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ZK2 2020 78

Forderung (Zwischenentscheid)

Schwyz · 2021-08-19 · Deutsch SZ
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Forderung (Zwischenentscheid) | Zivilprozessuale Fragen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten hinsichtlich der Forde- rungsklage auf USD 920.55 im vereinfachten Verfahren ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beschwerte sich die Beklagte dagegen rechtzeitig am

20. November 2020 beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantwortete die Beschwerde am 6. Januar 2021 (KG-act. 7) und jede Partei reichte eine weitere Rechtsschrift ein (KG-act. 9 und 11).

E. 2 Nach § 40 Abs. 2 JG kann unter anderem über Nichteintreten und Ver- fahrensabschreibung präsidial entschieden werden. Der Gerichtspräsident ist indes nicht zuständig, abschliessend über das Vorliegen von Prozessvoraus- setzungen, namentlich die Zuständigkeit, zu entscheiden (EGV-SZ 2016 A 1.1). Vorliegend wies jedoch der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren einen Nichteintretensantrag ab, weshalb hier nicht die Kompetenz einer Kammer infrage steht. Es bleibt zu prüfen, ob gegen diesen Entscheid die Beschwerde zulässig ist, da die Berufung angesichts des Streitwerts nicht infrage kommt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

a) Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen sind abgesehen von den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. a ZPO) nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder auf ein Ge- such ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung

Kantonsgericht Schwyz 3 beschreibt einen realen Prozessvorgang, setzt sie doch keinen förmlichen Entscheid über das Eintreten voraus (Domej, KK, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 6). Ist das Eintreten jedoch zwischen den Parteien umstritten, so liegt es im Ermessen des Gerichts, darüber nach Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenentscheid zu erlassen (ebd. m.H.), der selbständig anzu- fechten ist, andernfalls ist das Gericht an seinen Zwischenentscheid gebun- den (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Domej, ebd. N 6a).

c) Angefochten ist vorliegend nicht ein prozessleitendes Eintreten, sondern ein im Ermessen des Einzelrichters liegender, negativer Zwischenentscheid über den Nichteintretensantrag der Beklagten. Dagegen ist die Beschwerde- zulässig (Art. 319 lit. a ZPO), kann doch durch eine abweichende Beurteilung der Zivilkammer sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (Art. 237 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Der Vorderrichter ging mangels Gerichtsstandswahl und Vereinbarung eines spezifischen Erfüllungsortes davon aus, dass der Sitz der Beschwerde- gegnerin als Schuldnerin der vertragscharakteristischen Leistung in Freien- bach Erfüllungsort und mithin das Bezirksgericht Höfe gemäss Art. 113 IPRG zur Beurteilung der Streitsache „international und örtlich zuständig“ sei (an- gef. Verfügung E. 2.6).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter habe den ma- teriell rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Zug vom

15. März 2019 nicht berücksichtigt. Soweit damit der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden wird, trifft dieser nicht zu, da in der ange- fochtenen Verfügung diese Behauptung ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde (vgl. angef. Verfügung S. 2 unten). Indem der Vorderrichter den unter anderem mit dem Vorliegen des Zuger Entscheides begründeten (vgl. Vi-act. II Ziff. 1.3) Nichteintretensantrag abwies, gab er der Beschwerde- führerin implizit klar zu verstehen, dass er diesen Entscheid für das Bezirksge-

Kantonsgericht Schwyz 4 richt Höfe nicht als verbindlich erachtete, was mit vorliegender Beschwerde denn auch ohne Weiteres begründet angefochten werden konnte.

b) Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug trat mit besagtem Entscheid auf die Klage der damals laut Rubrum noch in Pfäffikon domizilierten Be- schwerdegegnerin „mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit“ nicht ein (KG-act. 1/3). Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass über die in- ternationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte verbindlich entschie- den worden sei und sich infolgedessen die Frage nach der örtlichen Zustän- digkeit nicht mehr stelle.

