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ZK2 2021 49

Beschränkung Akteneinsicht (Art. 156 ZPO)

Schwyz · 2021-11-08 · Deutsch SZ
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Beschränkung Akteneinsicht (Art. 156 ZPO) | Zivilprozessuale Fragen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 C.________, Gesuchsteller (1) und Beschwerdegegner,

E. 2 Als Vollstreckungsmassnahme bei Unterlassung sei gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 ZPO L.________ damit zu beauftragen, innert 5 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Gesuchsteller die ausserordentliche Gesellschafterver- sammlung der Gesuchsgegnerin mit den Traktanden und Be- schlussanträgen gemäss Dispositivziffer 1 vorstehend per eingeschriebenen Brief an die folgenden Gesellschafter:

- D.________, mit Versand an RA E.________ und/oder RAin M.________;

- C.________, mit Versand an RA E.________ und/oder RAin M.________;

- H.________ GmbH; einzuberufen, unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei ein Termin anzusetzen, der frühestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung und

Kantonsgericht Schwyz 3 spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort sei die F.________ zu bezeichnen. L.________ sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

E. 3 Mit Beschwerde anfechtbar sind nach Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende, rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2; vgl. auch Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwi- schenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, PraxiZ, Band 2, 2013, S. 57 f.; Sterchi, in:

Kantonsgericht Schwyz 5 Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2012, N 12 zu Art. 319 ZPO; a.M.: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 319 ZPO; siehe für Beispiele Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, N 23 ff. zu Art. 319 ZPO). Als rein tatsächlicher Nachteil gilt z.B. eine allfällige Verlän- gerung oder Verteuerung des Verfahrens (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 28 zu Art. 319 ZPO; Dolge, a.a.O., S. 57; Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO m.w.H.). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist in der Beschwer- deschrift substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2; Dolge, a.a.O., S. 58). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschun- gen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt (Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO).

a) Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 321 Abs. 2 ZPO mit ihren zusätzlichen Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 2021 (KG-act. 9) für die Beurteilung der Beschwerde selbst nicht zu hören ist. Davon abgesehen sind neue Beweismittel im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), mithin die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Gründungsakten (KG-act. 9/2) unbeachtlich sind.

b) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es werde die Legitimation zur Prozessführung der Beschwerdegegner in Frage gestellt. Der Nachweis der tatsächlichen Berechtigung an den Anteilen der Beschwerde- gegner sei nicht nur massgeblich für die Frage, wer an einer allfälligen a.o. Gesellschafterversammlung das Stimmrecht rechtswirksam ausüben könne, sondern auch und vor allem für die Klageberechtigung auf Durchführung einer a.o. Gesellschafterversammlung. Der Beschwerdeführerin drohe mithin, auf

Kantonsgericht Schwyz 6 Antrag nicht Klageberechtigter zur Durchführung einer a.o. Gesellschafterver- sammlung verpflichtet zu werden und Beschlüsse fassen zu müssen mit weit- reichenden Rechtsfolgen, die nachträglich angefochten oder klageweise unter erheblichen Kostenfolgen wieder korrigiert werden müssten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nun aber gerade nicht mit der angefochtenen Verfü- gung auseinander. Oder anders gesagt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr aufgrund der beschränkten Akteneinsicht – den in KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sondern sie wiederholt einzig die in der vorinstanzlichen Gesuchsant- wort vom 20. Juni 2021 bereits in Frage gestellte Aktivlegitimation der Ge- suchsteller bzw. des Gesuchstellers 1. Abgesehen davon sind die von der Beschwerdeführerin skizzierten Folgeszenarien – Verlängerung des Verfah- rens oder Anhebung eines neuen Verfahrens unter erheblichen Kostenfolgen

– Nachteile tatsächlicher Natur, den Art. 319 lit. b ZPO nicht erfasst. In Anbe- tracht dessen würde es sich gerade nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handeln. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten nicht einzutreten.

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Be- schwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO steht den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu. In Beschwerdeverfah- ren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsver- treter der Beschwerdegegner reichte keine Kostennote ein, sodass die Ent- schädigung in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 2, 6 und 12 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zusetzen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 ist der Beschwer- deführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 8. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. November 2021 ZK2 2021 49 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Gesuchsteller (1) und Beschwerdegegner,

2. D.________, Gesuchsteller (2) und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Beschränkung Akteneinsicht (Art. 156 ZPO) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Juli 2021, ZES 2021 244);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. C.________ (Gesuchsteller 1) und D.________ (Gesuchsteller 2) reich- ten am 30. April 2021 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________ GmbH folgendes Gesuch ein (Vi-act. A/I, S. 2 f.):

1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung der Vorsitzenden der Geschäftsführung, mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Urteilsdatum eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung mit folgenden Traktanden und folgenden Beschlussanträgen einzuberufen:

- Traktandum 1: Diverse Auskunfts- und Einsichtsbegehren

- Traktandum 2: Wahlen Beschlussantrag: Abwahl der Vorsitzenden der Ge- schäftsführung Die Antragsteller beantragen der a.o. Gesellschafterver- sammlung, die Abwahl von J.________ als Vorsitzende der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beschliessen. Beschlussantrag: Neuwahl des Vorsitzenden der Ge- schäftsführung Die Antragsteller beantragen der a.o. Gesellschafterver- sammlung die Bestellung von K.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beschliessen.

