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ZK2 2021 38

Testamentseröffnung

Schwyz · 2021-08-12 · Deutsch SZ
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Testamentseröffnung | Erbrecht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 B.________,

E. 2 C.________,

E. 3 D.________,

E. 4 E.________,

E. 5 F.________,

E. 6 G.________, Berufungsgegner/innen,

E. 7 H.________, Weitere Verfahrensbeteiligte, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 17. Juni 2021, ZET 2021 70);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2021 (Postaufgabe; Ein- gang Kantonsgericht 28. Juni 2021) gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht in Sachen Nachlass von I.________ betreffend Testamentseröffnung Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass der Berufungsführer mit Verfügung vom 28. Juni 2021 darauf hin- gewiesen wurde, dass das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig ist und überdies aufgefordert wurde, bis 14. Juli 2021 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten (KG-act. 4);

- dass der Berufungsführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahl- te, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. August 2021 gewährt wurde und für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht wurde (KG-act. 7);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutre- ten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden der Kammer (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), an die Gegenparteien (je 1/R), Rechtsanwalt J.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. August 2021 ZK2 2021 38 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Berufungsführer, gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________, Berufungsgegner/innen,

7. H.________, Weitere Verfahrensbeteiligte, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 17. Juni 2021, ZET 2021 70);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2021 (Postaufgabe; Ein- gang Kantonsgericht 28. Juni 2021) gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht in Sachen Nachlass von I.________ betreffend Testamentseröffnung Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass der Berufungsführer mit Verfügung vom 28. Juni 2021 darauf hin- gewiesen wurde, dass das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig ist und überdies aufgefordert wurde, bis 14. Juli 2021 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten (KG-act. 4);

- dass der Berufungsführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahl- te, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. August 2021 gewährt wurde und für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht wurde (KG-act. 7);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutre- ten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden der Kammer (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;- verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), an die Gegenparteien (je 1/R), Rechtsanwalt J.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. August 2021 kau