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ZK2 2020 62

Beschwerde (Ausstand; Revision)

Schwyz · 2020-11-04 · Deutsch SZ
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Beschwerde (Ausstand; Revision) | Diverses

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 September 2020 auf die Ausstandsbegehren gegen G.________ und H.________ nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies sowie die Ent- scheidgebühr von Fr. 600.00 den Gesuchstellern (nachfolgend: Beschwerde- führern) überband (angef. Verfügung);

- die Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 8. Oktober 2020 (Postaufgabe am 9. Oktober 2020) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. September 2020 einreich- ten (KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdever- fahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Par- tei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

- zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi,

Kantonsgericht Schwyz 3 a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehe- lin/Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern am 29. September 2020 zugestellt wurde (Vi-act. D2) und die Beschwerdefrist demnach am

9. Oktober 2020 ablief, also am Tag der Postaufgabe der Beschwerde (KG- act. 1);

- der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb kein Ausstandsgrund vorliege und weshalb er selber über seinen Ausstand ent- scheiden könne (E. 5);

- sich die Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht auseinanderset- zen, sondern nur sehr pauschale Behauptungen aufstellen, die sich zudem zum Teil mit den vorinstanzlichen Vorbringen (Vi-act. 1) decken, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführer einen anderen Entscheid des Kantonsgerichts zitierend zudem geltend machen, über den Ausstand des Vorderrichters dürfe dieser nicht selbst verfügen, sondern es habe ein anderer Richter des Be- zirksgerichts Einsiedeln zu entscheiden (KG-act. 1);

- sie sich auch damit nicht mit der Begründung des Erstrichters auseinan- dersetzen, weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne;

- der von den Beschwerdeführern offenkundig gemeinte Entscheid in Sa- chen ZK2 2020 51 erklärt, gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheide über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“, worunter bei Einzelrichterent- scheiden ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen sei, unter

Kantonsgericht Schwyz 4 Verweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts in Sachen ZK2 2019 40 vom

E. 26 September 2019 (E. 3.f).;

- in dieser Erwägung zusammenfassend festgehalten wird, eine präsidiale Kompetenz betreffend Ausstandssachen bei den erstinstanzlichen Gerichten sei (auch) in Zivilsachen zu verneinen, wenn der Entscheid in der Hauptsache durch das Gesamtgericht oder eine Kammer, also einen Spruchkörper beste- hend aus mehreren Richtern, zu treffen sei, nach wie vor es indessen als zulässig erscheine, dass in Zivilsachen ein Einzelrichter der ersten Instanz über den Ausstand eines anderen Einzelrichters entscheide;

- ZK2 2020 51 also im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeits- verteilung in der ersten Instanz steht und nicht so zu verstehen ist, dass im- mer ein anderer Richter über den Ausstand entscheiden müsse, wie die Be- schwerdeführer zumindest sinngemäss vorbringen, sondern es sich vielmehr so verhält, dass über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ge- such auch der abgelehnte Richter entscheiden resp. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden kann (vgl. nur BGE 129 III 445, E. 4.2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO; vgl. auch § 90 Abs. 2 JG: «Offensichtlich miss- bräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden»);

- dies selbst im Entscheid ZK2 2019 40 festgehalten wurde, auf den sich ZK2 2020 51 bezieht, indem ersterer Entscheid zunächst erklärte, dass „das Gericht“ als: „eine gerichtliche Instanz ohne Mitwirkung der abgelehnten Per- son“ gelesen werden müsse, und sodann ergänzt: „abgesehen vom Fall eines offensichtlich unzulässigen, trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Ge- suchs, über welches unter Mitwirkung der abgelehnten Person auf Nichteintre- ten erkannt werden kann“ (E. 2.a);

Kantonsgericht Schwyz 5

- es damit zulässig ist, dass ein Richter, der abgelehnt wird, über das be- treffende Ausstandsgesuch selber (mit-)entscheidet, wenn es sich um ein of- fensichtlich unzulässiges, unbegründetes, trölerisches oder rechtsmissbräuch- liches Gesuch handelt, wie es im vorinstanzlichen Verfahren laut angefochte- ner Verfügung der Fall war (E. 5), womit sich die Beschwerdeführer wie darge- legt nicht auseinandersetzen;

- die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Be- schwerdeführern aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- weder der Beschwerde noch den vorinstanzlichen Akten eine Festle- gung des Streitwerts zu entnehmen ist, er allein aufgrund des geforderten Schadenersatzes von Fr. 2'500.00 monatlich über mehrere Jahre hinweg aber jedenfalls über Fr. 30'000.00 liegt;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Be- schwerdeführern auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. November 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. November 2020 ZK2 2020 62 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen 1. A.________,

