unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung (Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG) | unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2021 wies der Einzel- richter am Bezirksgericht March das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte ihm eine Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1‘131.05 (Dispositiv- Ziff. 2). Darüber hinaus wurde A.________ eine separate Verfügung zur Be- zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘200.00 in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziff. 3).
E. 2 Gegen die prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1).
E. 3 a) Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt dem Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 121 ZPO). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei blosse Verweise auf die Vorakten als unzureichend erachtet werden. Es ob- liegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen dar- zulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Sterchi, in: Berner Kommentar, Band II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). Zwar sind an
Kantonsgericht Schwyz 3 Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), jedoch ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerde- frist auch diesfalls ausgeschlossen (Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
b) Der Beschwerdeführer erwähnt vorliegend, er sei mit der Verfügung vom
20. Januar 2021, vor allem mit der darin durch den Vorderrichter vorgenom- menen Berechnung, nicht einverstanden. Dies, zumal die von ihm und seiner Ehefrau zu begleichenden Gemeinde- und Staatsrechnungen sowie die AHV-Rechnungen im Rahmen der Berechnung des erweiterten Notbedarfs nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, der Grundbetrag sollte – entgegen der Vorinstanz – nicht 30%, sondern 50% betragen.
c) Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mittels ausführlich und ver- ständlich formulierter Rechtsmittelbelehrung (angefochtene Verfügung Dispo- sitiv-Ziff. 4) über die Voraussetzungen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift dennoch weder kon- krete Rechtsbegehren, noch setzt er sich mit der materiellen Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander. Auch wenn aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu- mindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, vermag dieser Um- stand nichts daran zu ändern, dass er nicht nachvollziehbar begründet, inwie- fern die Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters offensichtlich unrichtig erfolgt sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig ange- wandt haben soll. Vielmehr verweist er auf die vorinstanzlichen Akten und übt pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid aus, was, wie die vorgängigen Erläuterungen aufzeigen, dem im Beschwerdeverfahren vorherrschenden Rü- geprinzip nicht gerecht wird.
Kantonsgericht Schwyz 4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, der Zu- schlag zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag betrage – entgegen der Vor- instanz – nicht 30%, sondern 50%, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Zuschlag im Kanton Schwyz gemäss Richtlinien der Gerichtspräsi- dentenkonferenz des Kantons Schwyz für die Offizialverteidigung und die un- entgeltliche Rechtsvertretung vom 3. November 2003 max. 30% beträgt.
d) Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Prüfung der durch die Vorinstanz eingereichten Akten ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am letzten Tag der gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10-tägigen Beschwerdefrist der Post übergab, weshalb eine vormals erwähnte inhaltliche Nachbesserung der Beschwerdeschrift ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
E. 4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen präsidial nicht ein- zutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss werden die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Da es sich wegen offensichtlicher Unbegründet- heit der Beschwerde vorliegend erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuho- len (Art. 322 Abs. 1 ZPO), ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zu sprechen. Sodann fällt das Beschwerdeverfahren nach Art. 321 ZPO nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (vgl. BGE 137 III 470 E. 6). Abgesehen davon wäre ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7'582.80.
- Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 5. Mai 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Mai 2021 ZK2 2021 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Célestine Rupp. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung (Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG) (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Be- zirksgericht March vom 20. Januar 2021, ZEV 2020 5);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2021 wies der Einzel- richter am Bezirksgericht March das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte ihm eine Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1‘131.05 (Dispositiv- Ziff. 2). Darüber hinaus wurde A.________ eine separate Verfügung zur Be- zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘200.00 in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziff. 3).
2. Gegen die prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1).
3. a) Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt dem Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 121 ZPO). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei blosse Verweise auf die Vorakten als unzureichend erachtet werden. Es ob- liegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen dar- zulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Sterchi, in: Berner Kommentar, Band II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). Zwar sind an
Kantonsgericht Schwyz 3 Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), jedoch ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerde- frist auch diesfalls ausgeschlossen (Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
b) Der Beschwerdeführer erwähnt vorliegend, er sei mit der Verfügung vom
20. Januar 2021, vor allem mit der darin durch den Vorderrichter vorgenom- menen Berechnung, nicht einverstanden. Dies, zumal die von ihm und seiner Ehefrau zu begleichenden Gemeinde- und Staatsrechnungen sowie die AHV-Rechnungen im Rahmen der Berechnung des erweiterten Notbedarfs nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, der Grundbetrag sollte – entgegen der Vorinstanz – nicht 30%, sondern 50% betragen.
c) Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mittels ausführlich und ver- ständlich formulierter Rechtsmittelbelehrung (angefochtene Verfügung Dispo- sitiv-Ziff. 4) über die Voraussetzungen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift dennoch weder kon- krete Rechtsbegehren, noch setzt er sich mit der materiellen Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander. Auch wenn aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu- mindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, vermag dieser Um- stand nichts daran zu ändern, dass er nicht nachvollziehbar begründet, inwie- fern die Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters offensichtlich unrichtig erfolgt sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig ange- wandt haben soll. Vielmehr verweist er auf die vorinstanzlichen Akten und übt pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid aus, was, wie die vorgängigen Erläuterungen aufzeigen, dem im Beschwerdeverfahren vorherrschenden Rü- geprinzip nicht gerecht wird.
Kantonsgericht Schwyz 4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, der Zu- schlag zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag betrage – entgegen der Vor- instanz – nicht 30%, sondern 50%, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Zuschlag im Kanton Schwyz gemäss Richtlinien der Gerichtspräsi- dentenkonferenz des Kantons Schwyz für die Offizialverteidigung und die un- entgeltliche Rechtsvertretung vom 3. November 2003 max. 30% beträgt.
d) Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Prüfung der durch die Vorinstanz eingereichten Akten ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am letzten Tag der gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10-tägigen Beschwerdefrist der Post übergab, weshalb eine vormals erwähnte inhaltliche Nachbesserung der Beschwerdeschrift ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen präsidial nicht ein- zutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss werden die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Da es sich wegen offensichtlicher Unbegründet- heit der Beschwerde vorliegend erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuho- len (Art. 322 Abs. 1 ZPO), ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zu sprechen. Sodann fällt das Beschwerdeverfahren nach Art. 321 ZPO nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (vgl. BGE 137 III 470 E. 6). Abgesehen davon wäre ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7'582.80.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 5. Mai 2021 kau