Grundbuchberichtigung (prozessleitende Verfügung) | Zivilprozessuale Fragen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B.________,
E. 2 Mit Beschwerde anfechtbar sind prozessleitende Verfügungen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin moniert als Nachteile der angefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Replik nicht erfolgt sei. Ihre Bestrei- tungen und ihre neuen Beweismittel würden nicht zugelassen. Im schlechtes- ten Fall blieben die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort gemach- ten Tatsachenbehauptungen unwidersprochen und würden als anerkannt gel-
Kantonsgericht Schwyz 3 ten. Es würde der Aktenschluss eintreten und sie würde ihres Rechts auf Be- weis und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verlustig gehen. In tatsächli- cher und ökonomischer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, ihr fehle die Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Grundstücke.
a) Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für die Beschwerdeführerin günstigen Ent- scheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, inwiefern ein solcher Nachteil wirklich droht, was dessen konkrete Umschreibung wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich der Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 319 ZPO N 15). Der Ge- setzgeber erschwerte die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozesslei- tender Entscheide, weil der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wer- den soll (so auch CAN 3-20 Nr. 52 E. 1.1.1). Daher ist der nicht leicht wieder- gutzumachende Nachteil in der Beschwerdeschrift substantiiert zu behaupten und nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur anneh- men, wenn er offensichtlich vorliegt (ZK2 2021 49 vom 8. November 2021 E. 3 m.H.). Das ist hier nicht der Fall. Auch die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aufzählung allgemeiner verfahrensrechtlicher Erschwernisse (s. auch unten lit. c) und unterlässt es, die sie im konkreten Fall treffenden bestimmten Nachteile aufzuzeigen, die nicht bloss vorübergehen- der Natur (lit. b) sind und sich durch einen günstigen Entscheid in der Haupt- sache nicht beheben lassen (EGV-SZ 2014 A 3.5 E. 2.a m.H.).
b) Ist der Ausschluss der Beschwerde die Regel, deren Zulässigkeit hinge- gen die Ausnahme, sind im Weiteren durch die Verfahrensleitung bzw. die zuständige Gerichtskammer grundsätzlich bis zum Endurteil abänderbare pro- zessleitende Verfügungen wie der vorliegenden (dazu Gschwend, BSK, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 35a; vgl. auch angef. Beschluss der 2. Kammer des
Kantonsgericht Schwyz 4 Bezirksgerichts E. 5.1) nicht selbständig anfechtbar (zum Ganzen einlässlich ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3.a und 3.c m.H.). Von der Abänder- barkeit vorliegender prozessleitenden Verfügung vom 13. April 2021 ist auch die Beschwerdeführerin ausgegangen und stellte ein Wiedererwägungsge- such, welches inzwischen die zuständige Gerichtskammer ablehnte. Ange- sichts dieser Abänderbarkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern ausnahmsweise gegen die wiederholten vorinstanzlichen Feststellungen, die Replik sei im Sin- ne von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt, Beschwerdemöglichkeiten bestehen sollen, zumal das Gericht das Verfahren mit einer Instruktionsverhandlung fortsetzen kann (Art. 226 ZPO; Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 225 ZPO N 12). Des Weiteren räumt die Beschwerdeführerin ein, dass der angefochte- ne Entscheid mit einer Berufung gegen den Endentscheid korrigierbar wäre, wobei sie jedoch den damit verbundenen Zeitverlust und Aufwand als unver- hältnismässig betrachtet. Inwiefern aber ein solcher Zeitverlust bzw. das Her- ausschieben der verlangten Grundbuchberichtigungen ihr tatsächlich nicht behebbare Kosten verursachen würde, legt die Beschwerdeführerin konkret nicht dar.
