Beschwerde (Revision) | Eheschutzmassnahmen
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es han- delt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 BGG).
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1, 1/1, 3, 3/1-5 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2020 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. Januar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Januar 2021 ZK2 2021 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Beschwerde (Revision) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Januar 2021, ZES 2021 7);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2021 auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers (nachfolgend: Be- schwerdeführer) nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten von Fr. 200.00 über- band (angef. Verfügung);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 16. Januar 2021 (Postaufgabe: 18. Januar 2021) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzel- richters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Januar 2021 einreichte (KG-act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdever- fahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Par- tei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
- zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf
Kantonsgericht Schwyz 3 der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehe- lin/Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 22. Januar 2021 ablief (vgl. auch KG-act. 4);
- dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 19. Januar 2021 Gelegenheit zur Verbesserung innert allf. noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2), und der Beschwerdeführer fristgerecht eine Ergänzung einreichte (KG-act. 3);
- der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne, und sich der Beschwerde- führer weder in seiner Beschwerde noch in der Ergänzung mit den (mehreren) Begründungen auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen und soweit nach- vollziehbar nur vorbringt, er wolle mit der Revision das Berufungsverfahren unterstützen (KG-act. 1), was auch aus der Ergänzung hervorgeht (KG-act. 3);
- sich der Beschwerdeführer somit nicht in der erforderlichen Dichte mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb androhungs- gemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die (mehreren) Begründungen des Erstrichters ohnehin zutreffend sind, worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), mit der Ergänzung, dass der Gesuchsteller die Revision gegen einen nicht rechtskräftigen Entscheid ver- langt, was nicht möglich ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO; ZK2 2020 33);
Kantonsgericht Schwyz 4
- die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten in Nachach- tung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es han- delt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 BGG).
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1, 1/1, 3, 3/1-5 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2020 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. Januar 2021 kau