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ZK2 2022 38

Kostenbeschwerde (Parteientschädigung)

Schwyz · 2023-08-04 · Deutsch SZ
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Kostenbeschwerde (Parteientschädigung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit (fünfseitiger) Klage vom 12. Mai 2021 (Vi-act. A I) stellte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 7’500’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2020 zu bezahlen. Nach einer (25-seitigen) Klageantwort (Vi-act. A III), einer Stellungnahme der Klägerin zum Nichteintretensantrag (Vi-act. D 4) und weiteren unaufgeforder- ten Parteieingaben (Vi-act. D 5, 7, 9, 11, 12 und 13) trat der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juni 2022 unter der Annahme, dass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und mithin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ die Gerichte in Italien zuständig seien, auf die Klage nicht ein (an- gef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 15’000.00 auferlegte er der Klägerin (Ziff. 2), die er zudem verpflichtete, der Beklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 20’000.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Kos- tenbeschwerde vom 11. Juli 2022 beantragte die Beklagte dem Kantonsge- richt, Ziff. 3 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 147’989.70 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zur Erledigung der gegen das Nichteintreten gerichteten Berufung sistiert (KG-act. 9). Auf die Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 nicht ein (ZK1 2022 31). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Be- schwerde ab, soweit es auf diese eintrat (BGer 4A_46/2023 vom 14. Juni 2023). Somit ist die Kostenbeschwerde zu erledigen.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 2 Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (ZK2 2019 21 vom 23. Dezember 2019 E. 2 m.H.). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

a) Der Vorderrichter setzte die strittige Parteientschädigung auf pauschal Fr. 20’000.00 mit der Begründung fest, der Sachverhalt sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und die unaufgeforderten Eingaben hätten sich auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt sowie mehrheitlich Wiederholungen und kaum entscheidrelevante Argumente enthalten (angef. Verfügung E. 8.2). Angesichts dieser zwar nur stichwortartigen, aber doch nachvollziehbaren Begründung geht der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, der Vorderrichter verletze ihren Anspruch auf Begründung des Kostenentscheids gemäss Art. 29 BV und Art. 53 ZPO. Das nach § 16 Abs. 2 GebTRA (dazu s. lit. b) zulässige Unterschreiten des nach § 8 Abs. 2 GebTRA geltenden Mindestansatzes von 1 % des Streitwerts von Fr. 8’221’650.00 erforderte keine einlässlichere Begründung, reichte die Be- schwerdeführerin erstinstanzlich doch keine detaillierte Kostennote ein (vgl. EGV-SZ 2010 A 3.1). Daran ändert nichts, dass der Vorderrichter es un- terliess, auf die entsprechende Ausnahmeregelung hinzuweisen.

b) Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif anwendbarem Honoraransatz und der vom Anwalt tatsäch- lich geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis besteht (§ 16 Abs. 2 GebTRA). Aufgrund dieser Bestimmung war der Vorderrichter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht an die Mindestansätze des Tarifs

Kantonsgericht Schwyz 4 gebunden und das Abweichen an sich stellt keine willkürliche Ermessensun- terschreitung dar.

c) Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsschriften von total 75 Seiten gel- tend macht, unterstreicht dies ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit und dem Tarifmindestansatz von Fr. 82’216.50: Die Be- hauptungen, das erstinstanzlich zugesprochene Honorar von Fr. 20’000.00 sei willkürlich, sind nicht nachvollziehbar, entfiele doch auf eine Seite immerhin rund Fr. 270.00. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihre auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten unaufgeforderten Eingaben mehr- heitlich Wiederholungen enthielten. Weiter gibt sie zur Begründung des gel- tend gemachten Honorars von Fr. 147’989.70 nicht an, wie hoch der Zeitauf- wand ihres Rechtsvertreters tatsächlich war. Insbesondere behauptet sie nicht, ein durch das zugesprochene Honorar bei einem ortsüblichen Stunden- ansatz von Fr. 250.00 gedeckter Zeitaufwand von 80 Stunden sei offensicht- lich unrichtig. Insoweit ist auf die Beschwerde schon nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf ein angeblich treuwidriges Verhalten der Gegenpartei einzuge- hen, ist doch einerseits nicht ersichtlich, inwiefern ein solches wie auch der Umstand, dass Dokumente italienischer und englischer Sprache zu sichten waren, den Aufwand der Beschwerdeführerin tatsächlich erheblich erhöht hät- ten. Andererseits wird hierzu im Einzelnen in der Beschwerde unzulässiger- weise auf erstinstanzliche Ausführungen verwiesen. Bei einem Zeitaufwand in der Grössenordnung von 80 Stunden besteht abgesehen davon ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen dem Tarifmindestansatz von Fr. 82’216.50 und der geleisteten Arbeit. Die ermessensweise vorderrichterlich auf Fr. 20’000.00 festgelegte Entschädigung ist gestützt auf § 16 Abs. 2 GebTRA daher nicht zu beanstanden.