c) In der Dispositivformel des Zuger Entscheides werden quasi wie zur Kurzbegründung zwei Nichteintretenshinweise angebracht: An erster Stelle wird auf die fehlende internationale Zuständigkeit und an zweiter Stelle auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Ob die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zufolge der fehlenden internationalen oder (kumula- tiv) selbständig verneint wird, ist mangels motivierten Entscheids nicht ersicht- lich. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Begründung und mithin den Weiterzug dieses Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Indes brauchen im Dis- positiv die Gründe für den Entscheid auf Unzuständigkeit nicht genannt zu werden, weshalb diese Differenzierung nicht der Rechtskraftwirkung unter- liegt. Abgesehen davon regelt das IPRG sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 9 N 31; in Bezug auf Art. 113 IPRG Am- stutz/Wang/Gohari, BSK, 4. A. 2021, Art. 113 IPRG N 2), weshalb der im Zu- ger Entscheid angegebene Unzuständigkeitsentscheid ohnehin nicht in zwei Zulässigkeitsfragen aufzusplitten, sondern als einheitlicher Entscheid über die Zuständigkeit zu verstehen ist. Daher ist nur entschieden, dass keine Zustän- digkeit des Kantonsgerichts Zug besteht, aber es ist nicht für sämtliche inlän- dischen Gerichte verbindlich im Sinne von Art. 1 lit. a IPRG festgelegt, dass überhaupt keine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht (dazu

Kantonsgericht Schwyz 5 Grolimund/Loacker/Schnyder, BSK, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 16). Die Be- schwerdegegnerin kann mithin nur vor dem gleichen Gericht in Zug nicht mehr behaupten, der Nichteintretensentscheid sei unrichtig (BGE 134 III 467 E. 3.2). Dem Eintreten auf ihre Klage durch den Vorderrichter am Bezirksge- richt Höfe steht der Zuger Entscheid also nicht entgegen.

E. 4 Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu er- bringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden (Art. 113 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt gemäss in seiner Anwendung auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrit- tenen Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG (dazu angef. Verfügung E. 2.3) die Agenten- dienstleistung (Eruieren von Investoren), mithin entgegen den Ausführungen derselben nicht der Zustellungsort für die Ergebnisse der Dienstleistung (Liste der eruierten Investoren). Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, es lägen kei- ne Anhaltspunkte oder Behauptungen vor, die darauf schliessen lassen wür- den, dass die Parteien einen spezifischen Erfüllungsort vereinbart hätten. So- weit die Beschwerdeführerin dagegen wiederum auf der schon bei der Vor- instanz zitierten Vertragsklausel Ziff. 2.2 (Vi-act. II N 7) beharrt, legt sie im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern diese Klausel entgegen der Be- gründung der angefochtenen Verfügung konkret auf die Parteiabrede eines spezifischen Erfüllungsortes (Art. 74 Abs. 1 OR) schliessen lassen soll, wes- halb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Namentlich sind auch keine be- stimmten Umstände dargetan, welche eine „gelebte Vereinbarung“ der Partei- en manifestieren würden, die Übermittlung einer Liste mit potentiellen Investo- ren als wesentliche, in E.________ erfüllte Vermittlungsleistung zu betrachten. Zudem macht die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend, inwiefern es offensichtlich sei, dass sich der Haupttätigkeitsort der Beschwer- degegnerin während der Vertragszeit in der Schweiz nicht an ihrem früheren Sitz in Freienbach befand (dazu vgl. Amstutz/Wang/Gohari, a.a.O., Art. 117 IPRG N 37). Erstinstanzlich bestritt sie hinsichtlich der Zuständigkeit den da- maligen Sitz der Beschwerdegegnerin in der Gemeinde Freienbach im Bezirk

Kantonsgericht Schwyz 6 Höfe nicht, weshalb ihre Einwände im Beschwerdeverfahren, sollten sie effek- tiv auf eine Bestreitung dieser bislang unbestrittenen Tatsache abzielen, oh- nehin nicht mehr zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, womit auch das Gesuch um auf- schiebende Wirkung erledigt ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführe- rin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 12 GebTRA). Die Belehrung über eine grundsätzlich innert 30 Tagen zulässige Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne entfällt hier mangels nicht wie- dergutzumachenden Nachteils (Domej, a.a.O., Art. 59 ZPO N 6a m.H.);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss ge- deckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 500.00 aus der Kantonsge- richtskasse zurückbezahlt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin zwei- tinstanzlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. August 2021 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. August 2021 ZK2 2020 78 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen C.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung (Zwischenentscheid) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2020, ZEV 2019 74);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten hinsichtlich der Forde- rungsklage auf USD 920.55 im vereinfachten Verfahren ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beschwerte sich die Beklagte dagegen rechtzeitig am

20. November 2020 beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantwortete die Beschwerde am 6. Januar 2021 (KG-act. 7) und jede Partei reichte eine weitere Rechtsschrift ein (KG-act. 9 und 11).

