Forderung; unentgeltliche Rechtspflege | übriges Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die vereinigt behandelten Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt jeweils bei Fr. 30'000.00 oder mehr.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 23. November 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. November 2021 ZK2 2021 68-70 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung; unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen drei Verfügungen des Präsidenten bzw. Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 10. November 2021, ZGO 2021 35 und 36 so- wie ZEV 2021 88);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Gesuchstellerin dem Bezirksgericht Höfe drei Klagen um Ent- schädigungen von jeweils Fr. 30'000.00 oder mehr wegen falscher Informatio- nen, psychischer Gewalt, Verleumdung etc. einreichte (ZGO 2021 35 und 36 sowie ZEV 2021 88) und aufgefordert zu Kostenvorschussleistungen in allen drei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
- dass der Präsident bzw. Einzelrichter wegen ausgelassenen Schlich- tungsverfahrens sowie Aussichtslosigkeit mit separaten Verfügungen vom
10. November 2021 die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
- dass die Gesuchstellerin am 15. November 2021 (Postaufgabe) diese Entscheide beim Kantonsgericht anfocht (ZK2 2021 68-70 je KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, also die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Beanstandungslast), weshalb es ihr obliegt, sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch ist oder durch diesen das Recht unrichtig angewendet wurde (Art. 320 ZPO), andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 3. A. 2019, S. 522 N 42; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 i.V.m. BGE 147 III 176 E. 4.2.1);
- dass die Gesuchstellerin in den vereinigt zu behandelnden Beschwer- den sinngemäss erklärt, dass der Vorderrichter ihre Sache nicht annehmen wolle und deswegen extra hohe Vorschüsse verlangt habe, obwohl sie ge- schrieben habe, vom Sozialamt unterstützt zu werden (je KG-act. 1), womit sie die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllt,
Kantonsgericht Schwyz 3 weil sie sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Entscheide, namentlich betreffend fehlenden Schlichtungsversuch nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerden präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) unter redu- zierten Kostenfolgen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten ist;- verfügt:
1. Auf die vereinigt behandelten Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt jeweils bei Fr. 30'000.00 oder mehr.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 23. November 2021 rfl