c) Abgesehen davon beschreibt die Beschwerdeführerin nur in abstrakter Art und Weise rechtliche Nachteile, ohne inhaltlich darzutun, an welchen Be- streitungen und Beweisen sie ein allfälliger Aktenschluss wirklich hinderte und welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei konkret zu ihrem eigenen Nachteil als anerkannt gelten könnten. An die Geltendmachung der Rechte auf Beweis und auf rechtliches Gehör stellt der Gesetzgeber unter anderem die Anforderungen an Eingaben gemäss Art. 132 ZPO, weshalb die Feststel- lung deren Nichterfüllung an sich im Hinblick auf die bloss in abstrakter Weise behaupteten Rechtsnachteile kein relevanter Nachteil sein kann: M.a.W. kann die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit ihrer Beschwerden nicht mit ihrem Inhalt, wonach die Vorinstanz Art. 132 ZPO unrichtig angewendet haben soll, begründen. Dies wäre abgesehen davon angesichts der augenfälligen Verän- derungen in der Schrift- und Seitengestaltung der überarbeiteten Replik ent-
Kantonsgericht Schwyz 5 gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich und die Nichtbeachtung der Replik gestützt auf Art. 132 ZPO käme auch keiner Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs gleich (Gschwend, ebd., N 36). Der für die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO massgebende Nachteil bemisst sich vielmehr durch einen Vergleich zur Situation, in der die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringen sollte, hier also ihre Replik als erfolgt gelten würde. Einen solchen Vergleich zieht die Beschwer- deführerin in Bezug auf ihre inhaltlichen Prozessstandpunkte nicht. Auch des- halb ist keine ein Eintreten auf ihre Beschwerden rechtfertigende begründete Ausnahme von der Regel ersichtlich, dass durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache korrigierbare Nachteile als nicht leicht wiedergutmachbar gel- ten.
E. 3 Mithin ist auf die Beschwerden präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen ge- deckt. Der Rest der Vorschüsse von Fr. 2‘200.00 wird der Beschwerde- führerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2022 ZK2 2021 28 und 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
1. B.________,
2. C.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen E.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, betreffend Grundbuchberichtigung (prozessleitende[r] Verfügung/Beschluss) (Beschwerden gegen die Verfügung des Präsidenten vom 13. April 2021 und den Beschluss der 2. Kammer des Bezirksgerichts Höfe vom 29. April 2021, ZGO 2019 43);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe setzte in einem Grundbuchbe- richtigungsverfahren betreffend im Alleineigentum der Beklagten eingetragene Grundstücke im Grundbuch Wollerau bzw. Feusisberg (ZGO 2019 43) der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik unter dem Hinweis an, dass Tatsachen- behauptungen und Beweismittel abschliessend zu nennen seien und später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können (Art. 229 ZPO; Vi- act. E 30). Die eingereichte Replik leitete er zunächst an die Gegenpartei wei- ter, setzte dann aber entsprechend deren Antrag der Klägerin Frist an, um eine verbesserte Replik einzureichen (ZK2 2021 28 KG-act. 1/9). Am 13. April 2021 wies er die überarbeitete Replik der Klägerin zurück und stellte fest, dass die Replik nicht erfolgt sei. Die Klägerin reichte am 26. April 2021 gegen diese Verfügung sowohl dem Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch als auch dem Kantonsgericht eine Beschwerde (ZK2 2021 28) ein. Mit Beschluss vom 29. April 2021 wies die zweite Kammer des Bezirksgerichts das Wieder- erwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen die- sen Beschluss erhob die Klägerin am 15. Mai 2021 ebenfalls Beschwerde (ZK2 2021 32). Mit den jeweils rechtzeitigen Beschwerden beantragt die Klä- gerin, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die überarbeitete Replik vom 29. März 2021 zuzulassen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gegenpartei verzichtete auf Beschwerde- antworten. Die Beschwerden sind antragsgemäss vereinigt zu behandeln.
2. Mit Beschwerde anfechtbar sind prozessleitende Verfügungen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin moniert als Nachteile der angefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Replik nicht erfolgt sei. Ihre Bestrei- tungen und ihre neuen Beweismittel würden nicht zugelassen. Im schlechtes- ten Fall blieben die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort gemach- ten Tatsachenbehauptungen unwidersprochen und würden als anerkannt gel-
Kantonsgericht Schwyz 3 ten. Es würde der Aktenschluss eintreten und sie würde ihres Rechts auf Be- weis und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verlustig gehen. In tatsächli- cher und ökonomischer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, ihr fehle die Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Grundstücke.
a) Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für die Beschwerdeführerin günstigen Ent- scheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, inwiefern ein solcher Nachteil wirklich droht, was dessen konkrete Umschreibung wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich der Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 319 ZPO N 15). Der Ge- setzgeber erschwerte die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozesslei- tender Entscheide, weil der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wer- den soll (so auch CAN 3-20 Nr. 52 E. 1.1.1). Daher ist der nicht leicht wieder- gutzumachende Nachteil in der Beschwerdeschrift substantiiert zu behaupten und nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur anneh- men, wenn er offensichtlich vorliegt (ZK2 2021 49 vom 8. November 2021 E. 3 m.H.). Das ist hier nicht der Fall. Auch die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aufzählung allgemeiner verfahrensrechtlicher Erschwernisse (s. auch unten lit. c) und unterlässt es, die sie im konkreten Fall treffenden bestimmten Nachteile aufzuzeigen, die nicht bloss vorübergehen- der Natur (lit. b) sind und sich durch einen günstigen Entscheid in der Haupt- sache nicht beheben lassen (EGV-SZ 2014 A 3.5 E. 2.a m.H.).
b) Ist der Ausschluss der Beschwerde die Regel, deren Zulässigkeit hinge- gen die Ausnahme, sind im Weiteren durch die Verfahrensleitung bzw. die zuständige Gerichtskammer grundsätzlich bis zum Endurteil abänderbare pro- zessleitende Verfügungen wie der vorliegenden (dazu Gschwend, BSK, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 35a; vgl. auch angef. Beschluss der 2. Kammer des
Kantonsgericht Schwyz 4 Bezirksgerichts E. 5.1) nicht selbständig anfechtbar (zum Ganzen einlässlich ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3.a und 3.c m.H.). Von der Abänder- barkeit vorliegender prozessleitenden Verfügung vom 13. April 2021 ist auch die Beschwerdeführerin ausgegangen und stellte ein Wiedererwägungsge- such, welches inzwischen die zuständige Gerichtskammer ablehnte. Ange- sichts dieser Abänderbarkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern ausnahmsweise gegen die wiederholten vorinstanzlichen Feststellungen, die Replik sei im Sin- ne von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt, Beschwerdemöglichkeiten bestehen sollen, zumal das Gericht das Verfahren mit einer Instruktionsverhandlung fortsetzen kann (Art. 226 ZPO; Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 225 ZPO N 12). Des Weiteren räumt die Beschwerdeführerin ein, dass der angefochte- ne Entscheid mit einer Berufung gegen den Endentscheid korrigierbar wäre, wobei sie jedoch den damit verbundenen Zeitverlust und Aufwand als unver- hältnismässig betrachtet. Inwiefern aber ein solcher Zeitverlust bzw. das Her- ausschieben der verlangten Grundbuchberichtigungen ihr tatsächlich nicht behebbare Kosten verursachen würde, legt die Beschwerdeführerin konkret nicht dar.
c) Abgesehen davon beschreibt die Beschwerdeführerin nur in abstrakter Art und Weise rechtliche Nachteile, ohne inhaltlich darzutun, an welchen Be- streitungen und Beweisen sie ein allfälliger Aktenschluss wirklich hinderte und welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei konkret zu ihrem eigenen Nachteil als anerkannt gelten könnten. An die Geltendmachung der Rechte auf Beweis und auf rechtliches Gehör stellt der Gesetzgeber unter anderem die Anforderungen an Eingaben gemäss Art. 132 ZPO, weshalb die Feststel- lung deren Nichterfüllung an sich im Hinblick auf die bloss in abstrakter Weise behaupteten Rechtsnachteile kein relevanter Nachteil sein kann: M.a.W. kann die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit ihrer Beschwerden nicht mit ihrem Inhalt, wonach die Vorinstanz Art. 132 ZPO unrichtig angewendet haben soll, begründen. Dies wäre abgesehen davon angesichts der augenfälligen Verän- derungen in der Schrift- und Seitengestaltung der überarbeiteten Replik ent-
Kantonsgericht Schwyz 5 gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich und die Nichtbeachtung der Replik gestützt auf Art. 132 ZPO käme auch keiner Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs gleich (Gschwend, ebd., N 36). Der für die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO massgebende Nachteil bemisst sich vielmehr durch einen Vergleich zur Situation, in der die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringen sollte, hier also ihre Replik als erfolgt gelten würde. Einen solchen Vergleich zieht die Beschwer- deführerin in Bezug auf ihre inhaltlichen Prozessstandpunkte nicht. Auch des- halb ist keine ein Eintreten auf ihre Beschwerden rechtfertigende begründete Ausnahme von der Regel ersichtlich, dass durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache korrigierbare Nachteile als nicht leicht wiedergutmachbar gel- ten.
3. Mithin ist auf die Beschwerden präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen ge- deckt. Der Rest der Vorschüsse von Fr. 2‘200.00 wird der Beschwerde- führerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2022 kau