E. 3 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1

Kantonsgericht Schwyz 5 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass es sich in Bezug auf die Frage der Höhe der Parteientschädigung weder um eine wichtige noch schwierige oder für die Parteien aufwendige Streitsache handelt;-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss ge- deckt.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 147’989.70.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. August 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. August 2023 ZK2 2022 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Kostenbeschwerde (Parteientschädigung) (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Juni 2022, ZGO 2021 11);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit (fünfseitiger) Klage vom 12. Mai 2021 (Vi-act. A I) stellte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 7’500’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2020 zu bezahlen. Nach einer (25-seitigen) Klageantwort (Vi-act. A III), einer Stellungnahme der Klägerin zum Nichteintretensantrag (Vi-act. D 4) und weiteren unaufgeforder- ten Parteieingaben (Vi-act. D 5, 7, 9, 11, 12 und 13) trat der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juni 2022 unter der Annahme, dass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und mithin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ die Gerichte in Italien zuständig seien, auf die Klage nicht ein (an- gef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 15’000.00 auferlegte er der Klägerin (Ziff. 2), die er zudem verpflichtete, der Beklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 20’000.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Kos- tenbeschwerde vom 11. Juli 2022 beantragte die Beklagte dem Kantonsge- richt, Ziff. 3 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 147’989.70 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zur Erledigung der gegen das Nichteintreten gerichteten Berufung sistiert (KG-act. 9). Auf die Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 nicht ein (ZK1 2022 31). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Be- schwerde ab, soweit es auf diese eintrat (BGer 4A_46/2023 vom 14. Juni 2023). Somit ist die Kostenbeschwerde zu erledigen.

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (ZK2 2019 21 vom 23. Dezember 2019 E. 2 m.H.). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

a) Der Vorderrichter setzte die strittige Parteientschädigung auf pauschal Fr. 20’000.00 mit der Begründung fest, der Sachverhalt sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und die unaufgeforderten Eingaben hätten sich auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt sowie mehrheitlich Wiederholungen und kaum entscheidrelevante Argumente enthalten (angef. Verfügung E. 8.2). Angesichts dieser zwar nur stichwortartigen, aber doch nachvollziehbaren Begründung geht der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, der Vorderrichter verletze ihren Anspruch auf Begründung des Kostenentscheids gemäss Art. 29 BV und Art. 53 ZPO. Das nach § 16 Abs. 2 GebTRA (dazu s. lit. b) zulässige Unterschreiten des nach § 8 Abs. 2 GebTRA geltenden Mindestansatzes von 1 % des Streitwerts von Fr. 8’221’650.00 erforderte keine einlässlichere Begründung, reichte die Be- schwerdeführerin erstinstanzlich doch keine detaillierte Kostennote ein (vgl. EGV-SZ 2010 A 3.1). Daran ändert nichts, dass der Vorderrichter es un- terliess, auf die entsprechende Ausnahmeregelung hinzuweisen.

b) Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif anwendbarem Honoraransatz und der vom Anwalt tatsäch- lich geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis besteht (§ 16 Abs. 2 GebTRA). Aufgrund dieser Bestimmung war der Vorderrichter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht an die Mindestansätze des Tarifs

Kantonsgericht Schwyz 4 gebunden und das Abweichen an sich stellt keine willkürliche Ermessensun- terschreitung dar.

c) Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsschriften von total 75 Seiten gel- tend macht, unterstreicht dies ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit und dem Tarifmindestansatz von Fr. 82’216.50: Die Be- hauptungen, das erstinstanzlich zugesprochene Honorar von Fr. 20’000.00 sei willkürlich, sind nicht nachvollziehbar, entfiele doch auf eine Seite immerhin rund Fr. 270.00. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihre auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten unaufgeforderten Eingaben mehr- heitlich Wiederholungen enthielten. Weiter gibt sie zur Begründung des gel- tend gemachten Honorars von Fr. 147’989.70 nicht an, wie hoch der Zeitauf- wand ihres Rechtsvertreters tatsächlich war. Insbesondere behauptet sie nicht, ein durch das zugesprochene Honorar bei einem ortsüblichen Stunden- ansatz von Fr. 250.00 gedeckter Zeitaufwand von 80 Stunden sei offensicht- lich unrichtig. Insoweit ist auf die Beschwerde schon nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf ein angeblich treuwidriges Verhalten der Gegenpartei einzuge- hen, ist doch einerseits nicht ersichtlich, inwiefern ein solches wie auch der Umstand, dass Dokumente italienischer und englischer Sprache zu sichten waren, den Aufwand der Beschwerdeführerin tatsächlich erheblich erhöht hät- ten. Andererseits wird hierzu im Einzelnen in der Beschwerde unzulässiger- weise auf erstinstanzliche Ausführungen verwiesen. Bei einem Zeitaufwand in der Grössenordnung von 80 Stunden besteht abgesehen davon ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen dem Tarifmindestansatz von Fr. 82’216.50 und der geleisteten Arbeit. Die ermessensweise vorderrichterlich auf Fr. 20’000.00 festgelegte Entschädigung ist gestützt auf § 16 Abs. 2 GebTRA daher nicht zu beanstanden.

3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1

Kantonsgericht Schwyz 5 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass es sich in Bezug auf die Frage der Höhe der Parteientschädigung weder um eine wichtige noch schwierige oder für die Parteien aufwendige Streitsache handelt;-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss ge- deckt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 147’989.70.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. August 2023 kau