Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Berufungsführerin Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.
- Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegen- seitig wettgeschlagen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 19), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. August 2021 ZK2 2021 19 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch B.________ dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2021, ZES 2020 663);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Gesuchstellerin ihre Berufung vom 22. März 2021 gegen die Verfü- gung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2021 nach Ab- schluss des aussergerichtlichen Vergleichs vom 6. August 2021 mit Eingabe vom 12. August 2021 (Postaufgabe) zurückzog, weshalb das Verfahren ge- stützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. August 2021 sein Einver- ständnis mit der Kostenregelung gemäss Ziff. 2.6 des Vergleichs vom 6. Au- gust 2021 bestätigte (KG-act. 19);
- die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs aufzuerlegen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO), sodass die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens der Berufungsführerin aufzuerlegen und die Parteientschädigungen im Berufungsverfahren wettzuschlagen sind (KG-act. 17/2, Ziff. 2.6);
- die Gerichtskosten wegen der Abschreibung zu reduzieren sind, sich die Prozesssache allerdings bereits in Bearbeitung befand, weshalb es sich recht- fertigt, die Gerichtskosten auf die Hälfte des Betrags des Kostenvorschusses festzulegen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Berufungsführerin Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.
3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegen- seitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 19), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. August 2021 kau