2. Als Vollstreckungsmassnahme bei Unterlassung sei gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 ZPO L.________ damit zu beauftragen, innert 5 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Gesuchsteller die ausserordentliche Gesellschafterver- sammlung der Gesuchsgegnerin mit den Traktanden und Be- schlussanträgen gemäss Dispositivziffer 1 vorstehend per eingeschriebenen Brief an die folgenden Gesellschafter:

- D.________, mit Versand an RA E.________ und/oder RAin M.________;

- C.________, mit Versand an RA E.________ und/oder RAin M.________;

- H.________ GmbH; einzuberufen, unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei ein Termin anzusetzen, der frühestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung und

Kantonsgericht Schwyz 3 spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort sei die F.________ zu bezeichnen. L.________ sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin. Mit Gesuchsantwort vom 20. Juni 2021 beantragte die A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin) die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Gesuchsteller (Vi-act. A/II, S. 2). Am 13. Juli 2021 reichten die Gesuchsteller eine Stellungnahme ein (Vi-act. A/III), hielten vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren vom 30. April 2021 fest und stellten im Übrigen folgende prozessuale Anträge:

1. Es sei der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 156 ZPO keine Einsicht in das als Beilage 11 eingereichte Dokument aus dem IVA-Verfahren zu gewähren;

2. Eventualer sei der Gesuchsgegnerin nur Einsicht in die als Beilage 12 eingereichte geschwärzte Version von Beilage 11 zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (u.a.) an, dass der Gesuchsgegnerin keine Einsicht in KB 11 gewährt werde, weil dem in KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 keine Relevanz für die vorliegende Streitigkeit zukomme und die schützenswerten Interessen des Gesuchstellers 1 tangiere; die Informationen in KB 12 würden keine schützenswerten Interessen des Gesuchstellers 1 tangieren (Dispositiv- ziffer 2).

2. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. August 2021 Beschwerde mit fol- genden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe betreffend Schutzmassnahmen sei aufzuheben und der Gesuchsgegnerin

Kantonsgericht Schwyz 4 Einsicht in die Beilage KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 (fehlt in Beilagen der Gesuchsteller) ohne Schwärzungen zu gewähren.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner. Am 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Eingabe inkl. Beilagen ein (KG-act. 9 inkl. 9/1-2). Die Gesuchsteller und heutigen Beschwerdegegner (nachfolgend nur Be- schwerdegegner) beantragen mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2021, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen, und der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Bei- lage KB 11 zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 12). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 13).

3. Mit Beschwerde anfechtbar sind nach Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende, rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2; vgl. auch Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwi- schenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, PraxiZ, Band 2, 2013, S. 57 f.; Sterchi, in:

Kantonsgericht Schwyz 5 Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2012, N 12 zu Art. 319 ZPO; a.M.: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 319 ZPO; siehe für Beispiele Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, N 23 ff. zu Art. 319 ZPO). Als rein tatsächlicher Nachteil gilt z.B. eine allfällige Verlän- gerung oder Verteuerung des Verfahrens (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 28 zu Art. 319 ZPO; Dolge, a.a.O., S. 57; Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO m.w.H.). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist in der Beschwer- deschrift substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2; Dolge, a.a.O., S. 58). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschun- gen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt (Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO).

a) Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 321 Abs. 2 ZPO mit ihren zusätzlichen Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 2021 (KG-act. 9) für die Beurteilung der Beschwerde selbst nicht zu hören ist. Davon abgesehen sind neue Beweismittel im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), mithin die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Gründungsakten (KG-act. 9/2) unbeachtlich sind.

b) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es werde die Legitimation zur Prozessführung der Beschwerdegegner in Frage gestellt. Der Nachweis der tatsächlichen Berechtigung an den Anteilen der Beschwerde- gegner sei nicht nur massgeblich für die Frage, wer an einer allfälligen a.o. Gesellschafterversammlung das Stimmrecht rechtswirksam ausüben könne, sondern auch und vor allem für die Klageberechtigung auf Durchführung einer a.o. Gesellschafterversammlung. Der Beschwerdeführerin drohe mithin, auf

Kantonsgericht Schwyz 6 Antrag nicht Klageberechtigter zur Durchführung einer a.o. Gesellschafterver- sammlung verpflichtet zu werden und Beschlüsse fassen zu müssen mit weit- reichenden Rechtsfolgen, die nachträglich angefochten oder klageweise unter erheblichen Kostenfolgen wieder korrigiert werden müssten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nun aber gerade nicht mit der angefochtenen Verfü- gung auseinander. Oder anders gesagt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr aufgrund der beschränkten Akteneinsicht – den in KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sondern sie wiederholt einzig die in der vorinstanzlichen Gesuchsant- wort vom 20. Juni 2021 bereits in Frage gestellte Aktivlegitimation der Ge- suchsteller bzw. des Gesuchstellers 1. Abgesehen davon sind die von der Beschwerdeführerin skizzierten Folgeszenarien – Verlängerung des Verfah- rens oder Anhebung eines neuen Verfahrens unter erheblichen Kostenfolgen

– Nachteile tatsächlicher Natur, den Art. 319 lit. b ZPO nicht erfasst. In Anbe- tracht dessen würde es sich gerade nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handeln. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Be- schwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO steht den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu. In Beschwerdeverfah- ren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsver- treter der Beschwerdegegner reichte keine Kostennote ein, sodass die Ent- schädigung in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 2, 6 und 12 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zusetzen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 ist der Beschwer- deführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 8. November 2021 kau