Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsfüh- rer auferlegt.
- Der Berufungsführer ist verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'466.15 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘600.00.
- Zufertigung an den Berufungsführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 11 und 12), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Juni 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Juni 2022 ZK2 2022 20 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen B.________ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 29. März 2022, ZES 2022 06);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsgegner seine Berufung vom 14. April 2022 gegen den Ent- scheid des Bezirksgerichts Gersau vom 29. März 2022 (ZES 2022 06) mit Schreiben datierend vom 7. Mai 2022 (KG-act. 9, Posteingang Kantonsge- richt: 10. Mai 2022) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge Berufungsrückzugs reduzierten Ge- richtskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- der Berufungsführer die Berufungsgegnerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen hat;
- die Rechtsanwältin der Berufungsgegnerin eine spezifizierte Honorar- rechnung in Höhe von Fr. 1'466.15 einreichte (KG-act. 7/7);
- sich diese Honorarrechnung (KG-act. 7/7) als angemessen erweist und deshalb der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (vgl. § 6 Geb- TRA);
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsfüh- rer auferlegt.
3. Der Berufungsführer ist verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'466.15 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘600.00.
5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 11 und 12), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Juni 2022 kau