Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) | SchKG-Klagen §§ 13 f. EVSchKG
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Klä- ger auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'393.30.
- Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 4) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. April 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. April 2022 ZK2 2022 14 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 21. Februar 2022, ZEV 2020 5);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2022 auf die Klage ZEV 20 5 nicht eintrat, die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 dem Kläger über- band und ihn zudem verpflichtete, der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen;
- der Kläger mit Beschwerde vom 18. März 2022 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG- act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen ist und insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdever- fahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Par- tei obliegt, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 2 A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ab- lauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und N 22);
Kantonsgericht Schwyz 3
- die Vorinstanz auf die Feststellungsklage wegen Nichtleistens der Si- cherheit nicht eintrat, der Kläger in der Beschwerde vom 18. März 2022 aber nur erklärte, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden und er „möchte eine Übersicht der Berechnung (Ausgaben) haben, was gemäss dieser ich zu ei- nem neuen Vermögen gekommen sei. Denn nach meiner Berechnung ist das Unmöglich.“ (KG-act. 1), womit er sich offensichtlich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich auseinandersetzt;
- dem Kläger – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfü- gung vom 22. März 2022 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde in- nert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde eventuell nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
- der Kläger innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreich- te, weshalb nach dem Gesagten und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde und der Gegenpartei also kein Aufwand anfiel;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde in die Kompetenz des Präsiden- ten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Klä- ger auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'393.30.
4. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 4) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. April 2022 kau