2. Nach § 40 Abs. 2 JG kann unter anderem über Nichteintreten und Ver- fahrensabschreibung präsidial entschieden werden. Der Gerichtspräsident ist indes nicht zuständig, abschliessend über das Vorliegen von Prozessvoraus- setzungen, namentlich die Zuständigkeit, zu entscheiden (EGV-SZ 2016 A 1.1). Vorliegend wies jedoch der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren einen Nichteintretensantrag ab, weshalb hier nicht die Kompetenz einer Kammer infrage steht. Es bleibt zu prüfen, ob gegen diesen Entscheid die Beschwerde zulässig ist, da die Berufung angesichts des Streitwerts nicht infrage kommt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

a) Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen sind abgesehen von den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. a ZPO) nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder auf ein Ge- such ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung

Kantonsgericht Schwyz 3 beschreibt einen realen Prozessvorgang, setzt sie doch keinen förmlichen Entscheid über das Eintreten voraus (Domej, KK, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 6). Ist das Eintreten jedoch zwischen den Parteien umstritten, so liegt es im Ermessen des Gerichts, darüber nach Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenentscheid zu erlassen (ebd. m.H.), der selbständig anzu- fechten ist, andernfalls ist das Gericht an seinen Zwischenentscheid gebun- den (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Domej, ebd. N 6a).

c) Angefochten ist vorliegend nicht ein prozessleitendes Eintreten, sondern ein im Ermessen des Einzelrichters liegender, negativer Zwischenentscheid über den Nichteintretensantrag der Beklagten. Dagegen ist die Beschwerde- zulässig (Art. 319 lit. a ZPO), kann doch durch eine abweichende Beurteilung der Zivilkammer sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (Art. 237 Abs. 1 ZPO).

3. Der Vorderrichter ging mangels Gerichtsstandswahl und Vereinbarung eines spezifischen Erfüllungsortes davon aus, dass der Sitz der Beschwerde- gegnerin als Schuldnerin der vertragscharakteristischen Leistung in Freien- bach Erfüllungsort und mithin das Bezirksgericht Höfe gemäss Art. 113 IPRG zur Beurteilung der Streitsache „international und örtlich zuständig“ sei (an- gef. Verfügung E. 2.6).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter habe den ma- teriell rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Zug vom

15. März 2019 nicht berücksichtigt. Soweit damit der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden wird, trifft dieser nicht zu, da in der ange- fochtenen Verfügung diese Behauptung ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde (vgl. angef. Verfügung S. 2 unten). Indem der Vorderrichter den unter anderem mit dem Vorliegen des Zuger Entscheides begründeten (vgl. Vi-act. II Ziff. 1.3) Nichteintretensantrag abwies, gab er der Beschwerde- führerin implizit klar zu verstehen, dass er diesen Entscheid für das Bezirksge-

Kantonsgericht Schwyz 4 richt Höfe nicht als verbindlich erachtete, was mit vorliegender Beschwerde denn auch ohne Weiteres begründet angefochten werden konnte.

b) Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug trat mit besagtem Entscheid auf die Klage der damals laut Rubrum noch in Pfäffikon domizilierten Be- schwerdegegnerin „mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit“ nicht ein (KG-act. 1/3). Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass über die in- ternationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte verbindlich entschie- den worden sei und sich infolgedessen die Frage nach der örtlichen Zustän- digkeit nicht mehr stelle.