2. B.________,

3. C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Beschwerde (Ausstand; Revision) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 23. September 2020, ZES 2020 109);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom

23. September 2020 auf die Ausstandsbegehren gegen G.________ und H.________ nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies sowie die Ent- scheidgebühr von Fr. 600.00 den Gesuchstellern (nachfolgend: Beschwerde- führern) überband (angef. Verfügung);

- die Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 8. Oktober 2020 (Postaufgabe am 9. Oktober 2020) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. September 2020 einreich- ten (KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdever- fahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Par- tei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

- zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi,

Kantonsgericht Schwyz 3 a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehe- lin/Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern am 29. September 2020 zugestellt wurde (Vi-act. D2) und die Beschwerdefrist demnach am

9. Oktober 2020 ablief, also am Tag der Postaufgabe der Beschwerde (KG- act. 1);

- der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb kein Ausstandsgrund vorliege und weshalb er selber über seinen Ausstand ent- scheiden könne (E. 5);

- sich die Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht auseinanderset- zen, sondern nur sehr pauschale Behauptungen aufstellen, die sich zudem zum Teil mit den vorinstanzlichen Vorbringen (Vi-act. 1) decken, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführer einen anderen Entscheid des Kantonsgerichts zitierend zudem geltend machen, über den Ausstand des Vorderrichters dürfe dieser nicht selbst verfügen, sondern es habe ein anderer Richter des Be- zirksgerichts Einsiedeln zu entscheiden (KG-act. 1);

- sie sich auch damit nicht mit der Begründung des Erstrichters auseinan- dersetzen, weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne;

- der von den Beschwerdeführern offenkundig gemeinte Entscheid in Sa- chen ZK2 2020 51 erklärt, gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheide über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“, worunter bei Einzelrichterent- scheiden ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen sei, unter

Kantonsgericht Schwyz 4 Verweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts in Sachen ZK2 2019 40 vom

26. September 2019 (E. 3.f).;

- in dieser Erwägung zusammenfassend festgehalten wird, eine präsidiale Kompetenz betreffend Ausstandssachen bei den erstinstanzlichen Gerichten sei (auch) in Zivilsachen zu verneinen, wenn der Entscheid in der Hauptsache durch das Gesamtgericht oder eine Kammer, also einen Spruchkörper beste- hend aus mehreren Richtern, zu treffen sei, nach wie vor es indessen als zulässig erscheine, dass in Zivilsachen ein Einzelrichter der ersten Instanz über den Ausstand eines anderen Einzelrichters entscheide;

- ZK2 2020 51 also im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeits- verteilung in der ersten Instanz steht und nicht so zu verstehen ist, dass im- mer ein anderer Richter über den Ausstand entscheiden müsse, wie die Be- schwerdeführer zumindest sinngemäss vorbringen, sondern es sich vielmehr so verhält, dass über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ge- such auch der abgelehnte Richter entscheiden resp. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden kann (vgl. nur BGE 129 III 445, E. 4.2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO; vgl. auch § 90 Abs. 2 JG: «Offensichtlich miss- bräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden»);

- dies selbst im Entscheid ZK2 2019 40 festgehalten wurde, auf den sich ZK2 2020 51 bezieht, indem ersterer Entscheid zunächst erklärte, dass „das Gericht“ als: „eine gerichtliche Instanz ohne Mitwirkung der abgelehnten Per- son“ gelesen werden müsse, und sodann ergänzt: „abgesehen vom Fall eines offensichtlich unzulässigen, trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Ge- suchs, über welches unter Mitwirkung der abgelehnten Person auf Nichteintre- ten erkannt werden kann“ (E. 2.a);

Kantonsgericht Schwyz 5

- es damit zulässig ist, dass ein Richter, der abgelehnt wird, über das be- treffende Ausstandsgesuch selber (mit-)entscheidet, wenn es sich um ein of- fensichtlich unzulässiges, unbegründetes, trölerisches oder rechtsmissbräuch- liches Gesuch handelt, wie es im vorinstanzlichen Verfahren laut angefochte- ner Verfügung der Fall war (E. 5), womit sich die Beschwerdeführer wie darge- legt nicht auseinandersetzen;

- die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Be- schwerdeführern aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- weder der Beschwerde noch den vorinstanzlichen Akten eine Festle- gung des Streitwerts zu entnehmen ist, er allein aufgrund des geforderten Schadenersatzes von Fr. 2'500.00 monatlich über mehrere Jahre hinweg aber jedenfalls über Fr. 30'000.00 liegt;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Be- schwerdeführern auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. November 2020 kau