde innert Beschwerdefrist vernehmen zu lassen und eine auf sie lautende Vollmacht nachzureichen;
- die A.________ AG sich diesbezüglich nicht vernehmen liess und keine entsprechende Vollmacht nachreichte;
- das Kantonsgericht die A.________ AG mit Verfügung vom 7. Februar 2022 darauf hinwies, dass ihre Eingabe ohne Nachreichung einer auf sie lau- tenden Vollmacht innert gerichtlicher Nachfrist Art. 132 Abs. 1 ZPO zufolge als nicht erfolgt gelte;
- das Kantonsgericht der A.________ AG mit Verfügungen vom 7. und
10. Februar 2022 überdies Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass ge- stützt auf Art. 108 ZPO durch einen vollmachtlosen Vertreter verursachte un- nötige Kosten von diesem persönlich zu tragen seien (vgl. DOMEJ, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 68 ZPO N 7; TENCHIO, in: Spühler/Tenchio/Infanger
Kantonsgericht Schwyz 4 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 68 ZPO N 6a);
- die A.________ AG sich auch zu diesem Punkt nicht vernehmen liess und sie demzufolge das sich als unnötig erweisende Beschwerdeverfahren als voll- machtlose Vertreterin einleitete;
- demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten der A.________ AG aufzuerlegen sind;
- bei diesem Ergebnis präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil der Gesuchsgegnerin des vorinstanzlichen Verfahrens mangels Einholung einer Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstand;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der A.________ AG auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘956.00.
- Zufertigung an die A.________ AG (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. März 2022 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. März 2022 ZK2 2022 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, betreffend Mietausweisung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 28. Januar 2022, ZES 2022 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die gehörige Bevollmächtigung von Parteivertreterinnen und -vertretern als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 60 ZPO; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 59 ZPO N 12);
- juristische Personen nicht zur Prozessvertretung befugt sind (vgl. BGE 143 III 28 E. 2.2.2 m.H.);
- zur vertraglichen und berufsmässigen Parteivertretung in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte befugt sind, die nach dem Anwaltsgesetz vom
23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO);
- in allen Verfahren vor Miet- oder Arbeitsgerichten ebenso beruflich quali- fizierte Vertreterinnen und Vertreter zur vertraglichen und berufsmässigen Par- teivertretung befugt sind, soweit das kantonale Recht es vorsieht (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO);
- die A.________ AG eine juristische Person ist, im vorliegenden Verfahren berufsmässig handelt, die Voraussetzungen zur Parteivertretung vor Gerichts- behörden nach dem Anwaltsgesetz nicht erfüllt und ferner vorliegend zwar eine Mietstreitigkeit Verfahrensgegenstand ist, der Kanton Schwyz aber auch keine anderen beruflich qualifizierten Parteivertreterinnen und -vertreter vor Miet- oder Arbeitsgerichten gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vorsieht;
- die A.________ AG damit nicht zur Vertretung der Gesuchstellerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren betreffend Mietaus- weisung zugelassen werden kann;
Kantonsgericht Schwyz 3
- sich Parteivertreter unabhängig von der Frage ihrer Befugnis zur Vertre- tung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen haben (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO);
- die A.________ AG der Beschwerde vom 3. Februar 2022 keine aktuelle für sie ausgestellte Vollmacht beilegte und auch dem beim Kantonsgericht in Kopie eingereichten Ausweisungsgesuch vom 5. Januar 2022, das die Gesuch- stellerinnen eigenhändig unterzeichneten und an die Vorinstanz richteten, le- diglich eine auf eine B.________ AG lautende Vollmacht vom 10. Februar 2014 beigelegt war;
- das Kantonsgericht der A.________ AG mit Verfügungen vom 7. und
10. Februar 2022 (KG-act. 2 und 4) Frist ansetzte, sich zu ihrer Vertretungsbe- fugnis im Beschwerdeverfahren sowie zur Wirksamkeit der Beschwerde innert Beschwerdefrist vernehmen zu lassen und eine auf sie lautende Vollmacht nachzureichen;
- die A.________ AG sich diesbezüglich nicht vernehmen liess und keine entsprechende Vollmacht nachreichte;
- das Kantonsgericht die A.________ AG mit Verfügung vom 7. Februar 2022 darauf hinwies, dass ihre Eingabe ohne Nachreichung einer auf sie lau- tenden Vollmacht innert gerichtlicher Nachfrist Art. 132 Abs. 1 ZPO zufolge als nicht erfolgt gelte;
- das Kantonsgericht der A.________ AG mit Verfügungen vom 7. und
10. Februar 2022 überdies Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass ge- stützt auf Art. 108 ZPO durch einen vollmachtlosen Vertreter verursachte un- nötige Kosten von diesem persönlich zu tragen seien (vgl. DOMEJ, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 68 ZPO N 7; TENCHIO, in: Spühler/Tenchio/Infanger
Kantonsgericht Schwyz 4 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 68 ZPO N 6a);
- die A.________ AG sich auch zu diesem Punkt nicht vernehmen liess und sie demzufolge das sich als unnötig erweisende Beschwerdeverfahren als voll- machtlose Vertreterin einleitete;
- demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten der A.________ AG aufzuerlegen sind;
- bei diesem Ergebnis präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil der Gesuchsgegnerin des vorinstanzlichen Verfahrens mangels Einholung einer Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstand;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der A.________ AG auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘956.00.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. März 2022 rfl