c) In der Dispositivformel des Zuger Entscheides werden quasi wie zur Kurzbegründung zwei Nichteintretenshinweise angebracht: An erster Stelle wird auf die fehlende internationale Zuständigkeit und an zweiter Stelle auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Ob die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zufolge der fehlenden internationalen oder (kumula- tiv) selbständig verneint wird, ist mangels motivierten Entscheids nicht ersicht- lich. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Begründung und mithin den Weiterzug dieses Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Indes brauchen im Dis- positiv die Gründe für den Entscheid auf Unzuständigkeit nicht genannt zu werden, weshalb diese Differenzierung nicht der Rechtskraftwirkung unter- liegt. Abgesehen davon regelt das IPRG sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 9 N 31; in Bezug auf Art. 113 IPRG Am- stutz/Wang/Gohari, BSK, 4. A. 2021, Art. 113 IPRG N 2), weshalb der im Zu- ger Entscheid angegebene Unzuständigkeitsentscheid ohnehin nicht in zwei Zulässigkeitsfragen aufzusplitten, sondern als einheitlicher Entscheid über die Zuständigkeit zu verstehen ist. Daher ist nur entschieden, dass keine Zustän- digkeit des Kantonsgerichts Zug besteht, aber es ist nicht für sämtliche inlän- dischen Gerichte verbindlich im Sinne von Art. 1 lit. a IPRG festgelegt, dass überhaupt keine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht (dazu

Kantonsgericht Schwyz 5 Grolimund/Loacker/Schnyder, BSK, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 16). Die Be- schwerdegegnerin kann mithin nur vor dem gleichen Gericht in Zug nicht mehr behaupten, der Nichteintretensentscheid sei unrichtig (BGE 134 III 467 E. 3.2). Dem Eintreten auf ihre Klage durch den Vorderrichter am Bezirksge- richt Höfe steht der Zuger Entscheid also nicht entgegen.

4. Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu er- bringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden (Art. 113 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt gemäss in seiner Anwendung auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrit- tenen Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG (dazu angef. Verfügung E. 2.3) die Agenten- dienstleistung (Eruieren von Investoren), mithin entgegen den Ausführungen derselben nicht der Zustellungsort für die Ergebnisse der Dienstleistung (Liste der eruierten Investoren). Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, es lägen kei- ne Anhaltspunkte oder Behauptungen vor, die darauf schliessen lassen wür- den, dass die Parteien einen spezifischen Erfüllungsort vereinbart hätten. So- weit die Beschwerdeführerin dagegen wiederum auf der schon bei der Vor- instanz zitierten Vertragsklausel Ziff. 2.2 (Vi-act. II N 7) beharrt, legt sie im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern diese Klausel entgegen der Be- gründung der angefochtenen Verfügung konkret auf die Parteiabrede eines spezifischen Erfüllungsortes (Art. 74 Abs. 1 OR) schliessen lassen soll, wes- halb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Namentlich sind auch keine be- stimmten Umstände dargetan, welche eine „gelebte Vereinbarung“ der Partei- en manifestieren würden, die Übermittlung einer Liste mit potentiellen Investo- ren als wesentliche, in E.________ erfüllte Vermittlungsleistung zu betrachten. Zudem macht die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend, inwiefern es offensichtlich sei, dass sich der Haupttätigkeitsort der Beschwer- degegnerin während der Vertragszeit in der Schweiz nicht an ihrem früheren Sitz in Freienbach befand (dazu vgl. Amstutz/Wang/Gohari, a.a.O., Art. 117 IPRG N 37). Erstinstanzlich bestritt sie hinsichtlich der Zuständigkeit den da- maligen Sitz der Beschwerdegegnerin in der Gemeinde Freienbach im Bezirk

Kantonsgericht Schwyz 6 Höfe nicht, weshalb ihre Einwände im Beschwerdeverfahren, sollten sie effek- tiv auf eine Bestreitung dieser bislang unbestrittenen Tatsache abzielen, oh- nehin nicht mehr zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, womit auch das Gesuch um auf- schiebende Wirkung erledigt ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführe- rin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 12 GebTRA). Die Belehrung über eine grundsätzlich innert 30 Tagen zulässige Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne entfällt hier mangels nicht wie- dergutzumachenden Nachteils (Domej, a.a.O., Art. 59 ZPO N 6a m.H.);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss ge- deckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 500.00 aus der Kantonsge- richtskasse zurückbezahlt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin zwei- tinstanzlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. August 2021 kau